1796
Thurgau.
sieben Orte und dem Amte Thurgau angehörten. Uber den Verlauf dieser Angelegenheit legt der Landvogteinen ausführlichen actenmäßigen Bericht sannnt der hierüber ergangenen Korrespondenz mit Zürich und Steindem Abschied bei, und läßt zudem durch den Landammann des Thurgau, Joseph Jgnaz Rüpplin von Kcsfikon,den Sachverhalt mündlich darlegen und darüber Rath und Weisung erhole», um so mehr, als er die StadtStein für diesen Ungehorsam bereits mit einer Buße von 1666 Ducatcn belegt hat. Da hiergegen bereitsProtcstationcn von Zürich eingegangen sind, nehmen die katholischen regierenden Orte von diesem Handel mitum so mehr Bedauern Kenntniß, als ohnehin gegenwärtig genug Werg an der Kunkel hängt; mit Mißbeliebe»sieht man, wie man in den gemeinen Vogteien zum Abbruch des Ansehens und der Rechte darauf ausgehe,die Erkanntnisse der Majorität der regierenden Orte zu hemmen und auf eigene Faust durch Protcstationcnzu suspendiren, was nicht geduldet werden soll. Für dermalen wird gutbefundcn, der Landvogt dürfte vonsich aus Zürich ungefähr die gleiche Antwort, die er den Deputirtcn von Stein und dem Untcrschreibcr Hirzelgegeben, erthcilcn, nämlich, daß er die Appellation, obwohl die Frist fast vorbei sei, aus Rüksicht auf Zürichvon Neuem ansezen wolle und die Exemtion der Strafe in der Zwischenzeit suspcndire. Sollte keine Appellationerfolgen, so solle dann das Mehrheitserkanntniß seinen Fortgang haben, sofern die Stadt Stein nicht gebührendeSatisfaction leistet. Von dieser Angelegenheit wird auch den unbethciligten Orten Kenntniß gegeben, welchesie !ul rökerenünin nehmen. Absch. 679. a. — (1769). Aus dem weitläufigen Streit mit der Stadt
Stein ersteht man mit Bedauern, wie die Stadt Zürich die Regierung im Thurgau mit unbefugten Befehle»und Drohungen, die sie selbst „in harter Deutlichkeit" in Schrift verfaßte, behellige, die Majorität der regierende»Orte stillstelle, mithin die alte Rcgicrungsform über den Haufen werfe. Habe man schon vorher solche ungerechteVorgänge unerträglich erklärt und beherzige man die Umtriebe im vvrwürfigen Falle, so könne man nichtsAnderes annehmen, als daß Zürich sich für berechtigt halte, durch eigenmächtige Inhibitorien die bisherigeRcgicrungsform in Allem zu hemmen, das Musterungsrccht, ohne Bcstz des MannschaftsrcchtS, welches u»Vertrag von 1564 heiter den Thurgau regierenden Orten zugesprochen, selbst auszuüben und was dasSchwerste ist, die Niedern Gcrichtöhcrrrn gegen die Obcrlandcöherrcn widcrspänstig zu machen. Aus der Zuschriftvon Zürich an den Landvogt wird man gewahr, daß diese Angelegenheit vor alle Orte, an welche doch nAdie Malcfizsachen gehören, gezogen werden will. Daher sollen Freiburg und Solothurn bei nächster Zusammenkunst in Solothurn crmahnt werden, daß sie gewahrsam in dieser Sache wandeln, da es sich nicht um Malest ^fachen, sondern um Aufrechthaltung landesherrlicher Rechte handelt und also vorgebeugt werden muß, dafjBern sich nicht zu Zürich stelle. Sollte dieser Handel in Solothurn angezogen werden, wird man sich >»gemessenster Weise darüber auslaßen und mit Nachdruk freundernstlich vorstellen, daß, um jedem Tadel ausz»weichen, die Vollziehung der landvögtlichcn Schlußnahmc verschoben worden sei; damit man vorher noch d»seigenmächtige Verfahren Zürichs in den gemeinen Vogteien, wie z. B. in dem Ncukircher- und Bischofzellclgeschäft u. s. w. hervorheben und perhorresciren und das Ansuchen stellen kann, die regierenden katholische»Orte nicht zum Äußersten anzutreiben, da doch der rechtliche Weg der Appellation geöffnet sei. Kommt vi<Sache aber in Solothurn nicht zur Sprache, wird dem Landvogt, der in Sachen ganz corrcct verfahren istüberlassen, auf die eine oder andere Weise die Exemtion in Stillstcllung der gcrichtShcrrlichcn Gefälle und d»'Beziehung des Zolles und Auferlegung der Buße für die öffentliche Beschimpfung zu verfügen. Es kön»"dies, da überhaupt behutsam vorzugehen ist, ungefähr so dem Landvogt geschrieben werden: Sollte auf nächstConfercnz die Angclegenhceit mit der Stadt Stein zur Sprache kommen, so würde daselbst das, was Züristihm, dem Landvogt, darüber geschrieben, mit allem Rükhalt behandelt. Käme nichts zur Sprache, glaub''