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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Seite
1798
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1798 Thurgau.

in Fällen der Roth diese Arbeiten specicll zu gestatten, jedoch ohne Entgegennahme einer Verehrung. Absch. 67. 2.5111. Die von Erkatswyl (Erchenwyl) aus der Herrschaft Hagcmvyl, zur Pfarrei Berg gehörig, bringenvor, seit Errichtung des Landfriedens hätten sie keine andern Feiertage gehalten als jene, welche ihnen derPfarrer zu Berg geboten; zwar habe der Landvogt Wascr ihnen im Jahr 1673 zugemuthet, auch jene Feier-tage zu halten, welche die Katholischen im Thurgau mit denen der andern Religion feiern müssen, doch seier davon wieder abgestanden. Nun aber erneuere der jezige Landvogt diese Forderung unter Strafandrohung.Sie bitten mit dieser Neuerung verschont zu werden. Dieses Gesuch wird billig und recht befunden und demjeweiligen Landvogt mitgcthcilt, daß er von dieser Neuerung abstehen möchte. Absch. 67. unu. 547. (1685).Der Landschreiber wird beauftragt, zu suchen, daß die hin und wieder im Thurgau in Abgang gekommenenewigen Lichter vor dem Venerabile wieder hergestellt werden. Absch. 79. tick. 544!. Weil der Transportdes Pfarrhauses in dem Schrofen nach Amriswyl bedenklich erscheint, übrigens der Zug des Hauses zuAmriswyl dem Ammann Stähclin und Käppelin zu schwer fällt, so übernimmt der Gesandte der Stadt St.Gallen in Anbetracht des bedenklichen Beginnens des Klosters Münsterlingen seiner Obrigkeit zu empfehlen,daß sie zu diesem amriswylischen Kaufe steht. Absch. 8l). m. 51!>. Was die Gesandten von Zürich mit den- -jenigcn von St. Gallen wegen des Amriswylcr Geschäfts und des von den Ammänncrn Stähelin und Käppelingestellten Verlangens, sie des dabei annoch erleidenden Schadens zu entheben, besonders confcrirt haben, wirdjeder Thcil zu berichten wissen. Absch. 89. 1. 5211. (1688). Zürich eröffnet, die Amtleute prätcndircn,eine Weibsperson von Aadorf wegen Schmähung der Mutter Gottes vor Malcfizgericht zu stellen, währendder Landvogt aus dem Grunde, daß die Person mehr aus Unbedachtsamkeit gefehlt und solches gleich wiederbereut habe, für hinlänglich halte, wenn sie an den Pranger gestellt, mit Ruthen auögehaucn, zum Widerrufin der Kirche angehalten und auch die Predigt darauf gerichtet werde. Die katholischen Orte erwiedern, dieAmtleute haben von Lucern aus bereits den Befehl erhalten, die Fehlbarc vor Malcfizgericht zu stellen; indessenmöge man die Sache schüren und zur definitiven Verfügung der Obrigkeiten in den Abschied nehmen.Absch. 96. k. 521. 1. Die katholischen Amtleute schreiben, daß einige Prädicantcn, namentlich solche, welcheauf den Pfründen der Gotteshäuser Fischingcn und Tobel sizcn, ungeachtet der Einsprache dieser lcztern, aucham Donnerstag predigen. Hierüber wird von den Amtleuten genauer Aufschluß verlangt, ob die fraglichenPfründen Pfarreien oder nur Filialen seien und mit welchen Bedingungen die Prädicantcn von den Collatorcnauf dieselben gesezt worden seien. 2. Uebcr die fernere Anregung wegen der französischen Flüchtlinge wirdden Amtleuten crwiedcrt, daß man in den gemeinen Vogtcicn keine haushäblich gedulden und allfällige Versuchedieser Art den katholischen Orten anzeigen solle. Absch. 96. r. 522. Zürich bringt drei Anstände inBcrathung, nämlich: 1. Daß katholischcrscits von der Vcrlasscnschaft des in Bußnang verstorbenen PfarreröWirz der Abzug gefordert werde; 2. daß der Kapcllcnbau zu Utwyl wieder möchte zur Sprache kommen, und3. daß die katholischen Haushaltungen zu Gachnang die Mitbcnuzung der dortigen evangelischen Kirchcprätcndircn. Der Ansicht Zürich's, daß diese Prätcnsioncn dem Landfrieden widerstreiten, treten auch dieandern evangelischen Orte bei und stellen übrigens diese Sachen dem klugen Ermessen der Gesandten anheim-Absch. 102. f. 52.'!. (1687). Künftig soll im Schloß zu Fraucnfcld am Frohnlcichnamstag nach alte,»Brauch geschossen werden, welcher Religion auch der Landvogt sei. Absch. 115. v. 52-4. (1689). Dader Altar zu Steckborn gar schlecht ist und die Evangelischen daselbst unter dem Vorwand, die schwanger»Weiber crschrekcn ab den Gözcnbildcrn, einen Vorhang davor gemacht haben, so erhält der Landvogt de»Auftrag, beim Bischof von Eonstanz auf die Aufrichtung eines neuen Altarö z» insistircn. Absch. 156. nun.