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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1797
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Thurgau.

1797

Ulan doch, daS Urthcil dcs Landvogts sci richtig, da man dcr bisherigen Regicrnngöform keinen Eintrag thun^ürsc, ^ scj daher an ihm, die angemessenen Mittel zur Vollziehung an die Hand zu nehmen, unter-^ffmhaltung dcs Rechtsmittels dcr Appellation. Absch. 681. a. .'»III». Luccrn wird beauftragt, imSinne des Beschlusses auf lcztcr Confcrcnz dem Landvogt über die Angelegenheit mit dcr Stadt Stein zulchrcibcn und den Orten hicvvn Abschriften zu vermitteln. Absch. 686. I». 51)7. Daö Vorbringen vonZürich bezüglich dcö Anstandes dcö Landvogts mit dcr Stadt Stein, sowie dcr Antrag, die weitere Verhandlungdarüber bis auf nächste Jahrrcchnung einzustellen, und auch die Antwort der katholischen mitrcgicrcndcn Orte, nicht instruirt sind, werden von den X Malcfizortcn mtamiuluili genommen. Absch. 688. nr.>1111. Anstand zwischen den regierenden katholischen Orten und Zürich betreffen» die Stadt Stein. (S. Absch.^91. dt.) 51lil. Die Gesandten werden zu rcfcrircn wissen über die Bcrathungcn im Streite mit dcrladt Stein über den angetragenen Vergleich, dcr schließlich nicht angenommen wurde, und über die dicsfalsigcnUnterredungen mit Frciburg und Solothurn. Der Ausgang dcr Sache ist im allgemeinen Abschied enthalten,^'jch. 691. vvev. 5111. Zürich beschwert sich vor den sämmtlichcn evangelische» Orten über die Verge-waltigung dcr Stadt Stein durch die katholischen Thurgau regierenden Orte; die evangelischen Orte mahnenZürich von gewaltsamem Vorgehen ab. (S. Absch. 692. t. Die weitem Verhandlungen enthält ebenfalls dcrHaupttext Absch. 699. I.; 701. e.; 701. I..; 7»6. e.; 7»7. ü.; 710. <?.; 711. Ii, I»I»!).; 726. un.)

e. Mannschaftsrccht.

Art. 511. (1691). Den Abgeordneten dcs Bischofs von Konstanz wird erklärt, daß das vom lcztcrnbrätcndirte Mannschaftsrecht zu Bischofzcll, Arbo» und Horn den Obrigkeiten zuständig sei. Absch. 281. u.

(1. Werbungen für fremde Kriegsdienste.

Art. 512. (1690). Der Landvogt begründet schriftlich seine Ansicht, daß man im Thurgau bei gegen-wärtiger Zeit keine Werbungen gestatten sollte. Seine Gründe finden gute Würdigung, mehr aber noch dcr'»stand, daß in den Vogteicn beider Religionen nur Katholische sich anwerben lassen, die Rcformirten aber,wsi Antrieb ihrer Prädicantcn, zurükblcibcn, wodurch die Zahl dcr Katholischen immer mehr vermindert »verde,Wte sich Glarus zeige. Obschon man nun von dcr Zwekmäßigkcil der beantragten Maßregel übcr-

^»gt ist, so will man gleichwohl nichts unternehmen, was dem Rechte dcr Stiuimeiunchrheil Eintrag thun^u»te. Absch. >73. e. 51.1» (1701). Dcr französische Gesandte klagt über Werbungen für Hollandw der Landvogtei Thurgau. ES wird nähere Untersuchung beschlossen, um dann hierüber auf die nächste^jrrechnimgötagsazung die geeigneten Instructionen crtheilcn zu können. Absch. 109. pp. 511. AufAnfrage, waS für eine Bcwandtniß es mit dcr Beschwerde des französischen Gesandten habe, als »verdew'Thurgau für Holland geworben, antwortet der Landvogt, er habe sich in dieser Beziehungganz gewahrsam"Ehalten; dagegen seien von seine» Söhnen in dem Reich zu Ravensburg und Gahlingcn einige Recruten"genrachl" worden. Wenn aber Jemand spcciellc Klagen habe, so bitte er »un deren Eröffnung, damit er sichHüsiber vernehmen lassen könne. Hierüber beschließt man gehörigen Orts zu rcfcrircn. Absch. 168. <ze.

21. kirchliches, Glanbensfachcn; Geistliche; landfriedliche Streitsachen.

Art. 515. (1681). Aus den rügenden Bericht, daß die Landvögtc seit einiger Zeit den Müllern daS»hie» und dcir Säumern daö Saume» an Sonn und Feiertagen gegen eine gewisse Verehrung allgemeinGlaubt haben, wird dieses Verfahren als unzuläßig erklärt und de» Landvögtcn einzig die Vollmacht rrthcilt,