1824
Thurgau.
sie die landfricdlichcn Fehler abgestraft haben und ihr Gcgcnmcmorial dem Landvogt zur Vernehmlassung z»schikcn, um dann bei einer nächsten Zusammenkunft um so gründlicher darüber beschließen zu können. Sofcr»man zur Aufhebung dcS Abschiedes von 1622 kommen sollte, verständigt man sich, diesen nicht etwa als nichtrcchtsbcständig erscheinen zu lassen, weil die evangelischen Orte nicht dazu gestimmt hätten, sondern auf derGültigkeit der Stimmcnmchrhcit zu beharren. Absch. 29V. e. — K73. Über die Frage, ob den Dießcnhofcrndie Abstrafung der landfricdlichcn Fehler zukomme, lauten die meisten Instructionen dahin, daß dieselben ihreReklamation vor den Obrigkeiten selbst anbringen sollen. Da aber aufmerksam gemacht wird, ein solchesVerfahren würde den regierenden Orten selbst große Kosten verursachen, weil sich dann auch die Oberamtlcutcin allen Orten vcrthcidigcn müßten, so wird der abweichende Antrag LuccrnS, welcher den Dießcnhofcrn dieseBcfugniß einräumt, zugleich aber in Rüksicht ans die Aufhebung des Tagsazungsbcschlusscs von 1622 allennachthciligcn Auslegungen gegen die unbedingte Gültigkeit der Stimmcnmchrhcit vorbeugt, den Obrigkeiten z»rEntscheidung hintcrbracht. Absch. 294. o. — 674. (1695). In Betreff der Huldigung und der Abstrafungder landfricdlichcn Fehler von Seite der Stadt Dicßcnhofcn lassen die katholischen mitrcgicrendcn Orte de»erstem Punkt bei dem alten Herkommen verbleiben; in Betreff des zweiten wird das in Luccrn gemachte Projcctgenehmigt; nur Schwhz und katholisch Glarus nehmen cS in den Abschied. Absch. 301. ininm.— K75. Äusden Antrag von Zug wird nach Dicßenhofcn geschrieben, daß sie wegen dcS bekannten auf der Jahrrechnung^tagsazung geschwcbtcn Handels die Exemtion nicht weiter verhindern sollen. Absch. 318. s.— K7K. (1701)-Es erscheint ein Ausschuß der katholischen Gemeinde Dicßcnhofcn gegen den Sohn des Mathias Rauch undseinen Schwiegervater Ammann Kreuel von Zug und bringt Folgendes vor: Nach dem Tode des StatthalterJohann Melchior Förster, gewesenen Oberhauptes der Katholischen zu Dicßenhofcn, sei gegen alle Protcstatioiic»Seitens der Katholischen Mathias Rauch zum Statthalter gewählt worden. Diese Wahl können sie nichtanerkennen, weil sich Mathias Ratich erweislicher Übclthatcn schuldig gemacht habe, das Vertrauen derKatholischen nicht besizc und die Wahl durch unerlaubte Mittel erpracticirt worden sei, wie solches in einerSpecics facti den katholischen Orten weiter dargestellt worden sei. Namens des durch Unpäßlichkeit verhinderte»Mathias Rauch entgegnet sein Sohn, er wünschte, daß der Ausschuß seine Beschwerden specificirt anbringtund getraue sich, dieselben dann widerlegen zu können; die ganze Beschwerde beruhe nur auf Neid und H»^und schon sechsunddrcißig Jahre andauernder Verfolgung; man habe ihn beim Schultheißen der ander»Religion so schwer an Ehren angegriffen, daß er eine rechtliche Procedur begehrt habe, aber alles Eitirc»^ungeachtet sei die Gegenpartei nicht erschienen, so daß er endlich vom Richter als unschuldig erklärt wordc»sei; am Wahltag seien nur etwa fünf Katholische erschienen und die Wahl habe nach Vorschrift des Änrtc^bricfes von 1602 mit bedeutendem Mehr stattgefunden; der Vater habe ihn nach der Wahl zu den Katholisch^gesendet, um ihnen anzuzeigen, daß er ihnen in Treuen wolle bcholfcn sein, allein sie seien auf ihrentcstationcn verblieben, was wahrscheinlich darin seinen Grund habe, daß sie bei der Untersuchung ihrer Ämter üb^bestehen würden; aus diesem Grunde haben auch die der andern Religion keinen andern Statthalter auS de»Katholischen wählen wollen als seinen Vater. Die Confercnz entnimmt aus dieser contradictorischcn Verhandlung'daß die Ambition diesen Streit veranlaßt habe und bedauert die dadurch zum Nachthcil der Katholisch^entstandene Reibung um so mehr, als dieselben nur noch zwciundzwanzig Haushaltungen gegen hundert'»^achtzig evangelische zählen. Es wird daher eine Commission bezeichnet, um die Parteien in Güte zu vcrci»'baren zu suchen und ihnen vorgeschlagen, den Mathias Rauch beim Titel eines Statthalters zu belassen, ih»'aber einen Schultheiß vorzusezcn, der die Amtsgeschäftc zu verschen hätte. Der Ausschuß von Dießcnhoß"