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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1822
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Thurgau.

den Ankauf solcher besorge und bei der Rechnung den katholischen Orten in Abzug bringe. Absch. 259. auua. ^ j1,511. (1694). Luccrn, Namens der regierenden katholischen Orte, macht Zürich das Ansinnen, dem katholischePfarrer zu Aadorf mit Wachs, Öl und Wein zu dem katholischen Gottesdienst entgegenzukommen und ih>»den Bcisiz bei den Kirchcnrcchnungcn zu gestatten. Zürich nimmt dieses Gesuch in den Abschied und verheißbaldigen freundlichen Bescheid. Absch. 284. vv. <»<»11. Der katholische Pfarrer von Aadorf beschwert sich,daß ihm der Prädicant nicht gemäß dem lcztjährigen Abschied mit Mcßwcin, Wachs und Dl entspreche, ih»den Kirchcnrcchnungcn nicht beiwohnen lassen wolle und daß die Kirchcnparamcntc, besonders der Kelch, g^schlecht seien. Über den lcztcrn Punkt wird beschlossen, die katholischen Landvögtc sollen von Jahr zu Jahretwas an den Paramenten verbessern und den katholischen Orten in Rechnung bringen; in Betreff der ckste?»Beschwerden wird von Schultheiß Zurgilgcn mit Bürgermeister Eschcr Rüksprachc genommen, wie der allgc- !meine Abschied weist. Absch. 284. nun. <i<»l. Zürich verlangte in einem Schreiben an Luccrn, derkatholische Pfarrer in Aadorf solle rüksichtlich der auf der Jahrrcchnungstagsazung zu Baden besprochene»Aufbesserung seiner Pfründe im Betrag von ungefähr 6 Gl. für Wachs, Ol, Mcßwein u. s. w. auch vAdortigem Rath, als Mitcvllator, darum anhalten; ferner, wenn er neben dem Prädicantcn den Kirchenrechnung?»beiwohnen wolle, so solle das gleiche Recht auch den Prädicantcn zu Wcngi, Affcltrangcn und BußnaNjjeingeräumt werden. Unter diesen Umständen findet man besser, von der Forderung abzustehen, als sich »'einer so geringen Sache vor dem Rath in Zürich zu erdemüthigen und ein Recht durch dreifache Concessi»»zu erkaufen. Algch. 29l). f. 1,1,2» Rüksichtlich der vom katholischen Pfarrer zu Aadorf geforderten, s^zwei Jahren rükständigcn Vergütung für Öl, Mcßwcin u. s. w. soll untersucht werden, ob diese Forderungdurch das Herkommen begründet sei, oder ob es sich um eine neue Aufbesserung handle. Im erster» Fallihm zu seinem Rechte zu verbclfen, im lcztcrn findet man nicht für rathsam, sich mit Zürich in weitläufigUnterhandlungen einzulassen, da zudem die Stellung dcS Pfarrers durch Milderung der gegenwärtigen Zc>»umstände sich von selbst bessern werde und die Sache an sich schon unbedeutend sei. Absch. 294. le.

<4b>9t>). Ans Anhalten dcö Pfarrers wird beschlossen, daß ihm für die drei lczten Jahre, wo er la»>Weisung der Landvögtc für die Kirche Wein, Öl und Wachs bestritten habe, eine jährliche Entschädigungvon > 5. Gl. und so auch für künftig ein gleicher Betrag aus dem gemeinen Einkommen insgeheim geleist^werde; wo leztercs aber nicht möglich wäre, soll dem Landvogt das Betrcffniß aus dem Einkommen dclscchsthalb katholischen Orte crsezt werden. Karholssch Glarus nimmt die Sache all rökorsnäuin. Absch. 335. oo»'15114. (1794). Landammann Stultz erinnert, daß laut Abschied von 1696 dem Pfarrer von Aadorf ß»Öl, Wein und Wachs jährlich 15 Gl. aus gemeinem oder aus der katholischen regierenden Orte Einkorn»»'"bezahlt werden sollen. Da diese Leistung vom lczten Pfarrer wegen seiner Kränklichkeit einzuziehen übersehtworden sei, so bitte der nunmehrige um jährliche Vcrabfolgung. Schwyz wünscht, daß wenn unter dem all?»Pfarrer Leistungen zurükgcblicbcn seien, solche an den neuen Pfarrer abgetragen werden. Es wird nun dc>»Landvogt der Auftrag ertheilt, darüber zu wachen, daß die 15 Gl. jährlich entrichtet werden. Absch. 554. im»-

1). AlterSwplcn.

Art. Iii».'». (1682). Auf daö Gesuch der in sieben Haushaltungen bestehenden AltcrSwylcr »>»Bewilligung eines eigenen katholischen Pfarrherrn, und aus die Mitthcilung, daß das Domcapitcl von Consta»!ein Gebührendes an den Unterhalt desselben beitragen werde, wird dem Landvogt und den Amtleuten ßFrauenfeld anbefohlen, sich zu erkundigen, wie viel das Domcapitcl diesfalls leisten wolle und wie die übrig?»