1812
Thurgau.
an ihre Baukosten wird beantragt, der Landvogt solle ihnen auf vier Jahre je 5 Gl. für jedes Ort geben?einige Orte nehmen dieses in den Abschied. Absch. 284. sog.
6. Kreuz lingcn.
Art. 595. (l682). Was der Prälat zu Kreuzlingcn über seinen Streit mit dem Bischof zu Consta»;wegen der Pfarrpfründe zu Güttingen und anderer dem Gotteshaus daselbst gehöriger Gefälle nach Luccr»geschrieben hat, ist nebst den» vom bischöflichen Commissär den Orten eingegebenen Memorial verlesen u»ddarüber erkannt worden, dem Prälaten eine Abschrift des Memorials zu schikcn und ihm zu rathcn. Alles,was nicht zur Pfründe gehöre, dem Bischof spccificirt aufzuweisen, damit dasselbe ihm verabfolgt werde.Übrigens sollen sie unter sich selbst, oder durch Vermittlung der drei vorgeschlagenen Prälaten einen freundliche»Vergleich versuchen. Dem Bischof wird hicvon Kcnntniß gegeben, mit dem Ausdruk der Erwartung, daß er z»lAbwendung des großen Ärgernisses zu einer Verständigung mit dem Prälaten, nötigenfalls unter Mitwirkungder von Rom vorgeschlagenen Mittel, Hand biete. Absch. 46. k. — 599. Aus dem Schreiben und Gegewmcmorial des Prälaten von Kreuzlingcn zeigt sich, daß der Bischof dem Stift Kreuzlingcn nach einem ruhige»Bcsiz voir hundert und dreißig Jahren die Pfarrei Güttingen streitig macht, unter dem Vorwand, dieselbesei durch Simonie an das genannte Gotteshaus gekommen, während aus den Acten erhellt, daß der damaligePrälat Tschudi diese Pfarrei mit großem Lob und zur Freude aller Katholischeil aus den Händen dclUnkatholischen kallsweise an sich gebracht hatte. Da nun der Bischof unternommen, sich dieselbe als Parteiund Richter zuzueignen und gegen den Prälaten zum Ärgcrniß beider in der Nähe wohnenden Religion^genossen mit der Sentenz vvrgcfahrcn ist, während der Papst gewisse Prälateil mit der Entscheidung des Streitesbeauftragte, und derjenige von St. Gallen dieses Geschäft bereits an die Hand genommen hat, wird vo»deil V Orten und katholisch Glarus dem Papste und der Nuntiatur empfohlen, diesen Handel im Lande selbstdurch Commissionirte definitiv entscheiden zu lassen. Dem Bischof soll etwas empfindlich verwiesen werde»,daß unser wohlmeinendes Erinncrungsschrcibe» nichts gefruchtet und daß wir gern sähen, wenn die von ih»'nach Rom vorgeschlagene „Rcchtsübung" unterlassen und das Geschäft in Güte beigelegt würde. Dem La»dvogt endlich wird befohlen, demjenigen Prälaten, dem die päpstliche Eommission aufgetragen worden, a>stVerlangen den weltlichen Arm zu bieten und die Früchte und Einkünfte der Pfarrei Güttingen bis z»»'Austrag des Handels dem berechtigten Theil ungeschmälert aufzubewahren. Absch. 44. A. — 597. (1683>Es wird das Antwortschreiben des Papstes über die Verwendung der katholischen Orte in dem Streite zwisch^dem Bischof voil Constanz und dem Prälaten voll Kreuzlingcn verlesen, und da sich dasselbe auf den Inte»nuntius Cherufini beruft, dieser in die Session abgeholt. Auf seinen Bericht, daß der Papst über die gethanü'Schritte großes Wohlgefallen habe und daß er selbst sein Möglichstes gcthan, damit von der Appellation »aäRom abgestanden werde, wird nach dem Wunsche des Internuntius den beiden Parteien empfohlen, ihr Strcibgeschäst beiderseits gewählten Schiedsrichtern zum Entscheide zu übergeben. Achch. 46. ll. — 599. Weg^dcö Streites zwischen dem Bischof von Constanz und dem Prälaten von Krcuzlingen beschließen die V katholisch^Orte, es solle Lucern an beide Thcilc frcundnachbarlichc Vcrmittlungsschrcibcn abfassen lind diese von Zbilaus überlassen werden. Absch. 48. r. — 599. Auf Vorbringen des Landhvfmcistcrö des Abts von St. Ga>l^werden dem Prälaten von Kreuzlingcn in seinen obwaltenden Streitigkeiten gewisse Fürbittschreiben in gcsami»^katholischer Orte Namen an den Papst und an den Kaiser bewilligt. Die Ausfertigung wird Luccrn üb^geben. Absch. 58. Ii. — 999. (1687). Der Abt beschwert sich gegen die von Egclshosen und Rikenb^