Thurgau. 1815
^nchtm übcr seine Lehm irgend welche Gerichtsbarkeit haben soll, wenn er sich nicht hicfür für jeden Fall
urkundlich ausweist. Absch. 726. 7.
t'. Münster! in gen.
tt! ^ ^ <169<). Da das Kloster Münsterlingcn, entgegen frühern Verabschiedungen, wonach die
u»d ^ uud Cviuthurcicn in den gemeinen Herrschaften ihre Schaffner aus den katholischen Kastenvogtci-
' Schir,»orten wählen solle», eincil Schwaben angestellt hat, wird auf Anregung von Schwyz die Äbtissin'gewiesen, ihren Verwalter aus de» katholischen Schirmortcn zu nehmen. Die gleiche Mahnung soll überall^n ' werden, wo den bezüglichen Abschieden zuwidergehandelt wird. Absch. 2l8. xxx. — <»tl. (1692).^'citausschcndcn und mit unanständiger Bitterkeit betriebene» Streitigkeit zwischen dem Klosterrrluigcn und dem Abt von Einsiedcln, als Visitator desselben, werden die beidseitigen Abgeordneten umdv» verhört und darauf ein Vergleich folgenden Inhaltes entworfen: 1. Rüksichtlich der dem Abt
" Einsicht,, Münstrrlingcit zustehenden Visitation läßt man es bei den Bullen und Verfügungen desupsNs und Nuntius und der Erkanntniß der Orte von 1555 verbleiben. 2. In Betreff der Ausübung des^l^^^umtcs, des von der Äbtissin dem Visitator zu leistenden Eides, des Beichtvaters und Pfarrers wird. ^ gastlichen Richter vorbehalten, zu dessen Beilegung der Nuntius um seine Verwendung angegangenEriw" ^ ^ Kloster und Äbtissin sollen bei ihren Rechten geschüzt werden. Lcztcrer steht namenIlich dieunuug ihres Sccrctärs und ihrer Amtleute zu; diese aber haben den regierenden katholischen Orten, alsde» Namens des obrigkeitlichen Oberamts zu Fraueitfeld, zu Händen der Äbtissin und des ConveutS
aus ' ^ Treue zu leisten. Dem gegenwärtigen Amtmann, Sigismund Birchler, steht frei, den Dienstdie welchem Fall ihm eine Bescheinigung seines WohlvcrhaltcnS ausgefertigt werden soll. 4. Wenn
bes-j ^"^gtc von dem Recht der Rcchnungsabnahmc keinen Gebrauch machen, so soll sich die Äbtissin nichtcren, de», Visitator bei Anlaß der Visitation Rechnung abzulegen. Schwyz und Zug nehmen diesener» ' i ^ ^ vekvrvnäunr. Als die Abgeordneten von Einsiedcln vernahmen, daß darin nicht stehe, daß ein neuvon ^ Amtmann auch dem Visitator einen besonder» Eid zu leisten habe, erscheint, nachdem die Gesandtender t>l ^ verreist waren, aus der Herberge der noch anwesenden Orte ein Diener auf der Kanzlei mitg. . daß man den Parteien den von ihnen begehrten Vcrglcichscntwurf nicht herausgebe, indem die
'gm Orte ihn ebenfalls ml roksroiulum nehmen. Absch. 238. <5.
A. Paradies.
^ (169V). Schwyz bringt in Anregung, daß der Provincial und die Äbtissin zu ParadiesAsien ^ vor einigen Jahren innerhalb der Mauern dcS Klosters erbaute Vcrwaltcrcihaus in eindie verwandeln. Nachdem man aus dem Abschied vom 17. Dcccmber 1578 ersehen, daß sich
dvrb . Kwlvrtc bei der damaligen Übergabe dcS Klosters die Kastenvogtci und alle weltliche JurisdictionÄnhöe^ ^ ^dcn, wird, obschvn die meisten Orte nicht instruirt sind, in den Gegenstand eingetreten und nachAsirtl^^ ^ disherigcn Verwalters und deS Beichtigers der Äbtissin geschrieben, daß man die beabsichtigteÄc>> ^ ^ Kloster weder nüzlich noch anständig finde. Es soll daher bis auf weiter» Bescheid keinerlei^gmommcn werden. Absch. 183. ao. — (»l.'t. (1691). Die Äbtissin empfiehlt ihren Schiri»bitte» ^ Jakob Utingcr von Baar, den sie zum Verwalter angenommen, zur Bestätigung. Dagegen
dw anwesenden Verwandten dcS Johann Balthasar Bücscr von Schwyz, der seit achtzehn Jahren