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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1781
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Thurgau.

1781

lautende von Egnach confirmirt sci. Dieser Anstand, der die Fertigung deö Verzeichnisses aufgehalten, wird>n den Abschied genommen. Absch. 218. an. 410. (1711). Der Landvogt meldet, daß die Gerichts-urteil zu nicht geringem Rachtheil der LandeSobrigkcit lind ohne Begrüßung des Landesherr» LandcSfrcmdcäu Bürgern annehmen, während in andern gemeinen Herrschaften ein jeweiliger Landvogt gegen Erlegungrurer Rccognitionsgcbühr zu Händen der LandeSobrigkcit wegen solcher Einzüglcr oder Ncuburgcr begrüßtwerden müsse. Der Anzug wird erheblich erachtet, allein vorläufig rekörenäum genommen, da nicht bekanntsci, ob sich daö Land oder die GcrichtShcrrcn dessen zn beschweren haben lind auch die Regalien, Gebräuche»nd Rechtsnorm der Landschaft und Gerichtsherrcn verschiedener Natur seien. Inzwischen wird fcstgcsczt, daßbc> Annahme von fremden Burgern der Landvogt darum begrüßt und ihm eine Gcbübr zu Hände» derLandesherren erlegt werde; gleichzeitig sollen die einschlägigen Gebräuche in den andern Herrschaften erhobenund ail Zürich cinbcrichtct werden. In der Grafschaft Baden bezahlt ein neu angenommener Bürger oderlluidesfrcmdcr Einzügling 1t> Pfund zu 2t> Luccrncr Schillingen. Absch. 726. t.

14. Märchen.

(Man sehe auch bei Jurisdiction«- und Hoheitsrechtc.)

Art. 420» (1685). Wegen Sezung des entweder verleztcn oder aus seinem Lager verulkten March-stciils bei Kcffikon soll auf die nächste Jahrrcchnung instruirt werden. Absch. 77. «1.

15. Münzwcsen.

Art. 421. (1687). Auf daö Wcisungsbegchrcu des Landvogtcs, wie sich die Uuterthancn wegen der^cichömünzc zu verhalten haben, findet man, daß die ReichSwährung kein ZahlungSgcld heißen solle. Daicdvch tln den Grenzen die Annahme des Reichsgcldcs nicht vermieden werden kann, so solle dasselbe wiederwißer das Land verausgabt, der Rcichsguldcn aber bei Strafe nicht höher als zu 16 guten Bazcn angc-»vnimcn werden. Sollte indessen diese Erkanntniß unausführbar erscheinen, so möge der Landvogt nach Um-bänden rcmcdircn. (S. Absch. <15. e). 422. (1762). Auf die Klage, daß ein Schwall schlechter^viistanzcrkreuzcr iu'S Land gekommen sci, wird anfänglich beantragt, dieselben in der Stadt wieder einwechselnäu lasie». Auf den Bericht jedoch, daß die Gesammtsumme nur etwa 2366 Gl. betrage und diese Münzen^°u einigen thurgauischen Unterthanen um des Gewinnes willen eingeführt worden seien, wird beschlossen,durch dc Landvogt die Stadt Constanz schriftlich verwarnen zu lassen, nicht mehr so schlechte Münzen zudcägeu, indem man sie ihr sonst als Zahlung zurükgcbcn würde. Im Ferner» werden jene schlechten Constanzcr-^cuzcr durch Mandat auf 2 Pfenninge hcrabgcsczt und gegen die wuchcrlichcn Einschlcpper derselben eineUntersuchung angeordnet. Absch. 493. ä<1. 424. (1765). Ein Ausschuß aus dem Thurgau bringt vor,dnß Evnstanz die Thurgaucr, lvclchc in Constanz und auf dem umliegenden RcichSbodcn verbriefte Forderungen^ubc», anhalten wolle, für Zins- und Capitalzahlungcn den französischen Ludwigsthaler zu 36 guten Bazcnunzunchmcn, während umgekehrt von den Thurgaucrn für ähnliche Schulden Ludwigsthaler nur zu 34 guten^uzcn angenommen werden wolle». Die Thurgaucr verlangen daher Weisung, ob sie den Constanzcr» gcgcn-^cr nicht Gcgcurccht übe» dürfen. Die Untersuchung dieses Falles wird dem Oberau» übertragen, mit der^chung, darüber den Orten bclmfs späterer Verfügung Bericht zu erstatte». Absch. 584. oe. 424. (1766).

einem thurgauischen Ausschuß wird die lcztjährigc Beschwerde erneuert und gebeten, man möchte ihnen^1» helfen oder ihnen daö Gcgcnrccht gestatten. Nach Verlesung eines an daö Oberau» gerichteten Schreibens,