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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1820
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Thurgau.

eröffnet, daß ein evangelisch getauftes Findelkind durch Vermittlung des Landvogteiamteö katholisch, dagcgc»ein katholisch getauftes evangelisch auferzogen worden sei. Hierüber verlangt er um so mehr Weisung, äffZürich wegen des erstem Falles Einsprache mache. Wird in den Abschied genommen. Absch. 218. rrr.K44. Dem Decan und Pfarrer zu Frauenfcld werden für dieses Jahr wegen der Kosten für Convertitt»zehn Reichsthalcr zuerkannt, welche der Landvogt in dasabsonderliche" Rödclcin sezcn solle. Absch. 218. vW><545. (1692). Der Landvogt verlangt über folgende Vorfälle Rath: 1. Barbara Schnitzinger, welche zu>»katholischen Glauben übergetreten, sei auf dem Wege zum katholischen Pfarrer in Sulgcn von Johann Schlumpangehalten und zum dortigen Prädicantcn geführt, von diesem aber nach Schaffhauscn geliefert werde»-2. Einem armen katholischen Vater seien von seinem vom wahren Glauben abgefallenen Weibe seine scOminderjährigen Kinder entführt und in's Zürchergebict gebracht worden; dazu habe der Prädicant zu Frauenftffder Frau und den Kindern eine gewisse Bescheinigung ausgestellt und Schultheiß Müller an Kleidern Untcdstüzung geleistet. Hierüber wird dem Landvogt geantwortet, weil des Prädicantcn und Schlumpfs Antwort sehrbedacht" laute, die Sache aber jedenfalls verdächtig erscheine, solle er mit aller Genauigkeit weiter untersucht»und bei sich ergebender Gewißheit mit Schärfe einschreiten. Im zweiten Fall sei die Sache klar, da ddPrädicant laut bestehender Verordnung nicht befugt sei, derartige Attestationen auszustellen; er solle ihn daherernstlich anhalten, dem Vater die entführten Kinder wieder zuzustellen; über die Bethciligung des Schultheiß^Müller soll er weiter untersuchen und zutreffenden Falls ihn mit einer ernsthaften Strafe belegen. Absch. 238.>'1!4K. (1703). Vom Landvogt wird folgender Fall vorgelegt: Jakob Hurdcr von Gachlingcn, der dirkatholische Religion angenommen, dessen zwei Söhne unter vierzehn Jahren ihn aber verlassen haben undunbekannt abwesend seien, habe von ihm einen Schirm verlangt, daß er seine Söhne, wo er sie betrete, olß»Wcitcrs zur Hand nehmen könne. Diesen Schein habe er crthcilt und der Vater seine Söhne in Zürichgefunden, wo man sie ihm aber nicht habe abfolgcn lassen. Er habe hierüber amtlich an den Stand Zürichgeschrieben und die Rükstcllung der jungen Leute gemäß Landfrieden, Tractatcn und Übung verlangt, jedochohne Erfolg. Er gewärtige nun die Entscheidung der regierenden Orte. Burgermeister Meyer bemerkt, ih^sei von diesem Geschäft nichts bekannt; aber so weit könne er sich herauslassen, daß wenn Hurdcr wisse,seine Söhne seien, und er sich um deren Abfolgung anmelde, ihm Recht und Billigkeit widerfahren »verdeIndessen sei ihr Ort frei und offen und könne von Jedermann frcqucntirt werden; er nehme die Sache >»den Abschied. Die übrigen Orte sprechen sich dahin aus, die Söhne seien dem Vater zu verabfolgen, wo ^sie betreten könne. Absch. 521. II. 1547. (1704). Laut dem Berichte des Landvogts ist der Sohn ^Prädicantcn Dreyer zu Töß, welcher vor drei Jahren Prädicant zu Aadorf gewesen, die katholische Religioangenommen und sich mit einer Frau von Fischingen vcrheirathct hatte, mit Hinterlassung von Kinde»"gestorben. Da er die Religion an einem Orte geändert, wo er durch den Landfrieden und die bestehende"Eonvcntioncn hiczu befugt gewesen, so bitten die Kinder, daß ihnen das großeltcrlichc Erbgut, wie es hcrlömi»^sei, verabfolgt werde. Dessen weigert sich Zürich, cS werde denn von den regierenden Orten für ähnl^'Fälle das Gcgcnrccht zugesichert. Absch. 554. /./. <»4tt. Laut Bericht sind die Söhne des Schulmeist^Adam Horbcr zu Gachnang, welcher katholisch geworden, durch Drohungen bewogen worden, nach Zürich ^gehen. Da aber laut Landfrieden die Kinder bis zu ihrem vierzehnten Jahre ihren Eltern zur Erziehtgelassen werden sollen, und erst dann sich für eine Religion erklären können, so wird daS Begehren gcste^daß diese Söhne ihrem Vater wieder zurükgcbracht werden. Zürich erwiedcrt, diese Knaben seien frein'^nach Zürich gekommen, weswegen ihm nicht obliege, sie zurükzustellen; wenn aber der Vater komme und >"