1790
Thurgau.
wodurch die Stadt zur Beobachtung des Vertrages angehalten werden mochte. Der Landvogt und das Obcr-amt schlagen nun diesfalls vor: Errichtung von Sustcn und Schiffländcn unter- und oberhalb der StadtConstanz, Eröffnung von Märkten daselbst und Aufhebung des den Constanzcrn früher erthciltcn Privilegiums,gemäß welchem sie weniger Auflagen bezahlen als die Thurgaucr selbst. Obschon diese Mittel als zwekmäßigerachtet werden, wird doch für sicherer gehalten, den Conscns sämmtlichcr Orte einzuholen und diese Vorschlägeden Obrigkeiten zu hinterbringen, mit der Einladung, ihre Ansichten Zürich beförderlich mitzuthcilcn; wennder Conscns allgemein eingehe, solle Zürich der Stadt Constanz anzeigen,daß, sofern der Zoll nicht innerhalbMonatsfrist nach dem dem Vertrag von 1650 angehängten Zolltarif ermäßigt werde, die eben erwähntenMaßregeln werden ergriffen werden, wovon auch dem thurganischcn Landvogt Mittheilung zu machen sei.Nachdem diese Entschließung in Constanz ruchbar geworden, erscheint eine Deputation mit Vorweisung einesCrcditivs und versichert, die Stadt habe nie andere, als frcundnachbarlichc Intentionen gehabt und glaubedem Vertrag von 1650 nicht zuwidergehandelt zu haben. Die entstandene Differenz müsse in einer ungleichenAuslegung desselben liegen; sie ihrerseits können nichts Wesentliches erläutern, mehren oder mindern. Essollten also Bevollmächtigte beider hohen Parteien an einem dritten Ort zusammentreten und aus Auftragihrer Herrschaften die Differenzen untersuchen und den Vertrag, soweit nöthig, erläutern, damit die angedrohtenExtremitäten vermieden und die guten nachbarlichen Beziehungen fortgcsczt werden möchten. Nach einge-holtem Bericht des Landvogtciamtes wird der Abordnung in dem Rccrcditiv der Bescheid crthcilt, man findeden Zollvcrtrag von 1638 und den Rcccß von 1650 so klar, daß er keiner Erläuterung bedürfe. Die Ortehaben dieselben jederzeit genau eingehalten und sie erwarten, Constanz werde künftig ein Gleiches thun.Indessen werden sie das frcundnachbarlichc Ansuchen ihren Obrigkeiten gebührend annähmen und zu dererendlicher Verfügung in den Abschied nehmen. Absch. 635. — 471t. Da Constanz in seiner Zollfordcrungim Thurgau fortfährt, wird in Anregung gebracht, ob man nicht laut dem leztcn Jahrrcchnungsabschied z»Zwangsmitteln schreiten solle. Luccrn bemerkt, es habe diesfalls schon an Zürich geschrieben und zur Ant-wort erhalten, daß von den übrigen Orten ihm noch nichts zugekommen sei, daß es aber zwekmäßig wäre,wenn sie sich ihm oder dem fraucnfcldischen Obcramt gegenüber vernehmen ließen. Dieser Gegenstand wirdin den Abschied genommen und Zürich mitgethcilt, daß die anwesenden Orte mithelfen werden, die Gebührzu verschaffen. Absch. 644. Ii. — 479. (4708). Es wird ein Schreiben des Landvogtes verlesen, wonachConstanz fortfährt, den Zoll entgegen dem Vertrag von 1650 zu beziehen; ebenso werden zwei Schreiben vonLuccrn und Zug verlesen, worin dem Landvogt befohlen wird, den Beschluß der leztcn Jahrrcchnungötagsazungzu vollziehen. Zürich fügt bei, es hätte den Landvogt auch mit der- Exemtion beauftragt, wenn sich nichtConstanz stets über Unrecht und Gewalt beklagte und anführte, es halte den Vertrag für Gegenstände desHausgebrauchs, nicht aber für solche, welche auf Mehrschaz gekauft werden und daher einem höher» Zollunterliegen; da aber kein gewisses Quantum angegeben sei, erfolge daraus so viel Verdruß. Da Zürichwünsche, die Untcrthancn mit Baukosten zu verschonen und der kaiserliche Gesandte erkläre, daß wenn Repressalie»ergriffen werden, er Auftrag habe, Gegenmittel zu ergreifen, finde seine Obrigkeit, daß es besser sei, eineGesandtschaft von Zürich und Luccrn zur Untersuchung der Sache in's Thurgau zu schikcn, wo man dann stnach Befinden des Weiter» verfügen könnte. Die übrigen Orte lassen es bei dem bewenden, was sie theilsan Zürich, theils an den Landvogt geschrieben haben. Endlich wird erkennt, beim Landvogt den Vertrag vo»1638 und den Reccß von 1650 einzufordern. Weiter ist von der Sache nicht mehr geredet worden. Absch. 646. w-4it9. Eine Abordnung der acht Quartiere stellt vor, daß Constanz, aller Remonstrationen ungeachtet, zu großcl