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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1787
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Thurgau.

N87

Ii». ^ollwcsen.

(M>ni sehr auch Jurisdiction^ in Hohritsrcchte)

!>,. Inländische Zölle. (Landquatt, Rheinau, Steckborn, Wyl).

Art» 451!» (1683). Auf die Jahrrcchnung in Baden soll instruirt werden, ob von den Fremden,welche ihre im Thurgau gekauften Weine über See führen, nicht auch der Zoll zu fordern sei, wie eS von^kitc der Stadt Constanz gegen einen Thurgaucr ebenfalls geschehen sein soll. Absch. -18. n. 457. (1687).Zur Sprache kommt, daß die von Wyl ihre Zollstätte nach Rlkcnbach verlegt haben. Da aber laut Berichtdcr Landhofmcistcr des Abtes von St. Gallen der Verhandlung darüber beizuwohnen wünscht, läßt man dieSache dermalen dahingestellt. Absch. 115. v. 45Zt. (1689). Der Landvogt eröffnet, daß die vonStellhorn die Zollvergehen nach Anleitung eines badischcn RccesscS abstrafen, obfchon derselbe von der Mehrheitder regierenden Orte noch nicht genehmigt sei. Dieses wird ihnen so lange untersagt, bis sie die Mehrheitdcr Ortsstimmcn aufweisen können. Obwalden meint, sie sollten alle Ortsstimmcn einholen. Absch. 156. ckck.Der Landvogt übersendet ein Memorial von Bürgermeister und Rath zu Stcckborn vom 12. September,worin angeführt wird, daß ihnen auf der Jahrrcchnung zu Baden im Jahr 1681, theilwcisc unter Ratifications-vorbchalt, bewilligt worden sei, die Vcrschlagnissc ihres sehr unbedeutenden Zolls daselbst bis auf den Betragden 1» Pfh bestrafen, mit der Pflicht, die Hälfte davon dem Landvogt abzuliefern und mit dein Vorbehalt,^ höhere Strafen dem lcztcrn zustehen. Nun bitten sie aber vor Allem noch um vollständige Ertheilung derRatification und zwar durch Vermittlung dcS LandvogtS und ohne eine diesfälligc Abordnung, weil die Kostencwcr solchen unverhältnißmäßig größer wären als der unbedeutende Zoll. Da dieses Gesuch erst am Ende^r Tagsazung cingckonimcn ist, wird es in den Abschied genommen, in der Meinung, daß die regierenden^tc ihren Entscheid dem Landvogt mitthcilcn. Absch. 163. m. 41i<1. (1699). Diejenigen Orte, welcheWegen des Zolls zu Stcckborn und der Büßung der Fchlbarcn ihre Zustimmung noch nicht erthcilt habe»,^hmcn diesen Gegenstand wieder in den Abschied. Absch. 179. t. 4<!I. (1697). Die Schifflcutc vonschaffhauscn beschweren sich, daß der Abt von Rheinau den Zoll von den über den Rhein hinunter gehendenMaaren um etwas gesteigert habe und die Schiffe zu großer Gefahr und Ungclegcnhcit bei Rheinau anzulandeniwlnge. Dagegen läßt Ammann Zurlaubcn ein Schreiben des Abtes verlesen, worin dieser behauptet, dasKlvsftr habe das Recht, von einer Scheibe Salz (3 1 Faß) 2 Pfenninge und von einem Stük Frucht undZentner Güter 3 Pfenning Zoll zu beziehen; durch Rachläßigkcit der Zöllner sei dieser Tarif heruntergekommender Zoll nicht an der Stelle, sondern in Schaffhauscn bezogen worden, welches dann nicht daS Nöthigc^erechnot habe; in billiger Ermäßigung fordere er nun von einem Faß Salz und von einem Zentner Güter^ von der Frucht aber 2 Pfenning, und zwar hauptsächlich wegen Unterhaltung der Rhcinbrükc. Da^ftchicdenc Orte nebst Schaffhauscn diese Neuerung anfechten, wird dem Abt geschrieben, die Sache im alten^w»d bewenden zu lassen oder aber sein Recht den Orten nachzuweisen. Absch. 372. c>. 41»2. (1698).

Prälaten zu Rheinau wird geschrieben, wenn er die Steigerung dcö Zolls daselbst und die LandungRaupten wolle, so solle er Jemand anhcrschiken. Darauf wird von demselben crwicdert, daß er sich mitschaffhauscn verglichen habe. Zürich wird die Sache überlegen und dann seine Ansicht den übrigen regierenden^rtcn schriftlich mitthcilcn. Absch. 387. z?. 41»5. (1699). In Frage kommt, wie cS sich mit dem Zoll^ Rheinau verhalte, über den sich Schaffhauscn früher beklagt und man dem Abt geschrieben hatte. Da