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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1808
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1808

Thurgau.

Bodenzins, auf den sich die Veranlagung gründe, in den alt-stift-st. gallischen Landen hafte, in welchem Falltman glaubt, daß die Appellation an die st. gallischen Schirmorte gezogen werden könnte. Absch. 483.374. (1702). Das Stift Bischofzell verlangt in seinem sittcrdorfischen Vcranlagungsgeschäft wieder«»»Unterstüzung und Hilfe. Nach der Ansicht des Freiherrn von Thum wäre die Sache so einzurichten, daß,weil der Zehnten auf 4^ Malter Bodenzins redueirt und die Bauern des übrigen Theils enthoben worde»seien, beziehungsweise denselben selbst genießen, das Stift allein pro min dieser 4hs Malter und die Bauer»pro rata ihrer Anlage bezahlen sollten. Das Stift hingegen meint, an diese Anlage nichts schuldig zu sei»,da ihm dieser Zehnten so stark redueirt und durch Brief versprochen worden sei, das Festgeseztc ohne Abzußverabfolgen zu lassen. Es wird daher dem Stift empfohlen, sich nochmals mit dem Freiherr«« von Thür»in's Einvernehmen zu sezen. Absch. 485. ss. 373. Bischofzcll kommt abermals mit dem Gesuche ei»,daß es entweder von der Veranlagung für den Unterhalt oder die Reparatur der sogenannten sittcrdorfischc»Kirchen- und Pfarrgcbäude gänzlich liberirt oder ihm der Bezug des Zehnten auf und bei dem Gut Vorderegßzu ctwelcher Compensation eingeräumt «verde. Da nun aber erwiesen ist, daß dieser Zehnten schon bei«»Abfall streitig gewesen und seither von den Besizern der vordcrcggischen Güter troz gestellter Forderung niemalsentrichtet wurde, so hält man es für schwer, diesfalls Etwas auszurichten. Indessen «vird aus dem Gründe,weil der Zehnten durch Verwandlung in eine fixe Leistung seine Natur geändert, dem abt-st. gallischen Gesandte»dringend empfohlen, dahin zu wirken, daß wenn die Erhebung des Zehnte» nicht ausführbar sei, das Stißnicht höher, veranlagt «verde, als «vie es das Verhältnis« zun« ganzen Zehnte«« mitbringe. Absch. 492. ll. ^570. Das Geschäft des Stiftes Bischofzell wegen des streitigen Zehnte«« zu Sitterdvrf «vird den Gesandtc»des Abtes von St. Gallen neuerdings empfohlen. Absch. 493. ppp. 377. (1704). Da die alten Räthczu Bischofzcll auf das vor zwei Jahren an sie gerichtete Begehre««, den« Stift Bischofzcll den seit einige"Jahren hintcrhaltenen RübcnzehntcN wieder abzufolgcn, keine Antwort crtheilt haben, so «vird an Vogt u»^Rath daselbst ein nvchnialigcs ernsthaftes Mahnschreiben erlassen. Absch. 571. o. 371U (t707). D«Custos des Stiftes berichtet, daß der Bischof von Constanz den« Stift das uralte bekannte Votum bei dllAnnahme von Einzüglingen rundweg widerspreche, und auf Anrathcn Zürichs Recht vorgeschlagen habbwährend doch offenbar sei, daß die Aufnahme eines Hintcrsäßcn oder Bürgers in den Gerichten des Stiftsnur durch Zustimmung des Bischofs, des Stiftes und der Gemeinde erfolgen könne. Es sei hierübersolemnischer Act von 1660 in Original vorhanden, und noch gegenwärtig werden alle voi« Hintersäßcn ««^Bürgern fallenden Aufnahnistaxcn unter diese drei Thcilc vcrthcilt. Das Stift «volle nun den Gcgcnsta»^nicht vor das Landvogtciamt, als der zuständigen ersten Instanz, bringen, ohne bei seinen Schirmherren R»^zu suchen. Das Landvogtciamt berichtet hierüber, Zürich «volle im Allgemeinen den Gcrichtöhcrrcn diesigStimme nicht zulassen, obschon einige gerichtsherrliche Offnungen solche klar enthalte««, andere aber siebeständiger Übung haben. Zürich habe ihm denn auch erklärt, «venu es die zwischen dem Domherrn v»"Praspcrg nnv seinen Gcrichtsangehörigcn ergangene Sentenz cxcquirc, so «verde es solches für eine offcnb^Parteilichkeit halten; dessen »»geachtet habe es aber das llrtheil exequirt. Obscho» die Orte diese A»^lcgenheit einer reiflichen Reflexion würdig finden, stehen sie jedoch an,diesen Stein zu bewegen", da man »"andern Geschäften sonst genug zu thun hat. Dagegen «vird den« Stift angerathcn, in Sachen nichts zu uiill"nehmen, auf ereignenden Fall sei«« Recht zu üben und bei prfolgtem Widerspruch den Streit an das La»^'vogtciamt zu bringen. Absch. 635. ppp. 570. (1708). Zürich bringt vor, die GotteShauögcmcindc ^Bischofzell «verde wider ihren Willen von den« Collcgiatstift niit neuen Bürgern beschwert, und es habe