1826
Thurgau.
f. Fraucnfcld.
Art. <!».'!. (1683). Auf den befremdenden Bericht, daß Joachim Mörikofer, des Raths zu Fraucnfcld,wegen begangenen Fehlers der Ehren entsczt und mit einer Geldstrafe belegt, gleich darauf aber wieder rchabilitstiund in den Rath genommen worden sei, sind auf das von den regierenden Orten an den Rath zu Fraucnfcldgestellte Begehren als Abgeordnete erschienen Hans Heinrich Kappclcr und Joseph Jgnaz Rüppli», beide dcSNathcs, und haben Nachgang, Kundschaften und erstes und zweites Urtheil vorgelegt, auch weitläufig berichtet,daß das Malcsiz bis an die Confiscativn ihnen zu Fraumfcld zuständig sei, was auch am 17. Juli 1673von den Gesandten zu Baden confirmirt worden sei, mit der einzigen Beschränkung, daß sie in Fällen, welch-Leibes- und Lcbcnöstrafc auf sich haben und sie Milderung und Schonung des Lebens eintreten lassen wolle»,dem Landvogt Mitteilung zu machen haben, damit die Buße zu Händen der Obrigkeiten gcthcilt werde»könne. Der vorliegende Fall habe aber nicht Leib und Leben verwirkt, weil der Fehler nicht wcrkstclliggcmacht worden sei. Sic bitten daher untcrthänig, daß sie bei ihren Rechten und dem gefällten Urtheil geschÄwerden. Obschon nun aus dem abgelesenen Brief hervorgeht, daß demselben nicht ganz stattgcthan worvc»sei, vielmehr anständig gewesen wäre, beim Landvogt oder den regierenden Orten sich Raths zu erholen, h»>man es doch bei dem Urtheil bewenden lassen, in der Hoffnung, daß die von Fraumfcld ihre Rechte nichtweiter auszudehnen sich unterfangen. Auch bei diesem Rechtsfall verlangten die drei Städte den Bcisii,stunden aber nach Vorweisung der Privilegien der Stadt Fraumfcld davon ab. Absch. 49. k.
S. Gachnang.
Art. 6»-t. (1685). Wegen dcö so übel bestellten Geschäftes der katholischen Pfarrei zu Gachna»Swird nach Verlesung eines Schreibens dcS Bischofcö von Constanz, als Inhaber des Collatur- und Patronsrechtes, ferner eines solchen des Abteö von Einsiedel», als Gerichtshcrrn, dann weiter eines Berichtes d-SLandschrcibcr Rcding, und endlich des 1613 zwischen der katholischen und evangelischen Pfarrpfrund abgeschlossen-"Vertrages beschlossen, an den Bischof und den Abt zu schreiben, daß sie sich im Thurgau zu einer Besprechtüber die Sicherung der katholischen Scclsorge zu Gachnang mit dem Landschrcibcr verständigen möchten,zwar mit solcher Beförderung, daß leztcrer über diese Berathung auf die Zeit der Jahrrcchnung zu Bad-"Bericht erstatten könne. Absch. 78. 6. — 1i!!5. Die Prätmsion der katholischen Orte, daß den katholisch-"Haushaltungen zu Gachnang die Mitbcnuzung der dortigen Pfarrkirche für ihren Gottesdienst zu gcstatt-"sei, wird von Zürich widersprochen, indem die katholische Rcligionsübung in besagter Kirche seit dem Landfricd-"niemals stattgefunden, sondern nur im Schloß, allwo auch der Priester gewohnt habe; übrigens sei evangelisch-^scits Niemand instruirt. Der Gegenstand wird daher in den Abschied genommen. Absch. 79. u.a. — M"'
Landschrcibcr wird den katholischen regierenden Orten berichtet, der Abt von Einsicdcln habe sich auf derGachnang gehaltenen Konferenz anerboten, dem katholischen Pfarrer eine wohlcrbesscrtc Behausung darzugcb-"'dagegen habe der Bischof, als Collator, nichts thun zollen, wohl aber sich verlauten lassen, dem Gottcöh^Einsicdcln das Collaturrccht abzutreten, worauf aber von Seite dcö Abtes keine Erklärung gcmacht word-"sei. Es wird nun durch ein Schreiben die fragliche Abtretung des PatrvnatSrcchts beim Bischof nachgcft'^Die in der Session der das Thurgau regierenden Orte gemachte Anregung der Herstellung eines Marcsder gemeinen Pfarrkirche und der Wiedereinführung dcö katholischen Cultuö in derselben laut Landfriedenauch in diesen Abschied genommen, besonders in Betracht, daß die Unkatholischen die Kirche aus dem gemeinst