Thurga».
1803
Neuerungen vorgeschlagen worden war. Darauf wird Zürich crwicdcrt, man wünsche die freundliche Beilegung^eser ^ache sehr und halte dafür, daß in Betreff Wengis nach der zu Baden gewalkten Meinung, und inctrcff BußnangS nach dem Abschied von 1651 verfahren, überhaupt aber getrachtet werde, daß den Untcr-chancn der andern Religion kein Anlaß zu Klagen gegeben, und wenn durch die Vergitterung ihnen Plazgwo»nnen, ihnen derselbe in anderer Weise wieder eingeräumt werde. Solches wird auch dem Landvogt undOberamt mitgcthcilt und zu freundlicher Austragung empfohlen. Auch Zürich wird ersticht, bei seinen' Uigivnsgenosscn im Thurgau in gleiche», Sinne zu wirken. Absch. 272. Ii. — 342. Der Vergleich über^e landfricdlichcn Streitigkeiten, wie er vom Landvogt, dem Oberamt und dein Sckclmcister Wascr vonMnch getroffen und den Orten mitgcthcilt worden ist, wird genehmigt, dabei aber dem Landvogt und dem^ cramt vcrdcutet, daß man bei der Ausfertigung sich auf den Abschied von Baden beziehe, in der Fassunge?uham sein und Vorsorgen soll, daß man daraus keine nachtheiligc Auslegung gegen Behauptung der^i "»»ennichrhcit in Rcligionssachcn ziehen könne. Absch. 28t. I. — 343. Rüksichtlich der RcligionS-I rettlgkcitcn, die seit einiger Zeit gewaltet haben, stellt Zürich folgende Begehren: t. Der Einzug der Abzüge^siltchcr, worüber IcztcS Jahr entschieden worden, solle ohne Inventur und andere Beschwerden vorgenommenu»d der betreffende TagsazungSrcccß auch auf die obcru und untern Frciämter ausgedehnt werden; 2. Züricherklärt sich geneigt, daö Mcssclcscn zu Affcltrangcn, die Theilung des Kirchhofes, die Tranöportirung dcS, "res in den Chor, die Vergitterung desselben und die Angelegenheit wegen der Sacristci, welche Punkte"u August v. I. uncrörtcrt -geblieben, zuzugeben, wenn ihm die Abänderung des Taufstcins, ein Kirchcnpflcger^ud die Abhaltung von Wochen- oder wenigstens Lcichcnprcdigtcn zu Braunau, immerhin ohne Hinderung^ katholischen Gottesdienstes gestattet werden. Aus Mangel an Instruction werden beide Punkte aä roksisnäuinMonimen. Absch. 284. — 344. (1695). Zürich thcilt in Fortsezung seiner frühem Berichte mit, daß^ Strafhandcl der evangelischen Kirchgcnosscn zu Wcngi, welche das Chorgittcr dortiger Kirche eigenmächtigÖffnet und von dort zum Geläute in, Kirchthurm gedrungen, mittelst einer Buße von 560 Gl. und einer^crction von 18 Ducatcn gütlich beigelegt worden sei. Absch. 295. e. — 343. Die Instruction wegen,/pnihofcn soll so eingerichtet werden, daß den katholischen Orten wegen der Anwendung der Stimmcnmchrheit^)"de» erfolge. Den Orten, die es verlangen, ist daS in Luccrn entworfene Projcct mitzuthcilcn.'ch- 300. p. — 343. Auf Anfrage crwiedern die Amtleute, daß ihres Wissens bei», Tode von Priesternm ^^icantcn niemals Jnventaricn gezogen worden seien. Hicbci läßt man es auch für künftig bewenden.
Ich- 301. x. — 347. Zürich beantragt, daß dem Priester zu Wcngi daö obrigkeitliche Mißfallen bezeugt^ Die katholischen Orte crwiedern, daß ihnen diese Bcgcgniß auch nicht lieb sei; sie haben bereits den^>»th»r zu Tobel, als Pfrundcollator, ersucht, über denselben eine angemessene Corrcction zu verhängen.
die im Kirchthurm vcrstekteu Personen betreffe, wäre es ihre Meinung, daß der Landvogt sie citircn und^Untersuchung führen solle. (Man sehe auch Absch. 297. I,.) Absch. 301. — 34». Katholisch Glarus^ Bußlingcn, wo die Eomthurci Tobel, und zu Sulgcn, wo das Stift Bischofzcll die Eollaturdie katholischen Kinder zum Prädicantcn in die Schule gehen. ES wird den Amtleuten der AuftragZu trachten, daß so bald möglich ein katholischer Schul»,cistcr dorthin bestellt werde,ch- 301. Kick. — 54;). MrS wegen des katholischen Pfarrers zu Wcngi Zürich zu antworten für gutKunden worden ist, zeigt der allgemeine Abschied (Art. 547.) Absch. 301. III. — 330. (1696). Zürichi», ^^^^uusen, bei seiner Obrigkeit auszuwirken, daß Forderungen dortiger Bürger, welche an Evangelischenk)»rgau ausstehen, nicht mehr an Katholische abgetreten werden, indem diese de» Einzug mit Strenge