Thurgau. 1825
^rdankt diese Bemühung, glaubt aber, es könne nur durch Annullirung der Wahl geholfen werden, aufWelchen Fall er sich anerbietet, den Mathias Rauch zum Sckelincistcr zu wählen, wenn der gegenwärtige zumiatthaltcr erhoben werde. Der Sohn Rauch lehnt aber beide Vorschläge ab und behauptet, nur durchlrcchthaltung der Wahl könne seinem vcrläumdctcn Vater die schuldige Gcnugthuung werden, und überdies0e das Recht der Wähler nicht durch Privatvcrträge umgangen werden. Nachdem eine nochmalige Vcr-^" ung vor der gcsammtcn Confcrcnz keinen andern Erfolg hatte, wird den Parteien mündlich, und Schultheiß""d Rath beider Religionen zu Dicßcnhafcn schriftlich eingeschärft, den Gegenstand bis zur nächsten Tagsazung^Üwwärtigcn Stand zu belassen. Im Übrigen wird die Sache -all instruanäuni in den Abschied genommen,sch- 465. y. — K77. Die katholische Gemeinde von Dießcnhofen stellt das Gesuch, die katholischen Orte"Achten zweien ihrer Jünglinge Pläzc im Collegium zu Mailand und eine Untcrstüzung von Rom aus zu^wirken suchen. Dieses Gesuch, als dem katholischen Wesen und den in Dießcnhofen befindlichen wenigen")vlilche„ Familien sehr förderlich, wird zur Empfehlung an den Nuntius übernommen. Absch. 483. 6. —(1703). Das von Lucern vorgebrachte Gesuch deren von Dießcnhofen, sie mit der öffentlichen Werbung^ dm mailändischen Streit zu verschonen, weil sie dadurch ihren meistens aus dem Reich hcrflicßcndcnr imst einbüßen könnten, wird gar nicht als bekannt angenommen, indem denselben nicht zustehe, sich ciucerc Neutralität zuzueignen, vielmehr sie den regierenden Orten Gehorsam zu leisten haben. Indem mandieses deutlich zu verstehen gibt, wird den Werbern gleichwohl empfohlen, dortscits mit aller Bescheidenheit^d Stille aufzutreten, um den guten Leuten vor Schaden zu sein. Absch. 514. Ii. — K7i1. (1704). Dak Stadt Dicßenhofcn, entgegen dem von den regierenden Orten erhaltenen Befehl, Stükc, Mörser, Gcpäkc' Mannschaft zum Nachthcilc der Franzosen hat durchpassircn lassen, so erhält der Landvogt Auftrag, dieselbe^ Verantwortung zu ziehen und nach Umständen gegen sie zu verfahren. Absch. 547. S.
ä. Egclshofcn.
Art. (1712). Laut Bericht der schwpzcrischcn Gesandten soll zu Egclshofcn ein neuer Prädicant
Wzt worden sein. Der Landvogt soll darüber umständliche Erkundigungen einziehen. Absch. 736. p.
s. Ermatingen.
jst (1684). Da gegenwärtig der ganze Rath zu Ermatingcu der andern Religion zugcthan
s >o wird höchst nöthig befunden, daß auch katholische Bürger in denselben befördert werden. Die Sachew den Abschied genommen, in der Meinung, auf Vollziehung bedacht zu sein, wen» Luccrn wieder den
gebe. Absch. 67. wivw. — «iZtS. (1706) Laut Bericht von Luccrn halten die von ErmatingenWissen des Landvogtes und Gcrichtsherrn Gemeindeversammlungen, zu denen der Ammann nicht komme,sie ihm davon nichts sagen; auch wählen sie keine Katholischen mehr in den Rath. Gehe dieses dortso werde es auch anderwärts in Übung kommen und die Folgen seien leicht abzusehen. Zürich schaueauf die Gerechtigkeit, sondern auf die Vorthcilc seiner Religion; dicS sei eine Aufforderung an die^'hvlischm, für ihre Religion ein Gleiches zu thun, jedoch in solcher Manier, daß Zürich die planmäßigenicht merke. Absch. 609. xpp.
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