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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1783
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Thurga»,

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üncm Vergleich zu bewege», als der kürzeste AuSwcg, nicht abgewiesen. Absch. 383. i. 423« Uber die^ge, ob sich der Pfarrer von Businang in dem früher vor der Nuntiatur gcwaltetcn Zehntcnstreit auchbcthciligt habe, erstatten die Aintlcutc einen Bericht, aus dein hervorgeht, daß der dein erwähnten Pfarrergehörige sechste Ahcil des Zehntens nie ii» Streit gelegen sei. Als Gründe für diese Behauptung werdenZugebracht: 1. Die xosscssio PiriMLljonalis; 2. daß der Zehnten niemals scgucstrirt worden sei; 3. daßder Propst dcii sechste» Thcil Zehnten zu Bufinang <685, <686 und 1687 unter Hangendem Streite zu^thcn erhalten habe und zwar mit dem Vorbehalte, daß es der Comthurci Tobel in Bezug auf diesen Streit^)»c Nachtheil sein soll; 4. daß von diesem sechsten Thcil in keiner Sentenz je die Rede gewesen sei; 5. daßdicsfälligc Streit erst <688 entstanden; 6. daß der Pfarrer von Bufinang deswegen nie in contra,äictcwiagestanden sei; 7. daß zwei Rüti gebe, eines in »nd eines außer Mcttlcn und der nun streitige ScchStcl-^ehnten in alle» Urbarien der Mettlen-Zchnten genannt werde, aus welcher Verwechslung sich erkläre, wieComthur sagen konnte, gebühre ihm vom Zehnten zu Rüti nichts, indem er solches nicht auf denLehnten zu Mcttlcu, das ebenfalls Rüti heiße, verstanden habe. Übrigens versprechen die Amtleute nächstenseine gründliche geschichtliche Darstellung an Luccrn einzusenden. In der Berathung findet Luccrn, daß dieserStreit »cn und unpräjudicirt sei, daß man die Judikatur darüber behaupten und die Nuntiatur über den Sach-verhalt aufklären soll. Unterwalden und Glaruö stimmen bei. Uri und Zug bleiben beim lucernischcn Abschied,ebenso Schwyz, das jedoch findet, eS handle sich um eine neue Streitsache und wäre am Plazc, gegen dieSentenz der Nuntiatur zu protestircn. Absch. 387. /.?/. -4311. (1699). Da neue Differenzen wegendes Zehntens zu Wcrdbücl erhoben werden und der Nuntius behauptet, dieser Handel sei dem erster» einver-leibt, und da er dem Vernehmen nach neuerdings in diesem Sinn einen Bericht mit einem Grundriß nach Romgeschikt hat, worin drei Rüti genannt sind, berichten die Amtleute, daß die Eommendc Tobel allezeit ihre»iechötcn Thcil Zehnten bezogen habe, und daß sie immerdar finden, bilde der sechste Thcil, welcher demPfarrer zu Businang bestritten werde, einen neuen Streitpunkt, »sie solches in den früher» katholischen Abschieden"läutert sei. Die Amtleute werden nun angewiesen, auf die Sache Sicht zu haben und nicht zuzugeben, daßPkhntcnstrcitc dem weltlichen Richter entzogen und dem geistlichen überlassen werden. Absch. 417. IUI.

17. Mehaftc,,.

Art. 431. (1694). Der Bescheid des LandvogtcS, daß die Schlvsserwcrkstätten Ehchaftcn seien, wird^gehoben, indem dieser Beruf auch in ander» Landvogtcicn frei ist. Absch. 284. v. -432. (1768).

vom Landvogt ans Genehmigung der Obrigkeiten dem Quarticrhauptmann Ulrich Stählin von Stcinibrunn,Gemeinde Egnach, erthciltcö Schmiederecht wird ratificirt, zugleich aber gcmäß den Jahrrcchnungöabschicdcnbo>, ig-fg jßgj vorbehalten, daß Erthcilungcn von Ehchaftcn in allen deutschen Vogtcicn nur milPustinmiuug der regierenden Orte stattfinden dürfen. Absch. 662. ff.

13. Handel und Bcrkchr.

(S. auch bei Zollwcse».)

^ Handel und Verkehr; Vorkauf; Wucher; Maß und Gewicht; Hausirwcsc»; Märkte.^ Art. 433. (1689). Der Landvogt verlangt Weisung, wie er sich zn verhalten habe, wenn Wirthc,Poster und dergleichen, welche unter nieder» Gcrichtshcrrcn stehen, sich bei so thcncrn Zeiten in Maß und^"vicht so verfehlen würden, daß malrfizisch erscheine. ES wird ihm der Bescheid rrthcilt, er solle sich,