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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1801
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Thurgau.

1801

""> dic Thätcr zur Rede zu stelle». Absch. 210. nun. 534. (1693). Dic Beschwerden Zürich'S gegen^>e katholischen Orte über die landfricdlichcn Anstände werden den drei unbcthciligtcn Orten Bern, Frciburgund Solothurn vorgestellt und ihre Verwendung zur Ausgleichung nachgesucht. Dem Gesuche der lcztcrn um^Ritthcilung der Bcschwcrdcpunktc wird mittelst einer einläßlichen Dcdnction entsprochen. Absch. 252. k.<>'15. Bcrathung des jüngsthin zu Bremgarten den Orten Bern, Frciburg und Solothnrn von Zürichubergcbciicn Memorials betreffend dic landfricdlichcn Sachen überzeugt man sich, daß diese Punkte meistens^ Ritterhaus Tobel beschlagen. Daher wird der hier anwesende Comthnr von Roll über dic vierzehn0chwcrdepunkte einvernommen. Da sich aus den erfolgten Aufschlüssen zeigt, daß dic von Zürich verschiedene^»tensioncu zusammenklauben, in der Hoffnung, es werden ihnen doch etwa einige derselben gutgeheißen werden,k"fft man der Ansicht, die katholischen Interessen nach allen Seiten hin zu schüzcn, ohne jedoch durch unwesentlicheu>gc große Weitläufigkeiten zu veranlassen. Man behält sich also vor, dic Vorträge der Parteien in Baden"uzuhörcu, vorher aber bei den Amtleuten über katholische Klagcpunktc Bericht einzufordern, damit man, wenn'""» etwas nachgeben wolle, wie z. B. dic Einsczung eines TaufstcineS zu Wcngi, man zur Ausgleichung"uch einen Vortheil verlangen oder eine Forderung der Evangelischen mit einer Gegenforderung unwirksamkann. Namentlich wünscht man zu vernehmen, ob dic Katholischen zu Gachnang nicht Anspruch aufKirchcnfuudation haben, oder aus was für Mitteln dic Kirche erbaut worden sei; ferner, ob nicht Mittel^'rhandcn wären, in Pfyn einen katholischen Mcßmer anzustellen, da es unschiklich sei, daß der Priester von^ue»> evangelischen bedient werde. Absch. 258. e. 53k. In einem Memorial führt Zürich folgende"ichwcrdcn gegen dic katholischen mitrcgicrcndcn Orte: 1. Daß zu Wcngi, entgegen dem fraucnfcldischcnschied vvn 1651 zwei Altäre vergittert und den Evangelischen dadurch dic Sizpläzc und der Raum zur"r des Abendmahles und zur Einsegnung der Ehen verengt worden sei; 2. daß im dortigen Bcinhaus wider"^cs Erinnern ein Altar aufgerichtet worden sei; 3. daß aus der Kirche zu Wcngi dic Kirchcnlade mit demweggenommen, gcwaltthätig geöffnet und das Gcgenbcgehrcn um Gcstattung eines evangelischenZ»»crs in eigenen Kosten und Einsczung eines Taufstcincs an einer den Katholischen nicht hinderlichen" >c abgewiesen worden sei; 1. daß in der Kirche zu Affcltrangcn nun beliebig Messe gelesen werde, während)es ursprünglich nur au den hohen Festen und seit 1665 nur zu vierzehn Tagen um statt hatte, daßfliegen den Evangelischen das Halten der Wochen- und Leichcnpredigtcn zu Braunau verweigert werde;

die Kirche zu Manncubach, welche seit der Reformation geschlossen gewesen, unangcfragt geöffnet^ordci, sti; 6. daß die Wahl eines evangelischen Meßmerö zu Pfyn, welche doch über hundert Jahre vom'ervogt und der Gemeinde daselbst ausgegangen, gehemmt, hingegen gesucht werde, zum Nachthcil des^ugelischc,, einen katholische» anzustellen, der überdies nicht Bürger sei; 7. daß die Evangelischen überhaupt»tträchtigt werden, namentlich durch Präteusion deshalben Mchrs etwclcher Gcrichtshcrren", durch Aus-) leßung von Kirchcnpflegen, Gerichts und andern Ehrcustcllen, sowie vom Genüsse der Kirchcngütcr, durch^"^crung der Rcstanzcurödcl von Seite dcö Verwalters zu Tobel hinsichtlich des KirchcngutS der evangelischenAbschlag der üblichen Verehrungen an dic Kindbcttcrinncn evangelischer Religion, durch Hinter^ ""'1 ^6 i, Roscnbachischen Vertrag bestimmten jährlichen Einkommens der Filiale Märwcil, durch Abweisung«.! ^"^rrcchtsbcgchrcn der Evangelischen und Bewilligung derjenigen Katholischer, durch Entziehung der^ )cuhöfe, selbst mit Bevorzugung Fremder, durch Lieferung ganz trüben und selbst säuern Weins bei der hl.""»«Union. Die katholischen Orte lassen nun sogleich den Sccrctär von Lcuggcrn wegen der Commcndc^kommen, um über dic bezüglichen Anstände Auskunft zu rrtheileu; da aber Zürich eine schriftliche Antwort

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