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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1794
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Thurgau.

zulängliche Mittel Bedacht nehmen und ihnen zu Hilfe kommen, womit sich die Gesandten verabschiedeten-So war alle angewendete Mühe und Arbeit erfolglos geblieben- Es werden darauf die thurgauischcn Ausschüsse,da doch einmal dem Unwesen abgeholfen werden muß, vorberufen und ersucht, Vorschläge einzureichen, mit wasfür Mitteln am besten geholfen werden könne- Bei Berathung dieser Vorschläge ergibt sich' zwar, daß dieMehrheit der Gesandten instruirt ist, die guterachtcten Repressalien in Vollziehung zu sczen; allein da ZürichsGesandter ohne Instruction zu sein erklärt, wird auf Genehmigung der Obrigkeiten folgender Befehl an denLandvogt erlassen: 1. Ein genaues Verzeichnis? der Gefälle der Stadt Constanz und dortiger Burger imThurgau aufzunehmen und den regierenden Orten einzusenden; 2. alles Nöthige zu erkundigen und zu berathcn,daß an gutgelegcnen Orten Märkte und zu Gottlicbcn und am Hörnli Schiffländen errichtet werden können;3. den Salzkauf in Constanz gänzlich zu verbieten; 4. auf sämmtlichc Gefälle und Waaren der Constanzcr,die sie aus dem Thurgau beziehen, einen gleich hohen Zoll wie jene beziehen zu erheben. Die einzelne»Orte sollen ihren Befund über diese Vorschläge beförderlich dem Landvogt zuschreiben. Absch. 735. a.4l!1). Ucbcr die Verabschiedung zu Reichenau, die noch nicht sämmtlichcn Orten zugcfcrtigt worden ist, wirdden Orten überlassen, ihre Gesandten zur Jahrrrechnung mit gutfindcndcn Instructionen zu versehen. Eswird die Ansicht ausgesprochen, daß man sich mit den Repressalien nicht zu weit einlassen solle. Absch. 736. o-

21). Kriegs- und Militärwesen.

a. Kriegswesen, Bewaffnung, Musterungen.

Art. 41)1). (1687). Es wird für gutbcfundcn, daß die dem Vernehmen nach beabsichtigte Landes-Musterung unter dem gegenwärtigen Landvogt unterbleibe. Absch. 113. n. 41)1. (1688). Der drohende»Kriegsgefahr wegen werden 1600 Mann ausgehoben, gemustert und kriegsbereit gehalten. (S. Absch. 141.)41)2. Der Landvogt erhält Weisung, welche Maßregeln er zu ergreifen habe, wenn sich die Franzosen dlleidgenössischen Grenze und spcciell der Stadt Constanz nähern. (S. Absch. 143. l.) 41)5. Weisung »»den Landvogt über militärische Anordnungen. (S. Absch. 145. s.) 41)4. Der Landvogt erhält den Aichtrag, über die Kosten der dorthin gesandten Kricgsräthe und Officicre eine Rechnung zu gestalten und Z»begutachten, wie dieselbe getilgt werden solle. Absch. 155. p. 41)5. Der Landvogt hat dem erhaltene»Befehl zufolge die Anlagen, welche die Quartiere nach altem Brauch gemacht, untersucht und die dahcrigeSumme bei Weitem nicht so hoch gefunden, wie ausgegeben worden ist. Es bleibe an die Reisekosten dklKricgsräthe fast nichts mehr zu bezahlen. Hiebei läßt man es bewenden. Jedem Kriegsrath werden»jeden Tag 8 Gl. zuerkannt, zu deren Dekung eine verhältnißmäßigc Anlage auf die Landschaft gemacht werde»soll. Absch- l-56. es. 41)<i. (1690). Der Landvogt erhält auf sein Gesuch in Betreff der Verlegungder im Thurgau erlaufenen Kriegslasten die Weisung, die Gerichtöhcrren und die Vertreter der Landschaftsich zu bescheiden, dieselben, wenn möglich, zu vergleichen, im cntgcgcngcscztcn Fall aber einen billigen Spr»Hzu thun, wobei die Appellation an das Sindicat vorbehalten sei. Absch. 179. s. 41)7. (1703). V»>»Landvogt wird die Anzeige gemacht, daß eine große Zahl ausgerissener französischer Soldaten, von Lind»»und Brcgenz mit Pässen versehen, in besondcrn Schiffen auf eidgenössisches Gebiet geführt worden seiendaß eine Truppe derselben bei Romanshorn Händel angefangen habe, worüber sich die Untcrthanenbeschweren; auch er glaube, daß jene Städte die Ausreißer nach andern Ländern verweisen sollten. Ihm wi^erwicdcrt, er solle sich mit den genannten Städten auf dem Corrcspondcnzwcge zu verständigen suchen, daß ^