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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1823
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Thurgau. 1823

leiten bestritten werden können. Hierüber soll den regierenden Orten ein ordentlich verfaßtes Memorial""Ugcthcilt werden, ^bsch. 31.^. <!<!<;. (1683). Auf den abermaligen Anzug in gleicher Angelegenheitcin^,"" Zudringliches Schreiben an den Bischof erlassen, damit er den Zchnthcrrcn in dortiger Gegend jährlichGewisses auflege, um die neue Pfründe zu gründen. Sollten sich andere Schwierigkeiten erheben, so^dc» bic katholischen Orte laut Landfrieden das Ihrige thnn. Absch. 49. nrmm. <»(»7. (1694). DieFlüchen Pfarrgcnosscn zu Altcrswylcn berichten, nachdem die Katholischen daselbst vor einiger Zeit abgc-u»d ^^u die Ncugläubigcn den Altar hinweggcthan; zwar stehe noch der Altarstok, auch sei das Sacrariumdie Sacristci noch im alten Stande; da sich in der Folge die Katholischen wieder auf 59 Personen"u,rt haben, bitten sie, daß ihnen ihre Pfarrkirche wieder geöffnet werde; ihre Collatorcn, das Domstift^sstanz und das Kloster Münsterlingen haben ihnen Beschaffung eines Altares sammt Zubehör und Vcrsehungwöchentlichen Gottesdienstes durch einen Seelsorger zugesichert; da die Ncugläubigcn zu Mammern und anUder» Orten, wo sie in geringer Zahl seien, ihre Prädicanten auch haben, so hoffen sie eine gleiche dem^ inedcn gemäße Vergünstigung. In der Bcrathung hierüber wird bemerkt, laut dem badischcn Abschiede<692, welcher lcztcs Jahr wieder bestätigt worden, müsse dem Begehren um einen katholischen Priester^hprvchcn werden. Da sich ferner zeigt, daß auch das Kloster Kreuzlingcn an der Collatur betheiligt sei,werden die Kirchgcnvssen angewiesen, auch dieses um einen Beitrag zu ersuchen. Absch. 284. ääcl.^ (1695). Die Katholischen zu Altcrswylcn, wo das Domstift Constanz Eollator ist, pctitionircn^»mls um Einführung des katholischen Gottesdienstes. Da aber aus dem Bericht deö Landvogtes hervor-^t, daß dort seit der Religionsändcrung die katholische Rcligionsübung ganz untcrdrükt gewesen und davonu anderes Zeichen mehr vorhanden sei, als der gemauerte Altarstok, so wird besser befunden, diesen Gcgcn-^ Erledigung dcS Wartaucrgcschäftcs zu verschiebe». Absch. 296. cl. <»<;;>. Es wird in^ " Abschssy genommen, ob man in Altcrswylcn die Einsczung eines Priesters unternehmen, den EvangelischenPen des Friedens wegen irgendwo die Einsczung eines Prädicanten zugestehen wolle. (S. Absch. 319. o.)

(1696). Ein Autrag Uri's, daß zu Altcrswylcn ein katholischer Priester cingesczt werden mochte,^'>rd gegenwärtig als unzcitig befunden. Absch. 339. m.

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gegenwärtig als unzeitig befunden. Al

o. Dießen Hofen.

^ Art. <i7l. (1694). Da Dicßcnhofen bisher alle zwei Jahre dem Landvogt in Anwesenheit zweiersandten von Schaffhauscn zu Händen der IX Orte die Huldigung abgelegt hat und dadurch den Obrig-^ei, große Kosten erwuchsen, so wird beantragt, daß der Schultheiß von Dicßcnhofen bei Antritt seineswies oder alle zwei Jahre sich auf die nächste Tagsazung in Baden verfüge und daselbst huldige, wobeiw>» die Stadt auf jeden Sessel einen Ducaten bezalücn solle. Dieser Aulrag wird zwckmäßig befunden, aus" "Ugel an Instruction aber in den Abschied genommen. Absch. 284. o. <»72. In Folge der jüngsthinBaden der Stadt Dicßcnhofen zuerkannten Bcfugniß, die landfricdlichcn Fehler abzustrafen, ist von SeiteLandvogtciamtcs ein Memorial, und von Seite Dicßcnhofenö ein Gegenmcmorial erschienen. Da in dieser^"chc das Hauptaugenmerk darauf zu richten ist, daß die Anwendung der Stimmenmehrheit nicht gefährdet^dc, so wird dem Abschied ein Auszug über das geschichtliche und rechtliche Vcrhältniß DicßcnhofenS zu. " das Thurgau regierenden Orten beigelegt. Daraus geht namentlich hervor, daß auf der badischcn Tag-'Bu»g von 1622 die Abstrafung der landfriedlichen Fehler zu Dicßcnhofen dein Lairdvogt zuerkannt wordenIm Bcsondcrn wird nun beschlossen, von den Dicßcnhofcrn einen Ausweis zu verlangen, daß und wie