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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1804
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Thurgau.

betreiben und evangelische Familien, wie man ein nculichcs Beispiel habe, von Haus und Hof vertreiben.Schaffhauscn verspricht, diesen Gegenstand empfehlend zu hinterbringen. Absch. 323. o. 551. (1698).Aus die Eröffnung Lucerns, daß jüngst in Fraucnfcld das Kind einer katholischen Mutter aus Verschulde»der unkatholischcn Hebamme ohne Taufe gestorben sei, wird beschlossen, diesen Gegenstand, über den schon1674 etwas verabschiedet sein soll, bei nächster Confcrcnz zu besprechen. Absch. 382. 8. 552. Eilstkatholische mit einem Unkatholischcn vcrhcirathctc Frau, die eines Söhnleins genesen, das zusehends abnahm-hatte die unkatholischc Hebamme angegangen, das Kind zu taufen. Da sich dieselbe aber dessen weigerte,weil dieses ihrer Religion und der Lehre der Prädicantcn zuwiderlaufe, so sei das Kind ohne Taufe gestorben.ES fragt sich nun, ob der Landvogt diesen Fall ignoriren oder die Hebamme zur Rede stellen solle, welch'lcztcrcs indessen bedenklich scheint, weil sich ähnliche Strafverfolgungen aus keinen Amtörcchnungcn anführe»lassen. Da aber augenfällig ist, daß die Unkatholischen die Unterlassung der Haustaufc in den gemeine»Herrschaften behaupten wollen und davon doch die Rettung so vieler unschuldigen Seelen abhängt, so ist ma»allgemein der Ansicht, daß dieser Übung entgegengetreten werden soll, um so mehr, als dieselbe zur Zeit derAufrichtung des Landfriedens noch nicht bestanden habe und somit als Neuerung angefochten werden könne.Da von den Unkatholischcn 1674 diesfalls der Landfrieden, der Vertrag von 1632 und der Abschied vo»1651 angerufen worden, so wird beschlossen, nicht nur in diesen, sondern auch in den Acten vor und nach1657, in dem Abschied von Baden von 1674 und in demjenigen von Lucern von 1693 die Gründe derKatholischen nachzuschlagen. Desgleichen sollen die namhaft gemachten Straffällc dieser Art, als unter Land-vogt Wirz im Thurgau gegen einen Mann von Matzingcn, unter Landvogt Janser in Baden und unterLandvogt Mcttler im Rhcinthal, mit ihren Umständen aufgesucht und über die ganze Angelegenheit auf derTagsazung in Baden wieder eine Besprechung gehalten werden. Was den Spccialfall betrifft, stimmen dirmeisten Orte dazu, daß der Landvogt angewiesen werde, die Hebamme zur Verantwortung und Strafe Z»ziehen. Absch. 384. 1. 555. Auf die Anfrage, wie es mit dem ohne Taufe gestorbenen Kind hergegange»,berichten die Amtleute, das Kind gehöre einem evangelischen Vater und einer katholischen Mutter an; dirHebamme habe angegeben, das Kind sei um den Hals verstrikt gewesen und bei Lösung der Nabelschnur hal>res einenBlast" gegeben, so daß man gemeint habe, es lebe, was aber nicht wahr gewesen sei. Unter diese»Umständen habe man mit ihr nichts machen könne», als ihr alle Aufmerksamkeit anzuempfehlen. Bei diese»'Anlaß berichtet der Landvogt, daß er den Jogli Müller von Matzingcn, der die Taufe an einem Kiiit»versäumt, um 59 Gulden gebüßt, diese Buße aber, weil Müller kein Vermögen habe, in eine scchötägig'Gcfängnißstrafc verwandelt habe; der Stadtschreibcr von Zürich habe ihm zwar gedroht, ihn in Baden Z»verklage»; es sei aber nichts geschehen. Absch. 387. uuu. 554. (1699). Auf die Beschwerde dklkatholischen Orte, daß die rcformirten Landvögtc in Erlaubnißerthcilung für Arbeiten an landfricdlichen Fest»tagen allzu willfährig seien, crwicdcrt Zürich, daß es durchaus beim Landfrieden und den Verträgen verbleibe» ^wolle und ohne besondere Noth keine solche Arbeiten erlauben werde. Absch. 417. x. 555. Der Laist^vogt wird angeschuldigt, ungebührlich wider das hl. Kreuz geredet und die Erlaubniß crtheilt zu haben, »»Mariä Himmelfahrt Frucht aufzunehmen. Aus der Einvernahme der Amtleute ergibt sich aber, daß ci»Untcrthan gesagt habe, Christus sei amverfluchten Holz" gestorben; diese Rede habe der Landvogt in etw»^entschuldigt, indem er gesagt, es stehe so etwas in der hl. Schrift, gleichwohl habe er den Betreffenden gcstraffFerner, als der Landvogt am erwähnten Festtage zu Illingen die Huldigung aufgenommen, haben ihn einijssbefragt, ob sie heute das schon lange gelegene Korn aufnehmen dürfen, wenn es schön Wetter werde; der Landow