1810
T Hurgau,
crstattung seiner Gesandten seine Entschließung nach Lucern mittheile, welches die einhellige Bestätigung desfrühern Beschlusses in gemeinsamem Namen an Zürich berichten wird, mit dem Bemerken, man bleibe beidem „Stammen" und verwundere sich sehr über seine Bemühungen und seine Protection, könne aber nichtfinden, daß man diesen Stand noch bitten müsse, die katholischen Orte bei der unabänderlichen bisherige»Regierungsform bleiben zu lassen. Das Stift wird gleichzeitig eingeladen, die Urtheilsrccessc, vom OberaintFrauenfeld vidimirt, einzusenden, um die Vollziehung anordnen zu können. Absch, 671, ll. — 58L. (>769).Dem Stifte Bischofzcll, das neuerdings um Aufrechthaltung des badischen Urtheils bittlich cingckommen ist,wird crwicdert, es bleibe natürlich bei den frühern Schlußnahmcn. Nachdem nun das Urtheil in Rechtskrafterwachsen, möge es die Vollziehung beim ordentlichen Richter, dem Landvogteiamt, urgircn; erst wenn diesesdie Vollziehung verweigern sollte, könnten neue Mittel zur Abhilfe angerufen werden, Absch, 681. ä. ^
583. Zwei Abgeordnete der Gotteshausgcmeindc von Bischofzell stellen das Gesuch, die Appellation des i>»Januar und Februar 1708 über sie ergangenen Urtheils, welche sie leztcs Jahr auf Anrathen von Zürichverabsäumt hatten, für statthaft zu erklären. Mit Ausnahme von Zürich wird das Gesuch als verspätetabgewiesen, zumal noch eine Protestation des Stiftes vorliegt, zufolge welcher die Mehrheit der dortige»Gottcshausgemeinde sich dem leztjährigen Urtheil unterziehe, und gegen die Appellation der Minderheit sichverwahre, deren Abgeordnete überdies ohne Vollmacht seien. Auch eine nochmalige Verwendung von Zürichbleibt erfolglos, indem auf leztjähriger Jahrrechnung das Stift seine Rechtsansprüche urkundlich belegt, uilldie Gegenpartei, die von diesem Urtheil Kenntniß erhalten hatte, keine Berufung ergriffen hat. Daraufprotestirt Zürich, unter dem Vorwurf, daß die Mehrzahl der Orte nicht einmal die Vorlage der gegnerischeUrkunden gestatten wolle, gegen die Urtheilsvollzichung und schlägt das eidgenössische Recht vor. Die übrige»Orte aber verbleiben bei ihrer Schlußnahme, da es gerade Zürich war, welches lcztes Jahr die Gotteshausleute, die der Appellation wegen schon auf der Reise nach Baden begriffen waren, von diesem Vorhabe»wieder abwendig gemacht hat. Dem Darschlag des eidgenössischen Rechts durch Zürich wird ferner nochder Protest entgegengehalten, daß derselbe im Widerspruch mit der bestehenden Regierungsform sei; wenn d»regierenden Orte im Allgemeinen dergleichen Befugnisse der Gcrichtsherrcn näher untersuchen wollen, sei >»»»einverstanden, sofern Allen gegenüber der gleiche Maßstab zur Anwendung komme. Absch, 691. rr. ^
584. (1711). Schwyz bringt vor, daß die Einkünfte von erledigten Chorhcrrcnpfründcn dem ncugcwähltt»Chorherrn zwei Jahre vorenthalten werden. Da das Stift dermalen in guten Verhältnissen sich bcfinddverlangt Schwyz, daß die Einkünfte solcher lcdigen Pfründen künftig anders vertheilt und wie früher 0»Jahresertrag noch den Erben des verstorbenen lezten Pfrundinhaberö belassen werden sollen. Uri und Nidwalde»nehmen den Antrag in den Abschied, Absch. 733. e. — 585. Schwyz bringt neuerdings zur Sprache, d»?Schritte gethan werden sollen, die zu Gunsten des Stiftes bestehenden zwei Carcnzjahre der erledigten Chol'herrenpfründen abzuschaffen und festzusezen, daß die Einkünfte des einen JahreS den Erben des verstorben^»Chorherr» zufallen. Die zwei Carcnzjahre seien zur Zeit der Reformation wegen der großen Schulden^und Mittellosigkeit des Stiftes eingeführt worden und gegenwärtig gar nicht mehr nöthig, da die Schuld^bezahlt und ein Namhaftes vorgeschlagen worden sei. Die Zustimmung des Bischofcs sei unschwer erhältlichwenn von Lucern aus im Namen der V Orte darum nachgesucht werde. Wird in den Abschied gcnom»»»Absch, 734, e. — 588. (1712). Der Bischof wird erstecht, die „Todtcnpfründc" des jüngst verstorben^Chorherr» Straumcycr zu Bischofzell dessen Erben zuzueignen und für künftighin anzuordnen, daß bei dt»vacircndcn Canonicatcn daselbst dergleichen Todtcnpfründcn, wie vor Altem, den nächsten Erben des verstorben^