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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1786
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Thurga».

Verkehr und dem Völkerrecht, und man erwarte daher, er werde künftig solchen Attentaten vorbeugen. Absch, 427. o.4311. (17(13). Ueber eine Klage des Landammanns im Thurgau, daß ihm zwei Stük Luccheser Dainastvon schwarzer und blauer Wechselfarbe, troz authentischen Zeugnisses, zu Gcbratzhofen Hinterhalten werden, wirddie Verwendung des Freiherr» von Grüth, als Subdelegirten des kaiserlichen Gesandten, in Anspruch genommen,daß dem Petenten das Scinige wieder ohne Kosten erstattet werde. Absch. 515. t.

o. Brükcn.

Art. 45l. (1681). In Betreff der Herstellung der Brükc zu Wcinfelden soll jedes Ort auf künftigeJahrrcchnung Instruction crthcilcn. Absch. 5. le. 45Ä. Gemäß dem vor zwei Jahren erlassenen Abschiedwird die Nothwcndigkcit der Wicdcrcrstellung der Thurbrüke bei Weinfcldcn in Anregung gebracht. Zürichbehauptet, diese Brüke sei laut Befrciungsbriefen Kaiser Friedrichs von 1453 und der VIII alten Orte von1562 seiner Herrschaft Wcinfelden sammt einem billigen Zolllbcigethan", und stehe also ihnen die Erklärungder Übernahme fraglicher Reparatur sammt dem Zollbczug zu. Die übrigen Orte finden das AnbringenZürichs nicht unbillig, wenn sie auch glauben, daß den hohen Obrigkeiten davon ein gebührendes Regalfolgen sollte. Der Gegenstand wird behufs weiterer Entschließung auf der Confcrcnz in der Reichenau inden Abschied genommen. Absch. 6. I>I>. 45Ü. Zürich fragt an, wessen sich die Orte wegen Erstellungder Thurbrüke zu Weinfcldcn entschlossen haben. Mit Ausnahme von Schwyz, welches keine Instruction hat,wird allerseits erwiedert, da der Zoll über diese Brüke ehemals ein kaiserliches Lehen gewesen, so müsse derselbeals Lehen der regierenden Orte anerkannt und dem Landvogt jährlich zehn Gulden entrichtet werden. Sollteder Zoll weniger abtragen, als man erwarte, so könne hierin nachträglich eine Ermäßigung stattfinden. Unterdieser Bedingung möge Zürich im Einverständniß mit dem Landvogt den Brükenbau in eigenen Kosten unter-nehmen. Absch. 16. ä. 454. (1711). Bei dem gefährlichen und unbequemen Transit der gewöhnliche»Zürcher- und St. Gallerpost über die Murg bei Münchweiler, worüber wiederholte Klagen ergangen sind,sucht die Kaufmannschaft um die Vergünstigung nach, daß daselbst gegen Bezahlung eines Brükengcldcs est»Brüke gebaut werden dürfe. Verschiedene Privaten haben sich anerboten, diese Brüke ohne irgend welcheBelastung und ohne Entgelt des Landmanncs zu erstellen, und Michael Frisier von Münchweilen ist persönlicherschienen, um die Baubcwilligung zu erhalten. Diese Angelegenheit wird allerseits in den Abschied gcnomnrc»und der Landvogt beauftragt, sich gründlich zu erkundigen, ob und wie diese Brüke zu besserer Bequemlichkeitder Reisenden und ohne Nachtheil der Landesobrigkcit und ohne Beschwerde der Unterthanen erbaut und unter-halten werden könnte, und welche Gebühr bezogen werden dürfte. Das Resultat dieser Erhebungen hat derLandvogt den Orten zu übermachcn, damit dieselben nach Nothdurft rvcitcrs verfügen können. Absch. 726.

cl. Po st Wesen.

Art. 45.'». (1763). Der Landvogt wird ermächtigt, den Postvcrkchr von Constanz aus nach dc»>Reich, der auf dem Rcichsboden unterbrochen ist, auf eidgenössischem Gebiet über Rorschach einrichten zu lasset»(S. Absch. 518. i.)