Thurgau. 1807
üurd die Bewilligung zum Kauft crthcilt. Dcm Bischof von Konstanz abcr, dcr cS dcn regierenden Ortenubel genommen, daß sie das Stift von bedenklichen Käufen abgemahnt haben, wird schriftlich vcrdcntct, daß^ regierenden katholischen Orte daselbst die schirmhcrrlichc Auctorität bcsizcn und daß sie cS gewesen seien,welche zur Zrit dcr Glaubensänderung das Stift aus seinem gänzlichen Ruin gehoben haben. Absch. 446. s. —» Uebcr dcn Kauf des Blarcrischcn HofcS werden zwei Schreiben vorgelegt, das eine vom Bischof,worin derselbe die Einsprache dcr katholischen regierenden Orte gegen den fraglichen Kauf als einen Eingriffftiuc OrdinariatSrcchte bezeichnet, das andere vom Stift, worin eS die für den Kauf zu verwendenden4tcl angibt und zugleich berichtigt, daß der Kauf nicht für dcn Amtmann, sondern für das Stift beabsichtigtAnläßlich wird rclatirt, daß gemäß dcn ans dcn Archiven Luccrn und Frauenftld gesammelten Acten die" )vllfchcn regierenden Orte sich jederzeit des Hauswesens des StiftcS angenommen und in solchen Angelegenheiten^ Herren des Stiftes vor dcn Gesandten in Baden erschienen seien. Aus diesen Schriften wird dann"uch eine Information über die Einftzung dcr Prädicantcn zum hl. Kreuz und zu Ncnkirch vorgelegt, welcheMftlich den katholischen Orten mitzuthcilcn beschlossen wird. In Genehmigung zweier von Luccrn vorge-g or Eonccpte wird sowohl dcm Bischof als dem Stift geantwortet, und zwar ersterm insbesondere, daß dieOHuldigung wegen Eingriffen in seine OrdinariatSrcchte nach vielfältigen Acten ungcgründet sei, beidenkr gleichmäßig, daß dcr beabsichtigte Ankauf dcS Blarcrischcn HofcS nun zugegeben werde, nachdem daslfft gezeigt habe, daß dcr Ankauf mittelst Abtretung baufälliger Gebäude und ohne besondere Auslage geschehen"wie. Absch. 448. v. — 57l. (17t)l). 1. Da dcr zwischen dcm Stift Bischofzcll und dcm Abt von St. Gallen^c Streit wegen des bewußten Fruchtzinscö dcm Anschein nach nicht vorgenommen werden kann, sollkvou auf der nächsten Tagsazung dcm äbtischen Gesandten Mittheilung gemacht und die Angelegenheit selbstwff die Jahrrcchnung vertagt werden. (Absch. 458. i.) 2. Das Stift Bischofzcll beschwert sich vor denIrrenden katholischen Orten über die ihm vom Abte zugcmuthctc» Steuern. Den Gesandten des Abtesii/ ^"klf empfohlen, lcztcrn zum Abstand von fraglichen Steuern zu vermögen. Dem Stift wird eröffnet," Falle der Erfolglosigkeit möge es Jemand aus seinem Capitcl auf die Jahrrechnung abordnen, um überkk Sache nähern Bericht zu erstatten. Absch. 459. nn. — 572. Da sich das Stift Bischofzcll weigert,kßcii Erbauung des Pfarrhofts in Sittcrdorf sich vom Stift St. Gallen in Mitleidenschaft ziehen zu lassen,km es daselbst keinen Zehnten, sondern nur Bodcnzins habe, wird Jemand ans dem Stift Bischofzcll zur^ Information hcrbeschiedcn, die dann von Custos Schorno auf Grund der Dvcnmcntc crthcilt wird." aber Sittcrdorf in der Jurisdiction des Abtes liegt, wird auch dessen Gesandter, Freiherr von Thurn,klt behelligt. Dieser äußert, dcr Abt sei nicht pflichtig, das Pfarrhaus zu bauen; es sei die Frage eine'^chk, welche die Gemcindcgcnvsscn angehe. Bei ihnen sei es Regel und Recht, sogar zum Nachthcilk Abtei St. Gallen, daß die Zchnthcrrcn die Pfarrhäuser bauen müssen. Es sollten daher alle wider daser d hierin ergangenen Sentenzen entkräftet, darüber Revision crthcilt und vom Pfalzrath, dcm
Nest""" beiwohnen wolle, neu untersucht werden, und wenn dcm Stift ohne Vcrlezung GottcS und dcS)tcs geholfen werden könne, so wolle er seine Dienste bestens leisten. Dieses eidgenössische und ehrliche^k» wird dem CustoS mitgcthcilt und für einmal nichts Weiteres verfügt. Absch. 468. eooe. —' Das Stift beschwert sich, daß cS in seinem Rcvisionsproeeß gegen das Urthcil des abt-st. gallischen5t>vrd^^^ betreffend Veranlagung für dcn Wiederaufbau dcS Pfarrhofcö zu Sittcrdorf neuerdings condcmnirt^ kn. Hierauf kann man ihm keinen andern Trost erthcilcn, als daß man mit Gelegenheit die gutenk'Pc dcr Gesandten des Abtes nachsuchen werde. Dcm Stift wird abcr empfohlen, nachzuforschen, ob dcr