Thurgau. 1789
Waarcn aber dcr gleiche Tarif angenonnucn sei, wir für frrindc Handelsleute. Daraus wolle man folgern,baß, wenn gegen Fremde der Durchgangszoll gesteigert werde, dieser erhöhte Tarif auch von den Thurgauernanerkannt werden müsse. Die thurgauischcn Handelsleute bestreiten aber Constanz die Bcfugniß, den erhöhtenZoll der transitircnden Waaren auf sie anzuwenden. Die Session tritt dieser leztern Ansicht bei und stelltEvnstanz schriftlich vor, daß dcr Vertrag von l 650 gar keine Bedeutung hätte, wenn die darin enthaltene Speci-sication der Zölle überschritten werden könnte. Dazu komme, daß 1654 mit dem ErzhauS Oesterreich für alleastcrreichischcn Lande ein Zollvcrtrag gemacht worden sei, gemäß welchem nicht bloß die Zölle nicht gesteigertwerden dürfen, sondern die Eidgenossen ganz zollfrei seien, Absch, 554, ooe. — 472. Es wird ein Schreiben^r Stadt Constanz sammt einem AuSzug aus dem Zollvertrag von 1656 vorgelegt, worin die Stadt nachzu-wegen glaubt, daß sie nicht gegen den Zollvcrtrag gehandelt habe. Diese Acten werden dem Landvogt undden Amtleuten des Thurgau abschriftlich mitgcthcilt, mit der Einladung, ihr Gutachten darüber Zürich zuHänden der regierenden Orte zu eröffnen, damit diese ihre Ansichten ihm mitthcilcn und von dort aus dieLeitern Schritte gegen Eonstanz gctha» werden können. Absch, 564. Ii. — 47t!. (1765). Quarticrhaupt-wann Meyer von Gottlicbcn und Quartierhauptmann Vögcli von Üßlingen, als Ausgcschosscnc dcr Land-Mfjchaft beschweren sich, daß Constanz, ungeachtet aller Reklamationen, sich im Bezug des Zolles nicht anden Vergleich von 1656 halte. Auf ihr Gesuch wird an Constanz ein kräftiges Vorstellungsschrcibcn erlassen,^bjch. 58^ 61). — 474. Dcr Landvogt klagt, daß die Stadt Lindau gegen die am Bodcnscc gesessenen^hurgaucr, welche dort ihren Wein zu Markt bringen, eine neue Ordnung im Wcinvcrkauf gemacht, auf jedesFuder neuerdings einen Zoll von 66 Krz, geschlagen und verordnet habe, daß sie keine kleiner» als sechsEimer haltende Fäßchen auf den Markt bringen dürfen. Diese den Wcinhändlcrn schädliche Verordnungbeeinträchtige den freien Handel. Es wird deshalb ein kräftiges Schreiben an Lindau erlassen, mit dcrAndrohung, daß wenn dcr Wcinvcrkauf nicht in den vorigen Stand gestellt werde, man den Händlern gestatten'verde, ihren Wein an bequemem und unbeschwertem Orten abzustoßen. Absch. 584. ää. — 475. (1766).
iu Ausjchuß dcr Landgrafschaft Thurgau bringt vor, der Streit mit der Stadt Constanz wegen dcr vertrags-widrige» Zollcrhöhung dauere fort, lind die voriges Jahr dem Landvogteiamt aufgetragene Confcrcnz mit"»stanz habe noch nicht stattgefunden. Es wird nun dcr Landvogt in Baden zu den constanzischcn Abgeordnetengejchikt, >,„> sie anzufragen, ob sie im Stande seien, sich in Sachen vernehmen zu lassen. Diese crwicdcrn,e icien „icht instruirt, sich in eine Contcstation einzulassen und die Einholung neuer Instruction würde sichs"gc verzögern. Es wird nun beschlossen, daß zwischen Abgeordneten von Eonstanz und dem thurgauischcn
beförderlich ein Zusammentritt gehalten werde, um diesen Streit zu erledigen. Absch. 669. /.^ ^ ». Der Landvogt schreibt, er habe mit Abgeordneten von Constanz wegen dcr tractatwidrigcn ErhöhungZolls eine Confcrcnz gehalten, aber nichts erreichen können; auch scheine Eonstanz unter Berufung auf'Holling höherer Weisung das Geschäft verschleppen zu wollen. Er glaube nun, es sollten alle Thurgaucr) ein Mandat bei Strafe und Ungnade angewiesen werden, keinen höhcrn, als den im Vertrag von 1656"HMzien und im bodensccischcn Tractat von <687 wieder bestätigten Zollansaz zu bezahlen. Würde Jemand^enöthigt, mehr zu bezahlen, so solle er es dem Landvogt anzeigen, in welchem Fall dann getrachtet werdene, am thurgauischen Sccufcr einen schiklichen Ort für eine Niederlage auszusindcn, um dem Zoll in ConstanzIrlich auszuweichen. Der Landvogt erhält nun Vollmacht, den crstbczeichnctcn Schritt zu thun und übereal Erfolg zn berichten. Absch. 626. i. — 477. (1767). Eine Abordnung der acht Quartiere beschwert) abermals über die vertragswidrige Zvllstcigcrung zu Constanz und bittet um Anwendung solcher Mittel,