1782
Thurgau.
worin der Bischof von Constanz verspricht, diesem Ucbclstande beförderlich abzuhelfen, wird dem Landogt aufge-tragen, alsbald die nöthigcn Schritte zu thun, damit in den bischöflich-constanzischcn Landen und den benach-barten Reichsortcn das Gegcnrccht zu Stande gebracht werden könne. Absch. 669. an.
11». ^ehutettftrcitsachcn. Uutcrstcllttn^ unter geistliche Gerichtsbarkeit.
Art. 425. (1688). Der Landvogt begehrt bei den V katholischen Orten Weisung, was er in demZehntknstrcit zwischen dein Propst zu Werdbüel und der von dem Ritterhaus Tobel abhängigen PfarreiDußlingen zur Erhaltung der Rechte der regierenden Orte thun soll. Es habe nämlich der gewesene Land-vogt Hirzel dem Pfarrer lcztern Ortes den Bezug des Zehntens bewilligt, wie von Alter her, wofür derPfarrer von der Nuntiatur u eliviins suspcndirt worden sei, woraus folge, daß der geistliche Stab hierin einRecht prätendire, welches weder mit dem Herkommen noch mit der weltlichen Gewalt verträglich sei. InBetracht, daß Zehntcnstrcitigkcitcn jcwcilcn als Territorial- und nicht als Pcrsonalsachcn behandelt wordensind, daß bei Nachsuchung der Intervention des Nuntius Cantclmi in dem Streite mit dem Bischof vonComo jede nachtheiligc Rcchtsfolgcrung, besonders für die deutschen Vogteicn, abgelehnt, und daß auch vorvielen Jahren nur unter gleicher Rcchtswahrung dem Nuntius Cybo die Schlichtung des Streites zwischendem Propst zu Werdbüel und dem Domcapitcl zu Constanz wegen der St. Barbara-Pfründe daselbst übertragenworden war, wird an die katholischen regierenden Orte der Antrag hintcrbracht, dem Landvogt den Auftragzu crthcilcn, die obrigkeitlichen Rechte zu wahren und keine fremde Judikatur anzuerkennen. Absch. 137. 6.421». (1697). Die Obcramtlcute sczcn in einem Memorial auseinander, daß der Zehnten zu Rüti undMcttlcn zum sechsten Thcil der Commcnde Tobel, beziehungsweise dem Pfarrer zu Bußnang, die übrigen fünfThcilc aber dem Domstift Constanz gehören; da aber zu Rom der ganze Zehnten dem Propst zu Werdbüelzugesprochen worden sei, der Landvogt aber durch seinen Spruch die Rechte des Pfarramts Bußnang aner-kannt habe, suche nun die Nuntiatur über Viesen Zchntcnstreit die Judikatur auszuüben. Die Orte genehmigendas Verfahre» des Landvogtcs und behalten sich die Judikatur über Zehntenstreite, wie bisher, ausdrüklichvor. Absch. 357. iiii. — 427. (1698). Das Geschäft wegen des Zehnten zu Rüti und des Pfarrers zuBußnang, worüber in Rom eine Sentenz ergangen, wird zur Instruction auf die Jahrrcchnungstagsazung inden Abschied genommen. Absch. 382. t. — 42Zi. Daß Zchntcnstrcitigkeiten, selbst unter Geistlichen, imThurgau und andern gemeinen Herrschaften vor den weltlichen Richter gehören, ist eine entschiedene Sache;daß aber in dem Zehntcnstrcit zwischen dein Domstift von Constanz und dem Propst zu Werdbüel der Nuntiaturund nachher der Kola romunu die Entscheidung überlassen worden, läßt man als vollendete Thatsachc dahin-gestellt. Da aber in dem zu Rom ergangenen Urthcil dem Pfarrer von Bußnang der ihm von jeher zuständigesechste Thcil des Zehntens zu Rüti ab- und dem Pfarrer zu Werdbüel zugesprochen worden, so wird höchstnöthig befunden, nach den Acten zu untersuchen, wer sich bei diesem Processi bctheiligt habe. Vom Pfarrvicarzu Bußnang und seinem Collator, dem Rittcrhaus zu Tobel, wird nämlich behauptet, daß sie sich in de»zwischen Constanz und Werdbüel waltenden Streit in keiner Weise eingemischt und in ihren Zehntcnstreitigkeitc»jcwcilcn nur das Officium in Frauenfcld anerkannt haben, während hingegen vom Pfarrer zu Werdbüel vor-geschüzt werde, daß der Pfarrer zu Gachnang vor die Nuntiatur geladen und sowohl er, als der geweseneComthur Neuland erschienen sei. Es sollen daher die Acten in Baden durchgangcn und je nach demErgcbniß ein Mittel vorgeschlagen werden, wie dem Pfarrvicar zu Bußnang geholfen und die Judikatur derOrte in Zchntcnstrcitigkeiten gewahrt werden könne. Dabei wird ein Antrag, die beiden Pfarrhcrrcn zu