Thurgau. 1813
llnd Mitintcrcssirte wcgcil dc6 ncllgcmachtcn Sazgcldcs, auch wcgcn Trieb und Tratt in gemeinem Wcidgang widcröcs Gvttcshailscs Lchcnlcutc, und wegen der Drohung, sich selbst bezahlt zu machen. Darüber wird dein Land-vogt befohlen, den besagten Gemeinden und Intcrrssirtcn zu gebieten, von ihren Anforderungen auf des Gottes-Mijcö Güter und Lchcnlcutc uird von der um solche Bezahlung angedrohten Exemtion abzustehen, bis dievoglcrcnden Orte darüber werden entschieden haben. Da ferner laut eines vor mchrern Jahren in Baden^Wlgmm Spruches die auf den Lehen-, Ehrschaz-, Zinö- und Zchntcngütcrn des Klosters wachsenden Traubenn des Gotteshauses Torkelu geprcsit werden niüsscn, und dieses Torkelrecht erweislich vcrlczt worden sein soll," ^lrd dem Abt bewilligt, auf nächster Jahrrcchnung in Baden ein Revisionsgcsuch anzubringen. Absch. 113. o. -» (1688). Dem Abt wird von den V Orten und Solothurn wcgcn des Collaturrcchtcs zu GüttingenEmpfehlung an den Dccan der Nota in Rom bewilligt. Absch. 129. e>. — (1692). Es wird
ichüt, daß in dem Streit zwischen dem Gotteshaus Krcuzlingcn und der Stadt Eonstanz wcgcn der lcztcrcrgehörigen Vogtci Eggen verschiedene Um- und Nebenwege gebraucht werden. Da aber ein gutes Vernehmentischen beiden Parteien sehr wünschbar erscheint, so wird dem obrigkeitlichen Amt in Fraucnfcld aufzuragen,>e»c nicht nur über die in Appellation begriffenen, sondern auch über alle andern Anstände wo möglich gütlichdergleichen; sofern dieses aber nicht gelinge, sei der Appellation der Lauf zu laßen. Absch. 2-15. k. —' '1» (1706). Der Landvogt übersendet die Abschrift eines Schreibens des ?. Franz Wälder aus demosier Kreuzlingen und einen dortigen Protokollauszug, und berichtet, er habe auf Begehren von Kreuzlingcn'"'ö gemäß den in Fraucnfcld und Baden ergangenen Urthcilcn ein Mandat erlassen, daß alle diejenigen,^chc krcuzlingische Frcilchcn und chrschäzigc Güter bcsizcn und diese verschreiben, verkaufen oder verändernsollen, die Briefe vor kreuzlingischem Stab und dortiger Kanzlei ausfertigen laßen sollen. Dagegen habe»stanz protcstirt und dem Kloster Recht vorgeschlagen. Darauf habe der Landvogt erwicdcrt, daß diejenigen^ ^ neben den Lchcnbcschwcrdcn der Vogtei Eggen die Vogtstcucr zu geben schuldig seien, von diesem. »icht betroffen werden; wenn aber die Stadt Constanz sich beschwert finde, werde er ihr gut und) euing Recht halten. Gleich darauf sei der Commandant von Constanz in Bcglcit dreier anderer Herren^»> Abt von Krcuzlingcn gekommen und habe ihm vorgeworfen, daß er mit Constanz immer in Händeln/ und ihm mit Rechtfertigungen bei den Schweizern große Kosten verursache; er möchte sich alsobald^lolvircn, ob er mit Constanz einen gütlichen Vergleich eingehen wolle; er wolle über acht Tage eine Antwort, lonst »verde er an den Kaiser und beide Kanzler schreiben und die Güter des Klosters Krcuzlingcn^ '^tich mit Arrest belegen. Er, der Landvogt, habe dem Abt gcrathcn, wenn er mit Eonstanz uncrörtcrte^Ulgkeitcn habe, dieselben gütlich beizulegen zu suchen; über Erlasse des LandvogtS aber, die zu Baden"ügt worden seien, solle er sich ohne obrigkeitliche Bewilligung nicht einlassen. Der crthcilte Rath des, Vogtes wird voir den V Orten und Frciburg gebilligt und jenem geschrieben, er solle über den Verlauf,1'^» Proceß fvrmiren und wichtige Ereignisse den katholischen regierenden Orten einbcrichtcn. Absch. 699. 8. —» Dem Abt wird in seinem Präccdcnzstrcitc mit dem Abt z» PctcrShauscn eine Empfehlung an den^psi bewilligt. Zugleich wird an den Cardinal Spada, der sich in dieser Sache zu Gunsten der katholischenverwendet, ein Dankschreiben abcrlasscn. Absch. 621. n.— (1797). Die gleiche Deputation
"°'rht"sick^"!^"^ Z""strcitcS mit Thurgau eine Eonfcrcnz beliebt zu machen gesucht hatte,
Gvlt sl^^ önchluß der lcztjährigcn Tagsazung, wodurch der Stadt Constanz in ihrem Proccß mit^ von x,. ötlcuzlingcn die Appellation an die regierenden Orte vergünstiget worden, und fügt bei, daß» bllden Vvlvrten einige vorläufige Bescheide dahin erhalten habe, daß Kreuzlingcn die besonder» Arten