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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1784
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1784

Thurgau.

wo cr es nöthig finde, bei dm Gerichtsherren erkundigen und nach seinem Ermessen handeln. Absch. 156. ff.434« (1692). Der Landvogt schildert den in Folge der Sperre eingetretenen großen Mangel an Frucht undandern Lebensmitteln und fragt an, ob cr nicht an einem gelegenen Orte unweit Constanz einen Wochcnmarkteinrichten dürfe. In Bezug auf den Fruchtmangel kann ihm dermalen nicht geholfen werden; er erhält aber dieWeisung, bei übcrhandnelnncndcm Mangel wieder zu berichten. Die Errichtung des erwähnten Wochcnmarktcswird gestattet, jedoch nur auf die Dauer der gegenwärtigen Sperre. Absch. 246. v. 433. (1699). DerOchsenwirth von Rheinau wird wegen Verdachts des Kornwuchers vor die Session geladen. (S. Absch. 417. 4.)431». Auf das im gemeinen Abschied erwähnte Memorial der Obcramtlcute, welches namentlich Abstellungdes Vorlaufes bezwckt, wird beschlossen, das bereits bcstehcnve Verbot des Vorkaufes streng zu handhaben,dagegen aber in eine Sperrung der Fruchtausfuhr dermalen nicht einzutreten, sondern abzuwarten, ob Öster-reich die Ausfuhr nach der Ernte freigeben wolle; sofern lcztercs nicht geschehe, sei dann den Obcramtlcutcnüberlasse», nach Gntfindcn die Fruchtauöfuhr zu verbieten und den Auswärtigen, welche eigene Frucht imThurgau haben, statt dieser einen billigen Geldpreis verabfolgen zu lassen. Absch. 417. v. 437. Da derherkömmliche Wochcnmarkt zu Rheinau ursprünglich kein Kornmarkt war, in lcztcrer Beziehung für diesenkleinen Ort kein Bedürfniß, sondern vielmehr ein bequemer Plaz für den Vorkauf ist, so will man zwar deinWochenmarkt selbst nicht zu nahe treten; dagegen wird in den Abschied genommen, ob der damit verbundeneKornmarkt künftig fortbestehen solle. Absch. 417. na,. 433. In dem Streite wegen Sperrung des Frucht-transitcs zwischen St. Gallen und Arbon eines- und dem Kloster St. Gallen andcrnthcils führen HeinrichDilgcr, bischöflich-constanzischcr Obervogt zu Mcröburg und vr. Höggcr von St. Gallen Klage vor de»regierenden Orten, worauf Freiherr Fidel von Thurn, Namens des Abtes von St. Gallen, sich pro inkorirmtioneund unter Verwahrung gegen jegliche Anerkennung einer Litiscontestation vernehmen läßt. Nach reiflicherErdaucrung werden beide Parteien crmahnt, den Transit, Handel und Wandel gegen einander offen und einge-sperrt zu lassen, da ja in Folge der gchofftcn guten Ernte die Noth wohl von selbst aufhören werde. Rük-sichtlich des Zolls zu Landquatt wird als Gutachten in den Abschied genommen, daß sich die Parteien gütlichzu verständigen trachten und erfolglosen Falls einander vor dem compctcnten Richter Rede stehen sollen.Schwyz nimmt diese Sache einfach g.4 rskerenäum. Absch. 417. ff. 433. Appenzell, Abt und StadtSt. Gallen beschweren sich über das vom thnrgauischen Obcramt erlassene Mandat, betreffend die Rcpartitio»der Fruchtzufuhr auf die thurgauischcn und benachbarten Märkte, worin sie eine Neuerung erblikcn. Ans de»Bericht des Landschrcibers im Thurgau wird gutgcfundcn, daß sich die erwähnten Orte mit dem thurgauischc»Obcramte besprechen und sich zu vergleichen suchen. Absch. 427. 1<. 443. (1708). Auf Ersuchen derAngehörigen macht der abgetretene Landvogt die Vorstellung, daß dieselben von den sie so sehr belästigende»Hausierern entledigt werden möchten. Da aber über die Hausierer schon obrigkeitliche Verordnungen gemachtworden sind, so wird die Handhabung derselben dein Landvogt nachdrüklich empfohlen. Absch. 662. es.444. (1710). Die gemeine Landschaft Thurgau stellt das Gesuch, cS möchten zur Abstellung der Ungleichheitin Maß und Gewicht, was viele Übclständc nach sich ziehe, für jedes Quartier zwei taugliche Männer bestelltund beeidigt werden, um die Führung des naßen und trokenen Maßes zu besorgen. Man wünsche aber dabc>nicht so sehr ein gleiches Maß, als daß Jedermann zur Eichung pflichtig erklärt werde. Dagegen wäre ei»gleichmäßiges Ellcnmaß erwünscht. Endlich soll die naße Fichtung an Holz und Geschirren alle Jahre u»dan Zinsgeschirr und Trokcnmaßcn alle sechs Jahre erneuert werden. Der Antrag wird dem Abschied bellstfügt. Absch. 711. gg.