Thurgau.
1791
Bkjchwerdc des Thurgaus dm Zoll gcgcn die Bestimmungen des Vertrags von 1659 und der Erbcinungsvrtbczich^ und bittet daher ni» Anwendung der früher erkannten Compulsivmittcl. Nachdem in weitläufigenVcrathungm Confcrcnzcn und Repressalien als nnzwckmäßig befunden worden, wird ein nochmaliges eindringlichesVorstcllungsschreibcn an Constanz erlassen, in der Meinung, dgß wenn innerhalb zwei Monaten nicht Besserung^folgc, pjx Orte ihre weitem Anträge fassen und Zürich mittheilen sollen. Absch. 662. clä. — Über
^u Zvllstrcit zwischen Constanz und dm thurgauischcu Untcrthanm will man nicht abfahren, che eine Prüfung»nd Bcrathung der Tractatc von 1638, 1659 und 1687 stattgefunden hat. Diese Aetcn sollen aus demthurgau eingesandt werden. Absch. 671. i. — (1799). In dem Zollstreit, der troz der lcztjährigm
^Handlungen zu Baden bishin noch nicht zur Ruhe kommen konnte, hat Constanz, wie aus den Mitthcilungm^s Vorortes Zürich bekannt ist, neue Beschwerden erhoben. Zürich ist der Meinung, nicht eher zur Exemtion"uttclft Bezeichnung der Märkte zu schreiten, bevor daherigc Unterhandlungen mit Constanz gepflogen werden,^a nichts zu vermerken ist, daß Jemand zur Aufstellung der gut erachteten Märkte und zur Erbauung der^ustcn die Hand reichen wolle, findet man am besten, die Angelegenheit in dm Abschied zu nehmen und mit^stimmten Instructionen auf der Jahrrechnung in Baden zu erscheinen, wo mit den mindesten Kosten dieParteien in eontradictvrischcm Verfahren angehört und die Sache zur Vollziehung reif gemacht werden kann,^blch. 681. e. — Bürgermeister Meyer von Gottliebm und Quarticrhauptmann Vögeli von Hüttlingm
^schweren sich als Abgeordnete der acht Quartiere neuerdings gcgcn die Handhabung des Zollvcrtrags von1659 von Seite der Stadt Constanz und ersuchen um Hilfe und Rath. Da Constanz unlängst dem Land-b°gt angezeigt, cS habe die Angelegenheit bei dem Kaiser anhängig gemacht, in Folge dessen der kaiserliche^sandte bereits informirt sei, wird die Sache vorerst zur Prüfung und Begutachtung, wie weit die Forderungenber Eidgenossenschaft gemäß jenem Vertrage rechtlich begründet seien, an einen Ausschuß verwiesen. Nachdemb>ts geschehen, hatte der kaiserliche Gesandte in Erledigung seines Auftrages den Wunsch ausgesprochen, dieDifferenzen in einer engem Commission, an der je zwei Abgeordnete der regierenden Orte und der Stadt ConstanzIhnlnehmen, zu erörtern. Es werden ihm daher beiderseits schriftliche Mcmorialc eingereicht, welche den Aus-güssen aus dem Thurgau mitgethcilt wurden und im Übrigen in Anwesenheit dcö Botschafters und sämmtlichcrclegirter in contradictorischm Verhören vernommen und erläutert worden sind. Da die Abgeordneten vonInstanz ohne Vollmacht zu einem definitiven Abschluß sind, hinterbringen sie die bisherigen Verhandlungengw Obern und wollen deren Entschluß durch die kaiserliche Gesandtschaft beförderlich zur Kenntniß bringen.
^anf ging von Constanz eine Denkschrift ein, in der mehrere Beschwerden gegen die Thurgaucr erhobenWerden. Nachdem dieselbe und die Gcgcnantwort der Thurgaucr Abgeordneten verhört worden, wird demPrlichcn Gesandten für seine Mühe in Beilegung dieses Streites der gebührende Dank erstattet, mit demßuchcn, durch seinen hohen Einfluß die Stadt Constanz dahin zu vermögen, daß sie dem Zollvcrtrag von' fürdcrhin getreu nachlebe, wogegen die regierenden Orte die Untcrthanm im Thurgau anweisen, vonüstlichcr Zuwiderhandlung oder Betrug abzustehen. Es wird dabei von Seite der eidgenössischen Abgeordneten^^cutet, daß die regierenden Orte bei einer künftigen Umgehung des Vertrages durch Constanz energischel U vorkehre» müßten, und dann auch die Schadloshaltung für das bishin vertragswidrig bezogene Zoll-6^ld geltend machen würden. Absch. 691. gg. — (1719). Zum siebenten Mal kehrt ein Ausschuß
r acht Quartiere vor die Session mit dm bekannten Beschwerden gegen Constanz. Nicht nur die lcztjährigm^Pagcn ssssn von Constanz nicht gehalten worden, sondern eS seien seither auch noch solche Waarcn und"chkn, die seiner Zeit auödrüklich als zollfrei erklärt wurden, mit einem Zoll belegt worden. Obwohl