Thurgau.
1805
habe geantwortet, „er wolle luogcii"; es habe aber diesen Tag fortgercgnet, so daß man keine Frucht hätteaufnehmen können. Nach diesem Bericht wird beschlossen, vor gemeinen regierenden Orten anzutragen, daßman an Feiertagen ohne besondere Noth keine Arbeiten erlaube; dann werden die Amtleute darauf aufmerksamllcmacht, daß die Buße wegen der obigen anstößigen Rede nicht verrechnet sei und ihnen empfohlen, solche^ußcn jährlich in die Rechnung zu nehmen. Absch. 417. iiii. — 551». (1705). Luecrn erinnert an dasSchreiben des AbteS von Fischingcn, wodurch er die katholischen Orte um eine Empfehlung an den Papst^gegangen, damit das Fest der hl. Ida im ganzen Visthum Constanz ritn kasti äupliois zu feiern vorgc-lchnebcn werde, und berichtet, daß drei katholische Orte hiczu bereits ihre Zustimmung crthcilt haben. Daübrige Orte ebenfalls zustimmen, wird Luecrn beauftragt, das fragliche Empfehlungsschreiben zu expedier»,^bjch. 5gg ^ Anzug wegen thurgauischcr Beschwerden wird eingestellt, weil sich keine klagende
Partei j» Baden eingefunden hat. Absch. 630. g.
2L. Stifte «nd >klöster; Gotteshäuser.
a. Allgemeines.
Art. kklt. (1693). ES wird beschlossen, die Verwendung des Nuntius nachzusuchen, damit die^vitcshäuser zur Sustrntation und Äuffnung von Pfründen und Erhaltung von Convcrtitcn ein Gewissesäuhnnmcnlegen und der Verfügung der Obrigkeiten überlassen. Absch. 259. rvrvrv.
l». Bischofzcll.
Art. kki). (1692). Da das Stift Bischofzell mit dem bischöflichen Obcramt daselbst wegen der bcider-^^igen Rechte in Vcrwiklungcn gcrathcn ist, welche auch Mißhclligkcitcn zwischen der Stadt und dem Stift""ch sich gezogen haben und ein Vermittlungsversuch durch eine bischöfliche Commission nicht zum Ziele geführtso wird der Bischof ersucht, dem Stifte väterlich beizustehen und dasselbe bei seinen Rechten zu schüzen.^'Ich. 245. st. — K<»0. Da vom Bischof über die ihm empfohlene Vermittlung zwischen Stift und Bürgerschaft'U Bisch^sM noch keine Antwort eingelangt ist, so wird er »cucrdingS um die fragliche Dienstleistung ersucht.^'!ch. 246. an. — KCl. (1693). In Erdaucrnng des vierten Artikels dcS 1680 zwischen den regierenden^)vlischc„ Otting dem Bischof von Constanz und dem Stift St. Pclagius in Bischofzell geschlossenen Ver-nichs ttmp befunden, daß rüksichtlich der Wahl der Chorherren zwei verschiedene Umgänge bestehen, wonach^ auf die ungeraden Monate fallende den regierenden katholischen Orten, der auf die gerade» fallende^'Ngcn dem Stift gehört. Da nun Lucern, als erstes der regierenden Orte, bereits einmal sein Wahlrecht^N'ibt hat, so muß im erstem Fall, wo das Wahlrecht des Stiftes iu Anwendung kommt, wieder einferner gewählt werden, dann einer von Uri u. s. w. nach der Reihenfolge der Orte. Absch. 258. I. -
Der Bischof von Constanz wird neuerdings ersucht, den noch immer hängigcn Streit zwischen Stadt^"d Stift Bischofzcll möglichst bald zu beseitigen zu suchen. Absch. 259. xxx. — Kl».'!. Der rükantwortlichSudeten Ansicht des Bischofs Folge leistend wird Luecrn beauftragt, im Namen der beteiligten Orte derund dem Stift Bischofzcll an'S Herz zu legen, daß sie allen unzcitigcn Eifer fallen lassen und sich zu^Weiche,, suchen, wo dann unter Mitwirkung des Bischofs ein gutes Ergebnis; zu hoffen sei. Absch. 265. r. —'^»4. (1(jgtt), Dem Stift Bischofzcll, das mit seinem Amtmann in einem Streit begriffen und von daher'"ü Verlust bedroht ist, wird geschrieben, daß cS den katholischen regierenden Orten über de» Gegenstand^>cht erstatte, damit das Nöthigc verfügt werden könne. Absch. 342. z>.— kt»k. (1697). Uri beschwert