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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1829
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Thurgau.

1829

Ii. Güttingen.

(S. Zihlschlacht Art. 773.)

i. Lustorf.

Art. 704. (1700). Der vor wenig Jahren vom Obcramt den regierenden katholischen Orten in^>cm Factum erstattete Bericht, daß zu Lustorf scchszchn eifrige katholische Haushaltungen mit etwa scchszigrn seien, welche ihren Gottesdienst und das Begräbniß außer ihrer rechtmäßigen Pfarrkirche suchen müssen,^ Zu der Berathuug Anlaß, ob die regierenden Orte nicht genügsamen Grund hätten, die schon früher" "chtigte Einsczung eines Altars in der Kirche zu Lustorf, wie solches der Landfrieden zugebe, zu verlangen,gegen erhebt man das Bedenken, daß durch solche Versuche gewöhnlich die Unkatholischcn zu Gegenforderungen' Feld gclokt worden seien und daß man bisher in Rcligionsstrcitigkeitcn keinen Obmann habe findensoll ^ schließlich wird gefunden, man dürfe dieses Vorhaben nicht aus sich beruhen lassen, sondern manc dasselbe beim ersten geeigneten Anlaß, den vielleicht das Ramsergcschäft bieten könnte, anregen. Da dem^nehmen nach unlängst in Ncukirch ein Prädicant eingcsczt worden sein soll, so wird beschlossen, hierübergenaue Information einzuziehen, da im Erwahrungsfall dieses den Anlaß geben könnte, mit der Einsczung^ Altars in Lustorf vorzuschrcitcn. Absch. -438.1. 705. Neuerdings wird die Einsczung eines katholischen. Lustorf angezogen und Landammann Rüpplin verspricht schriftlich, den Sachen weiter nachzu-

^ "gen und darüber Bericht zu erstatten. Es wird aber bcsorglich eingewendet, daß unter dem gegenwärtigen""katholische« Landvogt ein solches Unternehmen Anstand erregen und Prätcnsionen für Einsczung von Prä-""teu an andern Orten dcS Thurgau'ö wachrufen könnte. Daher wird beschlossen, die Regierung eines^ Mythen Landvogtes abzuwarten und dann entweder mit den Gesandten von Zürich darüber zu reden, oder^ genicuicr Session einen Anzug zu machen, um die allgemeine Stimmung zu vernehmen. Inzwischen werden" Obcramtlcute beauftragt, fleißig nachzuschlagen, wie und auf welche Conditioncn die Prädicantcn zum hl.

^ Ncukirch cingesezt worden, und darüber den katholischen regierenden Orten Bericht zu erstatten.Ich- 440. lelelUe. 700. (1704). Abermals kommt in Anregung, wie nöthig es wäre, in Lustorf einen' Mische» Pfarrer cinzusczcn. Da aber die Landvogtei gegenwärtig mit einem Zürcher bcsezt ist, auf dessen" llehung uicht zu rechnen wäre, so wird der Gegenstand verschoben, zur Erinnerung aber in den Abschied^"vnuiicn. Absch. 468. llllllll. 707. (1703). Die Anregung wegen Einsczung eines katholischeni"Ners in Lustorf wird bis auf die Ankunft des LandvogtcS verschoben. Absch. 521. vevw.

ir. Mainmcrn.

Art. 700 u. 700. (1684). Der Landschrcibcr berichtet, daß zu Mammcrn, bis an wenige Hauö-^ ""gen, alles katholisch sei und wahrscheinlich bis an zwei alle dahin gebracht werden können. Damitludet er die Frage, ob alsdann nicht der Prädicant abzuschaffen und der katholische Pfarrer in sämmtlichcs^Niudgut cinzusezcn wäre. Diese Anregung wird in den Abschied genommen. Absch. 74. 7. 710. (1685).. Pen Abschaffung des Prädicantcn zu Mammcrn, sofern die Zahl der evangelischen Haushaltungen nachI"ru»g dcS Landschreibers auf zwei heruntergebracht werden könnte, soll auf die Tagsazung in Baden^"Nürt werden. Absch. 78. s. 711. Der Landschrcibcr, als Gerichtshcrr und Collator der Pfarrpfründe^l^"""^>i, anerbietet sich, Alles anzuwenden, um die wenigen evangelischen Haushaltungen daselbst zumMischen Glauben zurükzuführcn, wenn man ihn dann auch laut Landfrieden schirmen wolle. Dieses wirdallerseits zugesichert. Absch. 79. uuu.