Thurga». 1819
i. Tobel.
Art. t »A5. (1681). Der Landvogt soll dem Comthur, als Eollator dcr Kirche am Dutwilcrbcrg,^ ^sticht machen, die Kirche gebührend zu unterhalten. Absch. 2. o. — <»!<». (1683). Auf die Rcclamationcö Conithurö wegen des HonigzchntenS tvird Zürich in aller Orte Namen beauftragt, deu Laudvogt um^cht anzufragen, was deshalb bei Tobel und andern Gcrichtshcrren üblich und ob keine bezügliche Abschiedethurgamschm Landbuchc zu finde» seien. Je nach dem Ergcbniß ist dann das Schreiben des ComthurSZürich zu beantworten. Absch. 48. o.— <».17. (1684). Auf Bericht eines Ausschusses der regierendenr c, vor welchem Johann von Roll, Gcneralrcccptvr des St. Johanns Ordens in den ober» deutschen Landen"ud Eonunenthur zu Hohcurain, Neiden und Buchberg, einige Beschwerden dcr Comthurci Tobel eröffnet' k, wird in Betracht, daß. dermalen nichts NcueS vorgebracht worden, beschlossen, cS sei die Comthurci' " bxj ihren Rechten, Vertrügen, Briefen und Siegeln zu belassen und gemäß dcr im Jahr 167t) ergangenenanntniß zu schüzen, jedoch unter Ratisicationsvorbchalt dcr Obrigkeiten. Zürich will der besagten ComthurciK^Mn, sich an die regierenden Orte zu wenden, wenn sie sich gegen die Erkanntnissc von 1509,^ "ub 1683 beschweren zu können glaube. Absch. 67. — <»liit. (1689). Auf Ansuchen vonarus wird bei»' Verwalter dcr Comthurci schriftlich rcclamirt, damit dem gewesenen Landvogt Olhmarunicr die noch immer ausstehende Honoranz des Cvmthurö entrichtet werde. Absch. 156. 7..
2.!. Konvertiten und Proselytcn.
mit ^ ^ (1685). Auf den Bericht dcr Amtleute, daß Ursula Ncuwcilcr von EgclShofen, welche
n»cm katholischen Gesellen verlobt gewesen und sich in Constanz in dcr katholischen Religion habe unterbissen, von ihrem Stiefvater, Konrad Studcr, von dort wcggclvkt und nach Zürich entführt wordenund^'^ ^ katholische» Orten dem Landvogt befohlen, den Studer in Fraucnfcld gefangen zu legen
^ zu behalten, bis seine Stieftochter wieder in volle Freiheit gcsezt sei. Auf den Fall, daß^angelsicho Landvogt diesem Befehl nicht Folge leisten wollte, wird den Amtleuten in einem offenen^ dcr gleiche Auftrag gegeben, mit Androhung dcr Ungnade gegen alle Untcrthancn, die ihnen dabei^ bcholfei, sein wollten. Absch. 85. A. — <»4«. (1686). Dem Convcrtiten Melchior Keller, dcSsein ^"chcs z„ Fraucnfcld, tvird auf sein persönliches Anhalten behnfs besserer Erziehung seiner und.. ^Bruders Kinder von dcr Gesandtschaft cincö jeden Orteö eine Uutcrstüzung von 5 Gl. gegeben; Luccrnsisi^^ Bestimmung dcr Gabe seiner Obrigkeit. Absch. 95. in. — <»41. (1690). Zürich beschwert^ daß z„ klommen Zeit im Thurgau viele evangelische Kinder durch Almosen und Wohlthatcn von) hchcn ihren Eltern abgelokt und katholisch erzogen werden, und daß man sie ihren Eltern nicht mehr^ " ^ilcn lassen wolle. Hicfür werden mehrere Beispiele angeführt und dann dcr Antrag gestellt, eS solleg. . ""dvogt angewiesen werden, solchen dem Landfrieden zuwiderlaufenden Begebenheiten zu steuern. Diebeschließen, cö soll der Landvogt zuerst zur Berichterstattung hierüber angegangen werden,lvcl^ — <»42. Aus dem Berichte des Landvogtes geht hervor, daß einige Personen ohne irgend
siiü^ Verleitung katholisch geworden und daß sich andere, welche im Kloster Münstcrlingen gedient, schondes ^chwabcnland bekehrt haben, so daß die Klage Zürichs auf der lrzten Tagsazung wegen Vrrlczungdos »nbcgründct sei. Solches war man Willens in der allgemeinen Session vorzubringen; wegen
^ schnellen Schlusses dcr Tagsazung aber unterblieb cS. Absch. 188. 1.— <»4.1. (1691). Der Landvogt