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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1814
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Thurgau.

seiner Lehenschaftcn mit authentischen Urbanen und Documentcn beschcine und durch das Oberamt zu Fraucnftldeine förmliche Bereinigung derselben vornehmen lasse, sowie hinwieder auch Constanz sein Urbar zu revidirc»habe. Diese Bereinigung sei zwar versucht worden, habe sich aber aus dem Grunde zerschlagen, weil Krcuzlingc»seine Documentc nicht habe produciren lassen. Constanz habe jederzeit vorzüglich auf eine Deputation ausden Orten gedrungen, um dieses Geschäft zu untersuchen. Es wünsche daher, daß den Deputirten zur Unter-suchung des Zollgeschäftcs auch in Auftrag gegeben werde, diesen Streit, wenn nicht rechtlich, doch gütlichbeizulegen, oder wenigstens die erkannte Bereinigung gemäß den Rcccsscn der beiden Vororte vorzunehmen.Zürich glaubt dem freundlichen Ansuchen der Stadt Constanz in beiden Beziehungen durch Bezeichnung zweierDeputirten auf Genehmigung der Obrigkeiten entsprechen zu sollen; die meisten Orte lassen es aber bei deinbewenden, was Luccrn neulich dem Landvogteiamt aufgetragen, nämlich daß es sich auf Kosten der Parteienan einen dritten Ort verfüge, die Parteien ihre Urbarien und Documcnte produciren und dann die Bereinigungvorgenommen werde. Mit Beiseitlassung des Unbestrittenen sotten dann die streitigen Punkte schriftlich verzeichnetund den Parteien überlassen sein, den Streit auf dem Wege der Appellation an die regierenden Orte Z"bringen. Schwyz behält sich vor, daß der Lehcnstrcit mit Kreuzlingcn auch vor seinem Forum abgewandeltwerde. Absch. 685. litt. - <»<1<». (1709). Der Abt, untcrstüzt von dem Stande GlaruS, der zu Gunstc»der Verkäufer handelt, stellt das Gesuch um Ratification des Ankaufes mehrerer Güter in der Nähe seinesGotteshauses, die schon ehevor Lehen desselben gewesen waren. Die Gesandten übernehmen, troz der Einspracheder Stadt Constanz, das Gesuch ihren Obern zu empfehlen, da diese Güter schon früher in Händen desKlosters gewesen und daraus verkauft worden waren. Die einzelnen Orte werden ihre Stimmgabe dk>»Landvogt übermitteln. Absch. 704. «1. (1710). Eine Beschwerde des Abtes gegen die Stadt

Constanz, welche ihrer Festungswerke halber vom genannten Kloster auf dem Proceßwege die Abtretung vo»Grund und Boden verlangt, wird dem Abschied beigelegt und auf die nächste Jahrrcchnung geschlagenAbsch. 710. <»<1it. Constanz ersucht, in der Appellation des Klosters Kreuzlingcn gegen die GemeindeEmmishofcn den von crstcrm verlangten Aufschub nicht zu bewilligen. Es wird crwicdcrt, die Mehrheit dllregierenden Orte habe bereits eine Verschiebung bis zu nächster Jahrrechnung bewilligt, in der Meinung jedoch-dadurch Niemand zu schädigen, und daß keine Gefahr im Verzuge sei. Hiebet läßt man es bewenden, dochwill man seiner Zeit dem obsiegenden Thcil zur Wiedererlangung der Kosten verhelfen sein. Absch. 711. )ip.<»<19. (1711). Über die Prätcnston der Stadt Constanz gegen Kreuzlingcn, als stehe ihr sowohl inner- alsaußerhalb des Gotteshauses Gerichten die Gerichtsbarkeit über das Zugrecht zu, sind zwei cntgengesczte Urtheilgefallen. Da bei dem späten Abend das Mehr nicht wohl mehr zu erheben gewesen, glaubten einige Gesandtdas Urtheil sei mit Mehrheit zu Gunsten von Kreuzlingcn gegeben worden; andere aber haben ihre Stimme"gar nicht abgegeben. Man schritt daher zu einer zweiten Abstimmung, die Stimmengleichheit für und gcgc"ergab, da zwei Gesandte wieder nicht stimmten. Darauf meinten einige, es stehe nun an dem Landvogt, dasMehr zu scheiden, andere wollten zu einer dritten Abstimmung schreiten, wo auch diejenigen, die sich bish^der Abstimmung enthalten, mitstimmcn können; allein die Session ging unvcrrichtctcr Dinge auöcinandllSchultheiß Dürlcr und Landammann Bcßlcr waren wegen Unpäßlichkeit abwesend. Die Gesandten von Züricherklären, nach ihrem Dafürhalten sei die Sache entschieden und der Landvogt solle das Urtheil zu Gunsb"der einen oder andern Partei fällen; dagegen halten sie es für unzuläßig, daß die Abgeordneten, die sich d^Abstimmung enthalten, nachträglich noch ihre Stimmen abgeben. Die Gesandten von Zürich geben überdiesder sehr schädlichen Folgen wegen eine Beschwerde darüber zu Protokoll, daß ein Lehcnhcrr außer seine"