Thurgau. 1795
solche Franzosen von der Eidgenossenschaft ablenken; wo dieses aber nicht möglich sci, mochten sie dieselben inkleinen Abthcilungcn einer eidgenössischen Wache zuführen; daselbst sollen sie visitirt, entwaffnet und dannMaden WcgS aus dem Land geschafft werden. Absch. 518. Ie. — 4iUt. Laut Bericht dcS LandvogtS vcr-^^>gt ein Hauptmann des Regiments Styrum, der mit 39t) Mann bei Constanz steht, den Paß für 69Wagen bis nach Schaffhausc». Ihm wird die Weisung crtheilt, täglich zehn bis zwölf Wagen mit je dreimm Begleitung ohne Übcrgcwehr Yassiren zu lassen, jedoch dürfen auf den Wagen keine EontrcbandwaarcnMührt werden. Übrigens soll er dcS Passes halber sich an den mitgctheiltcn Extract dcS Abschiedes haltenm>d über alle erheblichen Vorfälle Bericht erstatten. Absch. 518. m. — 4911. Da Zürich ohne Vorwisscnkatholischen regierenden Orte einen Kricgörath in's Thurgau schiktc und daselbst eigenmächtig handelte"»b behauptet, daß die katholischen Orte sich 1688 zur Verlegung der acht thurgauischen Compagnicn nachmfftanz verstanden haben, wird einstimmig beschlossen, dieses eigenmächtige Vorgehen zu ahnden und auf dierukrufung des KricgöratheS zu dringen, besonders aber zu widerlegen, als hätten sich die übrige» sechsAgierenden Orte je für die Verlegung der acht thurgauischen Eompagnien nach Constanz ausgesprochen, wie^oscs aus dem gemeinen Abschied erhellt. (Absch. 518. oa. Man sehe auch noch im Haupttcxt Absch. 518. >nm.)
Ansuchen der thurgauischen und badischen Unterthanen werden die Feuerzeichen und Hochwuchten^ einstweilen eingestellt. (S. Absch. 521. x.) — 5111. Der Landvogt erthcilt Bericht über die von ihm^hängte Sperrung der Früchte und verlangt Weisung, wir er sich wegen starker kaiserlicher EinquartierungMld Aufstellung von Wachen zu verhalten habe. Einige Orte meinen, wenn von Seite des Kaisers oderes Reichs die in die Eidgenossenschaft geflüchteten Früchte ernstlich hcrausbcgchrt würden, könne man solches)wcrlich abschlagen; ein Anderes sci es mit den auf eidgenössischem Boden gewachsenen Früchten. SowohlUjcr Pu„kt M die Angelegenheit wegen Aufstellung der Wachen wird zur Instruction auf die nächste Tag-^llttig ju den Abschied genommen. Dabei findet man einstimmig nöthig, daß bei so starken Einquartierungen^ Wachten an den eidgenössischen Grenzen und Pässen in den Vogtcicn stärker besczt werden müssen, wennMan vor Räubereien sicher sein wolle. Der Gesandte des Abtes von St. Gallen bemerkt, daß solches in deses Gebiet schon geschehen sci. Schwyz, als nicht im Dcfcnsional begriffen, nimmt es ael rokarenäum.^ ich- 535. m. — 511L. (1794). Dem Landvogt wird auf sein WcisungSbcgchrcn, wie er sich dcS Passes^ sicmdcn Völker halber zu verhalten habe, crwicdcrt, daß er daS ihm vor einem Jahr übcrschiktc Reglement^bachtm soll. Absch. 544. o. — (1798). Uri berichtet, zürcherische Offeriere haben dem Landvogt im
Rrgau öffentlich gesagt, daß sie im Kriegsfall Befehl haben, Thurgau zu überziehen, ohne Zweifel in der Voraus-^ W, daß ihre RcligionSgcnosscn ihnen „blindcrdingcn" zufallen würden. Uri wünscht nun eine Berathung"'mcr, ob nicht die thurgauischen Unterthanen durch eine Publication der katholischen Orte ermahnt werdenihren Eid, der Mehrheit der Orte getreu zu sein, in Obacht zu nehmen, und dabei anzugeben, daß^ Kundgebung durch Aussagen der Zürcher veranlaßt worden sci. Dieser Antrag wird wegen Mangelructioncn insgesamnit in den Abschied genommen. Absch. 679. e.
"" Inst
d. Steiner Mustcrungsgcschäft.
^lrt. 5114. (1798). Die Stadt Stein a. Rh. hat bei zwei vom Landvogt dcS Thurgau jüngst angc-^ »ctcn Musterungen der Mannschaft, welche diesseits des Rheins wohnt und über welche der Stadt Stein
^niedcrc Gerichtsbarkeit zusteht, verboten, der Aufforderung Folge zu geben, obwohl diese Mannschaft lautvon 1594 in Allem, was über die niedere Gerichtsbarkeit hinausgeht, der Jurisdiction der zehn und