1800
Thurgau.
32N. In Bcrathung dcr Rcligionsanstände im Thurgau ist man über folgende Punkte beidseitig einverstanden:t. Daß eö bei dcr Vergitterung des Hochaltarcs in Wcngi sein Verbleiben habe; 2, daß dcr neue Altar zuDußlingen belassen werde, und 3. daß Findelkinder, deren Vater katholisch, bei Katholischen, deren Vater aberevangelisch, bei Evangelischen aufcrzogcn werden sollen. Sofern dcr Vater unbekannt ist, sollen sie nachGefallen des Landvogts versorgt werden, bis sie „Muos und Brod gewinnen" können, wo dann ihnenfreistehe, nach Belieben eine Religion anzunehmen. Bestritten ist und es bleibt einer spätem Beweisführungvorbehalten: 1. Ob die Titel des Kirchcnvcrmögcns zu Wengi in dcr Lade daselbst oder in dcr ComthurciTobel aufzubewahren sind, und ob nicht den Evangelischen die Mitvcrwaltung zustehe; lcztcrcs wird namentlichvon Zürich prätcndirt; 2. ob die Evangelischen in dcr Kirche zu Wcngi einen Taufstcin aufrichten können,was man durch eigenmächtige Vergitterung eines andern Altarcs von Seite dcr Katholischen und daherigcPlazvercngung zu hindern gesucht habe; 3. ob das Bcinhaus und die Kapelle zu Wengi nicht beiden Religionengemein sei; 4. ob die Katholischen, soweit dadurch dcr evangelische Gottesdienst nicht gehindert werde, in derKirche zu Welträngen beliebig, und nicht bloß alle vierzehn Tage Messe lesen können, beziehungsweise, obWelträngen, wie dcr Comthur von Tobel behaupte, eine Pfarrkirche sei; 5. ob die Kirche zu Braunau eineFiliale von Tobel sei und ob daselbst die Evangelischen keine weiter» Rechte haben, als bei ungestümemWetter ihre Todtcn zu begraben und die Leichenreden vor dcr Kirche, nicht aber in derselben zu halten.Absch. 218. ää. — 530. Zürich kommt abermals auf die Beschwerden zurük, welche es in der lcztcttaußerordentlichen Tagsazung und in besonderer evangelischer Confcrcnz gegen die Rcchtöcingriffc der Katholischenim Thurgau vorgebracht hatte. Auf seinen Vorschlag, zuerst alle gütlichen Mittel zu versuchen und nöthige»Falls das eidgenössische Recht zu bestehen, erklären sich alle evangelischen Orte zu getreuer Handbietung, u>»die Rechte und Verträge im Interesse dcr Evangelischen aufrecht zu halten. Absch. 2k 9. d. — 33k. (1K92).Die von Zürich neuerdings angeregten kirchlichen Anstände zu Wcngi, Welträngen und Braunau werden ausdie Erklärung dcr katholischen Orte, daß sie sich die Untersuchung der von Zürich allcgirtcn Schriften vorbe-halten müssen, wieder in den Abschied genommen. Absch. 240. r. — 332. Wegen dcr Anstände mit de»Evangelischen in Betreff dcr Kirche zu Wcngi wird gutbcfundcn, daß k. die Vergitterung dcr dortigen Altäreverbleibe; 2. die Kirchcnladc und deren Schlüssel bei dcr Comthurci Tobel belassen werde» sollen; 3. dirComthurci, als Collator, den Chor der Kirche, beider Religionen Angehörige aber die Kirche zu unterhalte»haben; 4. die Wahl dcr Kirchcnpflcgcr dem Collator zustehe; 5. die Evangelischen nicht berechtigt seien, daselbsteinen Taufstcin zu errichten. Auf das Gutachten der katholischen Amtleute wird jedoch aä rökvremänm genommen,ob den Evangelischen nicht die Errichtung eines Taufstcincs zuzulassen sei, wenn die Katholischen den Ortanweisen können, dcr Tanfstcin in gebührender Bescheidenheit und nicht zu groß gemacht, auf demselben d»bAbendmahl genommen, von dcr Prätcnsion eines evangelischen Mcßmcrs abstrahirt, auf die Bcnüzung dcr Kirchezu Braunau verzichtet, das Mcssclcscn zu Welträngen, jedoch ohne Hinderung an dcr Übung dcr ander»Religion, unbeschränkt gestattet und das Bcinhaus zu Wcngi ganz den Katholischen überlassen werde, lczterckunter dem Vorbehalt, daß die Katholischen von dort ans den evangelischen Gottesdienst nicht stören. Absch240. llllll. — 333. Dcr neue Landvogt eröffnet, laut Angabc dcr Chorherren zu Bischofzell sei die Vc»waltung einer gewissen Kapelle einem „Calvinischcn" überlassen worden, in Folge wessen die Bilder ärgerlichvcrnnchrt worden seien; sodann sei an einem andern Ort eine Kapelle eingefallen und die EalvinisclP'haben die geweihten Steine zu andern Gebäuden verwendet. Dcr Landvogt erhält nun Auftrag zu erforsche»-wer den Schlüssel zur Kapelle also hingegeben, wer die Bilder beschädiget und die Steine hinweggcführt habe,