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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1780
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1780

Thurgau.

walden, Zug und Glarus hingegen eröffnen, sie haben ihre Ortsstimmcn, als auf unbegründeten Vorwandausgewirkt, aufgehoben, so daß die Einzüglinge allein der Obrigkeit verbleiben, und die Gerichtsherrcn, welchefrüher keine Leibeigenen gehabt, auch fürder keine haben sollen. Dem Landvogt und den Amtleuten wirdaufgetragen, diesen Beschluß zu vollziehen. Uri nimmt de» Gegenstand in den Abschied. Absch. 67. x.414. (1685). Bei Ablegung der zehnörtischen Rechnung beschwert sich Landhofmeister von Thum, daß derLandvogt von einer dem Gotteshaus St. Gallen leibsälligcn Person, welche sich im Thurgau entleibte, de»Lcibfall verweigere, weil das Gut derselben der obrigkeitlichen Confiöcation anheimgefallen sei. Da für undgegen verschiedene Abfindungen in solchen Fällen angeführt werden, vom Landvogt aber nichts authentischVerabschiedetes vorgebracht werden kann, so wird er zur Abstattung des Leibfalles angehalten, ausgenommener könnte innerhalb drei Monaten ein gegentheiliges Recht nachweisen. Absch. 79. t. 415». (1688).Die am Malcfiz thcilnchmcnden drei Städte berichten, dem Vernehmen »ach werde eine Abordnung der Gerichts-herren in Baden erscheinen, um der Einzüglinge und Lcibfälle wegen etwas vorzubringen. Da diese Gegen-stände in die zehnörtischc Rechnung gehören, sie aber anderer Geschäfte wegen verreisen müssen, so bitten sie,in Sachen jezt nichts zu verfügen, damit ihre Obrigkeiten ebenfalls mitwirken können. Auf die Einredemehrerer Orte, die drei Städte haben bei dem Gesuche der Gerichtsherren nicht mitzureden, verwahren dieseihre Rechte mittelst einer Protestation, wogegen Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug und Glarus eine Gegen-protestation einlegen. Absch. 130. u. 4111. Eine Abordnung der geistlichen und weltlichen Gerichtshcrrenstellt folgende zwei Begehren: 1. Daß von dem gerichtsherrlichcn Gut, welches in's Hegau falle, die chevorigeund nun bestrittene Abzugfreiheit geschüzl werde; 2. daß die Weibspersonen, welche sich in den Kreis derjenige»Gerichtsherren, welche den Leibfall haben, cinhcirathen, nicht als Einzüglinge, beziehungsweise als obrigkeitlicheLeibeigene behandelt werden. Darüber wird beschlossen: 1. Da man sich zur Begründung des Abzuges aufden Abschied von Zug von 1681 berufe, bei welchem die Gerichtshcrren nicht angehört worden; da fernerdieser Abschied alle authentischen Abzugbefrciungen rcscrvire und die Gerichtshcrren im Jahr 1654 wirklichdurch die Ortsstunmcn diese Abzugfreiheit erhalten haben, so sei diese lczterc gegen das Hegau zu Gunstender Gerichtsherren als zu Recht bestehend anerkannt. 2. Da sich die Gerichtshcrren auf einen Vertrag vo»1504 und 1503, dann auf einen Abschied von 1666 berufen, wo Alles in eontraeliotorw disputirt und inden Jahren 1668 und 1669 von den Obrigkeiten durch Ortsstimmcn ratificirt, auch eine dicSfälligc Anfechtungim Jahr 1674 abgewiesen wordeil sei, so könne die gegentheilige Erkanntniß einiger Orte von 1684 um soweniger als zu Recht bestehend angenommen werden, als dieselbe ohne Vorladung und Vernehmlassung derGerichtsherren erfolgt sei. Daher sollen die in den Gerichten, welche das Leibcigcnschafts-und Fallrecht habe»,seit dem Jahr 1668 eingeheirathetcn Weibspersonen nicht als Einzüglinge behandelt werden. In Folge diesesAusspruches wird der Landvogt beauftragt, alle Gerichtsherren, die sich nicht in Baden eingefunden habe»,vor sich zu berufen und zu untersuchen, ob sie das Leibfallsrecht authentisch nachweisen können, in der Meinung,daß alle unbcurkundctcn Prätcnsioncn seit dem Jahr 1668 als Anmaßungen abgewiesen werden solle».Untcrwaldcn und Zug nehmen den zweiten Punkt in den Abschied. Absch. 130. es. 417. (1691). Dc>»Landweibcl wird für die Bereinigung des Verzeichnisses der obrigkeitlichen Leibeigenen eine Anerkennung vo»50 Reichsthalcrn zugesprochen. Absch. 218. x. 411t. Der Landweibcl berichtet, ihm seien bei Bereinigungdes Verzeichnisses der Leibeigenen in Gottlieben und Güttingen Offnungen vorgelegt worden, in denen esheiße, wenn ein Einzügling über Jahr lind Tag dort mit Feuer und Licht wohne, daß er alsdann des GerichtsHerrn leibeigen sein solle. Diese Öffnungen seien von den Obrigkeiten nicht bestätigt, während eine gleich