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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1809
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Thurgau. 1809

Amdvvgt hierüber zu Gunsten des leztern ein Urthcil gefällt, worüber es Remcdur oder Einstellung derEmilien zu begehren instruirt sei. Der Landvogt, bei welchem Zürich Aufschluß verlangt, beziehe sich aufHerkommen, während die Gcrichtshcrrcn, wenn sie das Recht einseitiger Burgcrannahmc hätte», sich durchundschaftc» ausweisen müßten. Wenn der Bischof von Constanz von mchrcrn Jahrhunderten her besondere^ cchtc ctnms Reservation dem Eollcgiatstift übergeben habe, so könne lcztcres

" von, ersten, rcscrvirtc Recht nicht bcsizc», und wenn die Stimme zwischen Bischof und Stift gctheiltworden sei, so machen beide nur Eine Stimme und es müsse die Stimme der Gemeinde einer der beiden" e» beifallen, um ein Mehr zu bilden. Zürich verlange übrigens, daß der wirklich in Baden anwesendeos des Stiftes, Eanonicus Joseph Franz Schvrno, darüber pro inkornantiono cinvernommc» werde. Ans)enge Beschluß wird von diesem berichtet: Wegen der bekannten Burgcrannahme sei das Stift von dencrichtsmigehörjgcn des Gotteshauses am l<). Januar l. I. vor das frauenfeldischc Obcramt citirt worden,"l stinc vorgebrachten Gründe und die eidliche Aussage der Gegenpartei seien die Kläger abgewiesen worden,A'cnso auch in dem hierauf geführten RcvisionSprvccß. Hierauf haben sie an daS Sindicat appellirt,er, Schorno, sei beauftragt, das Stift bei Proscquirung der Appellation zu vertreten. Die übrigen Orte," Ausnahme Landammann Zwicki'S, der die Sache roloronümn nimmt, rügen, daß Zürich einen Anzug"'"che, der der bisherigen RegicrungSform in AppcllationSsachen widerstreite. Wenn die Appellation proscquirt^rdc, sog anhören; erscheinen die Appellanten nicht, so werde das Urthcil als in Rcchts-

erwachst» erklärt werden. Zürich möchte daher die übrigen Orte mit so gefährlichen Neuerungen verschonen.^ Gcjaudtcn leztern Ortes begehren hierauf, daß ihr Anbringen in den Abschied genommen werde, undgalten ihren Obern die fernere Verfügung vor. Absch. 602. ii. Der Custos zu Bischofzcll trägt

das dortige Stift sei wegen Annahme von Bürgern, bei welchem Acte dem Bischof, dem Stifte als^ chtshcrrn und der Bürgerschaft je eine Stimme zukomme, von den Burgern vor das Landvogtciamtworden, wo die Bürger bereits zum zweiten Mal unterlegen und in die Kosten verfällt worden' Auf Anstiften des Standes Zürich hätten die Bürger Appellation eingelegt und auf Befragen, ob siel c vollführen oder davon abstehen wollen, erklärt, sie thucn weder daS eine noch das andere; wenn diehätt^ Baden komme, würden die Herren von Zürich schon antworten, wie sie ihnen auch verbotenstcll^ ^ Nation des LandvogtS Folge zu geben. Gegen diese Umtriebe verlangen die Petenten die Aufrecht-u»g ^ ^ Fraucnfcld ergangenen Urthcile. Weil ferner auf lcztjährigcr Jahrrcchnung das Stift^'chvfzell den Nachweis geleistet, daß es die kleinen Bußen mit dem Landvogtciamt nicht zu thcilcn schuldig^erwarte es nunmehr für und für von den katholischen Orten eine förmliche Bestätigung. Die katholischensch/ ^"°rten, wenn der CustoS die genannte Bestätigung vor gemeiner Session anbcgehrc, werde es sich^ Zeigen, ob und welche Einwände die Gesandten Zürichs erheben werden; sollten solche wirklich aufgc-in w wcrdc deren Widerlegung nicht ausbleiben; erfolgen aber keine Einsprachen, werde die Sache

erwachsen und der Landvogt die Vollziehung der zwei Urthcile besorgen. Absch. 662.' Bischofzcll ersucht um Bestätigung und Anfrcchtcrhaltuug des jüngsten Beschlusses der Jahrrcchnungsiend Annahme von Bürgern und Hintersassen, wogegen ein Gesuch von Zürich vorliegt, den LandvogtUnd'^^^ ^ fragliche Urthcil bis nach einem abermaligen nähern Untersuch der Sache suspcndircAle^^ Bollziehung einstelle. Die katholischen regierenden Orte finden nach Kcnntnißnahmc des badischcn>vid ""6 dem hervorgeht, mit welcher Heftigkeit sie schon damals den Begehren Zürichs sich zwei Mal^sezen mußten, cS auch diesmal nicht minder nöthig und beschließen, daß jedes Ort nach angehörter Bericht-

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