Thurga»,
1798
""ch Reichenau und treten sofort zur Konferenz zusammen, PappuS führt den Vorsiz, die Schweizer sczt er9>r Rechten, die Abgeordneten von Vonstanz zur Linken. Nach erstattetem Gruße wünschen die eidgenössischenAbgeordneten die Instruction dcS Herrn PappuS zu vernehmen, der jedoch keine Antwort gibt. Die constanzischcAbordnung sczt darauf in weitläufigem Vortrag ihre Begehren auseinander und stüzt dieselben auf die vonbeliebte Interpretation dcö Vertrags von lk5l>. In der Widerlegung dieser Begehren, für die auchPappuS sich gleichsam als Anwalt der Constanzcr gcrirt, wird besonders hervorgehoben, daß alle die vorgc-lchiktcn Gründe seinerzeit sogar vom kaiserlichen Gesandten selbst als unhaltbar befunden worden seien. Zurüuschung hxs Gedächtnisses wird das damals von den Ausschüssen des Thurgau eingereichte Memorialbcrlejen und mündlich abermals erörtert. Da aber Constanz auf seiner vertragswidrigen Meinung bcharrte,'">d sich namentlich auf den Bcsiz berief und auch PappuS äußerte, die Übung sei die beste AuSlcgcrin derMragc, wird cidgcnössischcrscits hervorgehoben, daß gerade diese Übung dem Vertrage von l659 ganzzuwiderlaufe, und immer und immer Beschwerde darüber geführt worden sei, Constanz sei nicht im ruhigen"lz seiner Prätensioncn. Der Vertrag selbst sei lauter und klar und bedürfe keiner Erläuterung, und man^'crde bei dessen buchstäblichem Inhalt verbleibet, und hoffe, daß PappuS auch Constanz dazu verhalten werde,^ unt Zwangsmittcl unterbleiben und die gute Rachbarschaft erhalten werdet, könne. PappuS und die Dclcgirten"v» Constanz verweisen dagegen auf die vielen Wohlthatcn, die Thurgau von der Stadt Constanz ziehe und"'»>pchm bessere Erläuterung dcS Vertrages, zu einem weiter» Schritte seien sie ohne Instruction, Auch9c Ansinnen werden zurükgewiesen und als unrichtig erklärt. Bevor die eidgenössische Abordnung die Unter-" lungcn abbrechen wollte, schiktc sie nochmals Landammai», Rüpplii, von Ermatingcn aus, wohin sie9>nikgckchrt war, zu PappuS, um zu erfahren, ob er auf andere Meinung gekommen sei, und verneinendenv ,h,„ erklären, daß weitere Verhandlungen unmöglich seien, »nd gleichzeitig auch die Art und Weise^ Üurialieii, die PappuS gegen die eidgenössischen Gesandten gebrauchte, geziemend zu rcsscntircn. DemgemäßÖffnete Landannnaini Rüpplin dem Vertreter der österreichischen Herrschaft, man betrachte den Vertrag von' als keiner weiten, Auslegung bedürftig; wenn aber einige Punkte angebracht werden wollten, die dem^ st» des Vertrags nicht zuwider seien, wolle man diese gern anhören, jedoch mit ihm allein verkehren undw chartcic» nötigenfalls darüber einvernehmen. PappuS stellte das Gesuch, mit den angedrohten Repressalien"'cht voreilig zu sein, sondern die Mißverständnisse bezüglich des Vertrages einem Richter zum Entscheid zu'"Uerstellen, wofür er seinerseits daS Gutachten dcS Kaisers einhole» würde, PappuS selnkt inzwischen ein"">cet ein über die gütliche Beilegung der Anstände, Die Ausschüsse deS Thurgau, denen dasselbe zugestellt"r c», verfaßten ihre Gegenbegchren ebenfalls in Schrift; beide sind dem Abschied beigefügt. Dieses Gegen»et h^cn die eidgenössischen Gesandten TagS darauf Herrn PappuS in Reichenau vorgelegt. Die dahcrigrn^ )a»dlungcn blieben resultatlos, da Constanz auf die bisherige Übung, und die Eidgenossen ans den Bnchc» des Vertrages abstellten. Zu Bezeugung dcS freundschaftliche» Sinnes wollen leztere schriftlich sichde/ 'wHehe», daß wenn Thurgauer außerhalb ihres Landes Früchte kaufen, die »»abgeladen wieder in" Fremde weiter verkauft werden, sie den nämlichen Zoll zahlen sollen wie Fremde überhaupt. Allein PappuS^»»ngtc sich hiermit nicht und verlangte weitere Nachgiebigkeit, wofür er seinerseits auch Vergünstigungen beivo/ ^ ^ HauSbrauch in Aussicht stellte. Die thurgauischen Ausschüsse geben nach erhaltener Kenntniß^^» dicken Vorschlägen ihre Gegen,vünsche abermals schriftlich ein, welche PappuS zugestellt werden. AuSt Antwort ging aber hervor, daß PappuS auf seiner Meinung beharre. Es wird ihm daher eröffnet, die'senden Orte können von ihrem Begehren nicht abgehen und werden zu», Schuzc ihrer Angehörigen auf
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