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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1802
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1802

Thurgau.

begehrt, schikt er sich sogleich an, dieselbe aufzusezcn; vor Beendigung der Arbeit reisen aber die Gesandtenvon Zürich, ungeachtet der Zusicherung sofortiger Vollendung des Aufsazes, ab. Absch. 259. üä. 637. DemVernehmen nach soll Zürich ausstreuen, als haben die katholischen Orte seinen Reclamationen wegen derRcligionsanstände im Thurgau kein Gehör geben wollen, während das Gcgcnthcil wahr ist und kein Schlußzu Staude gebracht werden konnte, weil die Angelegenheit erst am Ende der Tagsazung vorgebracht wurde.Absch. 259. uuu. 633. Ucbcr die anhängigen Rcligionsanstände wird folgender Vergleich abgeschlossen:1. Bei der Vergitterung der Altäre in Wcngi hat es sein Verbleiben, in der Meinung, daß rüksichtlich derVergitterung der Chöre und Altäre der Vertrag von 1651 maßgebend sei, gemäß welchem solche Veränderungenan die Zustimmung der beidseitigen Kirchgcnvsscn und des Collatorö gebunden seien; wenn aber dadurch de»Evangelischen der Plaz zu sehr beschränkt würde, so sollen mit beidseitiger Zustimmung die Nebcnthüre»vermauert und hinten in der Kirche eine Thüre ausgebrochen werden. 2. Das Bcinhaus zu Wcngi soll, danun die Evangelischen Zutritt zur Kirche haben, den Katholischen allein verbleiben und der neu errichteteAltar fortbestehen; jedoch soll aus dem Bcinhaus dem Gottesdienst der Evangelischen keine Hinderung geschehen.3. Den Evangelischen ist bewilligt, in der Kirche zu Wcngi einen Taufstcin einzusczen; können sich die beid-seitigen Kirchengcnosscn über die Wahl des Ortes nicht verständigen, so entscheidet das Obcramt; jedoch sollaus dieser Bewilligung von den Evangelischen kein weiteres pfärrliches Recht abgeleitet werden, als wie esder Vertrag von 1602 zugibt. 4. Die Disposition, wo die Kirchcnladc von Wcngi aufbewahrt werden soll,wird dem Comthur von Tobel überlassen; jedoch sollen die beidseitigen Kirchcnpflcgen einen Schlüssel dazuhaben. 5. Wegen des Kirchcnpflcgers zu Aadorf und des zum Gottesdienst Gehörigen soll es in gleichetWeise gehalten und der bezügliche Vertrag beobachtet werden. 6. Die Evangelischen zu Wcngi möge»in ihren Kosten einen eigenen Mcßmcr anstellen, jedoch ohne Eintrag au den Rechten des katholische»Pfarrers und Sigristen; beide Mcßmer haben nur einen Schlüssel, welcher bei dem katholischen aufbewahrtwird. 7. Zu Pfyn soll auch ein katholischer Mcßmcr angestellt werden; die nähern Bedingungen sind vo>»Landvogt mit dem Collator und den Kirchgcnosscn fcstzusczcn. 8. Zürich steht von der Prätcnston ab, daßden Evangelischen der Zutritt zur ncugeöffnetcn Filialkirchc zu Manncnbach auch soll gestattet werden. 9. I»:der Kirche zu Welträngen mögen die Katholischen nach Belieben Messe halten, jedoch ohne Hinderung dcSevangelischen Gottesdienstes und laut Vertrag von 1581; über die Prätcnston der Katholischen zu Tobel, daßsie zu Welträngen, wo ihre alte rechtmäßige Pfarrkirche stehe, den Friedhof bcnüzcn können, behält sich Zürichdie Untersuchung allfälligcr Verträge vor, unter Zusicherung bester Geneigtheit, diesfalls zu entsprechen. 10. I»Anerkennung des Entgegenkommens von Seite Zürichs anerbieten die katholischen Orte ihre möglichste Ver-Wendung, daß der Comthur von Tobel an der Kirche zu Braunau ein Vorzeichen bauen lasse, unter welche»'der Prädicant die Lcichenprcdigtcn halten könne. Im Übrigen soll es bei den Bünden, Friedensschlüsse»,Verträgen und Abschieden, bei der bisherigen Regicrungsform, dem Mehr und dem Herkommen verbleibe»«Absch. 265. d. 633. Das Gesuch der Familie Gonzcnbach zu Hauptwyl, daß ihr gestattet werde, ilst'Kinder in einem ihrer Schloßzimmcr durch den Hausprädicantcn taufen und ihre Dcsccndenten im Schloßgartc»begraben zu lassen, jedoch ohne Beanspruchung eines Pfarrrechtcs, wird auf den Bericht, daß die Chorhertt»zu Bischofzcll unter obiger Bedingung nichts dagegen einwenden, von einigen Orten rctei'Lnäum gcnvmmc»Absch. 265. 1. 6-40. (1694). Zürich erstattet Bericht über den Stand der im brcmgartischcn Abschi^vom Februar v. I. erwähnten thurgauischcn Religionsanstände. Absch. 271. ll. 641. Lucern eröffnet,was ihm von Zürich wegen Vergitterung der Altäre zu Wcngi, Bußnang und Welträngen rüksichtlich besorgend^