Thurgau.
1831
IN. Neukirch.
Art. 71N. (1703). Vom Landvogt wird eröffnet, daß er unterm 22. März 1703 in der Streitsache^Ichc» Collegiatstift Bischofzcll eines-, und den Gemeinden Buhwcil und Schöncnbcrg andcrnlhcilS,Besuchung der stiftischcn Filialkirchc zu Neukirch das Urthcil gesprochen, um dessen Ratificationo» Collegiatstift nun gebeten werde. Zürich will die Sache zuerst untersuchen und instructionsgcmäß nänehmen. Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und katholisch Glaruö sprechen in Kraft dcSefiö von 1566 ihre Genehmigung aus, und ersuchen Zürich, den landvvgtcilichcn Geschäften ihren ordentlichenzu lassen. Evangelisch Glarus, weil ohne Instruction, nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 521. tele.» Vorbcrathung der katholischen regierenden Orte über den landvögtlichcn Sprach betreffend den Kirchen-buch in Neukirch zu Händen der gemeinen Session. Absch. 521. uuu. — 721. (1704). Zürich eröffnet,b" Vernehmen nach habe der Landvogt die Exemtion des UrthcilS angedroht, welches er in Betreff derjenigen"Maden, welche schon von fünfundzwanzig Jahren her die Kirche in Ncukirch besuchten, erlassen hatte,"r >ci dieses Urthcil zu Baden mit Mehrheit bestätigt worden; allein die Obrigkeit von Zürich glaube,der Landvogt zu diesem Urthcilsspruch nicht befugt gewesen sei, womit dann auch die Wirkung derOMigung dahinfalle. Die »ütrcgicrcndcn Orte werden daher ersucht, die Exemtion einzustellen, in derwnnig, m »verde sich .auf nächster Zusammenkunft ein gütliches Mittel zur Ausgleichung finden lassen,c aber in Sachen vorgcfahrcn werden, so müßte Zürich kräftigst protcstircn. Luccrn, Uri, Schwyz, Unter-Ol und Zug crwicdcrn, dieses Geschäft sei keine landfricdlichc Sache, weshalb sie in Ermanglung von^ uction eine mit Mehrheit beschlossene Vollziehung nicht einstellen können; sie »vollen jedoch, und so auch"Nis, den Gegenstand in den Abschied nehmen. Uri bittet Zürich, von seinem Ansinnen abzustehen, da bei^ »oiwärtigen Zeitumständen alle Weitläufigkeiten zu vermeiden seien und das ganze Geschäft seinen ordentlichenschabt habe. Absch. 542. m. — 722» Da Zürich in dem Streit zwischen dem Stift Bischofzcll' denjenigen, welche in der StiftSfilialkirchc zu Ncukirch das Recht eines protestantischen Gottesdienstesdie Vollziehung des erlassenen UrthcilS zu hintertreiben sucht, so wird nochmals in eine Untcr-^Miig übxr diesen Streit eingetreten. Zu diesem Zwckc wird der vor einem Jahr vom Landvogt erstatteteund die Erkanntniß der regierenden Orte auf der Tagsazung in Baden von 1566, auf welche sich^ Landvogtcs gründet, verlesen. Aus demselben ergibt sich, daß der Zutritt zu der Filialkirchcb ^"kirch denjenigen gestattet worden, welche wegen Krankheit oder wegen Unterbrechung der Wege durch^b"äüsse die Muttcrkirchc in Sulgcn nicht besuchen können, was auch für künftig nicht verkümmert werdenIm Weitern geht aber auch hervor, daß es sich hier nicht um eine landfricdlichc, sondern um einei» ^ ^^!"ehe handle, an deren Natur die fünfundzwanzigjährigc Duldung des Gottesdienstes beider Religionen. ^'kirch nichts ändern könne. Die dem landvögtlichcn Spruche zuwiderlaufenden Befehle Zürichs verstoßendaher sowohl gegen den Bund der VIII alten Orte als gegen den Vertrag von 1632; dieses soll daher"achstcr Zusammenkunft gegen Zürich gerügt, und auch gegen den Prädicantcn eingeschritten werden. Von^"^ussung ^ird Zürich vorläufig Mitthcilung gemacht und dem Landvogt die Exemtion anbefohlen.547. g. — 723 724. Verhandlung der Tagsazung und der katholischen Session über den Ncukirchcr-(S. Absch. 549. o., >v.) — 725 u. 721». Zürich macht über daö Ncukirchcrgcschäft den evangelischen^ Ol Eröffnung, da der Entscheid darüber nunmehr durch gleiche Säze der Unbcthciligtcn verlangt werden müsse;^ und Basel berichten über ihre Unterredung mit Frcibnrg und Solothurn. (S. Absch. 550. v u. i.) —