Thurgau.
1777
ä. Abzug von den Herrschaften Sandegg, Tanncgg und Ittendorf
Art. (1694). Laut Bericht wird vom Bischof von Conftanz rüksichtlich des Verkaufs des
Gimtes Tanncgg an das Gotteshaus Fifchingen, und von den Jesuiten in Konstanz rüksichtlich ihres an dasGotteshaus Muri verhandelten Gutes und Schloßcs Sandcgg die Bezahlung des Abzuges verweigert, weilFolge einer von den Obrigkeiten genchnügten ttcbcrcinkunft ztvischcn dein Gcrichtshcrrenstand im Thurgau»nd dem Adel im Hegau Abzugfreihcit bestehe. Der Landvogt wendet aber dagegen ein, daß der Bischofund die Jesuiten, als nicht im Hegau wohnhaft, dieser Ucbercinkunft nicht zu genießen haben. Darüber wirdttkcnnt, cs solle der Landvogt von beiden den Abzug nochmals fordern; wenn sie sich aber ferner weigern,^ll er sie des Weitem verhören, den Einzug aber bis auf einen dahcrigcn Beschluß einstellen. Absch. 276. m.'^4. Laut Bericht deS abgetretenen LandvogtS glaube der Bischof von Conftanz den Abzug von der verkauftenHcrrichaft Tanncgg aus folgenden Gründen nicht schuldig zu sein: t. Weil er selbst im Thurgau den Abzug^bc; 2. weil er bezüglich einiger Herrschaften ein Mitglied des Hcgau'S sei, welches der Abzugsfrcihcitgenieße; 3. weil er vom Abt von Einsicdcln wegen der verkauften Herrschaft Ittendorf auch keinen Abzuggenommen habe. Die thurgauischcn Amtleute stüzen sich aber auf folgende Gegcngründc: t. Dem Bischof seiber Abzug im Thurgau vou den regierenden Orten auS Freundschaft bewilligt worden und diese Concessionschließe nicht mehr in sich, als wie sie lallte; 2. der Bischof sei kein Hcgaucr, auch nicht dort gesessen, der^aufschillmg sei nicht in'S Hegau, sondern nach McrSburg gezogen worden, auch gehören ihm die Herrschaften"n Hegau in seiner Eigenschaft als Bischof; ferner bestehe die Abzugfreihcit nur zu Gunsten des Adels, nichtGeistlichen des Hcgau'S; 3. habe der Abt von Einsicdcln beim Kauf um Ittendorf angedungcn, daßsofern ein Abzug gefordert werde, dieser vom Abt von Weingarten zu entrichten sei; -4. besage der Abschiedbon 1681, daß Niemand des Abzugs frei sein soll, er könne denn eine Befreiung von den regierenden Ortenaufweisen. In Würdigung dieser Gründe wird den bischöflichen Abgeordneten eröffnet, daß das Abzugsrcchtdcr Orte begründet erscheine; sie mögen aber vor der Session ihre weitem Gegenvorstellungen anbringen.
leztcrcö zu thun, legen dieselben ein Gcgcnmemorial ein, das indessen nicht stichhaltig befunden wird.Gs wird daher den Abgeordneten angezeigt, daß der Abzug bezahlt werden müsse und daß man die Erlegungdes Geldes noch während dieser Taglcistung erwarte. Absch. 284. g. — Die Jesuiten verweigern
Abzug der dem Abt von Muri für 3<)()<1 französische Thalcr verkauften Herrschaft Sandegg aus demGrunde, weil sie den Kaufschilling in das Hegau gezogen haben, welches abzugfrei sei. Allein abgesehenbovon, daß diese Abzugfreihcit nur zu Gunsten deS Adels besteht, wird berichtet, daß der Kaufschilling vonJesuiten nach Conftanz gezogen worden sei. Der Abzug wird daher als verfallen erklärt und dem Land-^ribcl iil Frauenfcld befohlen, denselben zu beziehen und während der Tagsazung zu überbringen. Luccrn"bnillt die Sache in den Abschied. Da inzwischen von den Jesuiten ein Schreiben eingelangt ist, werden dieAgierenden Orte dem Landvogt ihre Meinung mitzuthcilcn wissen. Absch. 284. r. — Da die Er-
^bilng des Abzuges von den Herrschaften Taunegg und Sandcgg deswegen noch nicht stattgefunden hat,d'cil die Jesuiten in Conftanz Aufschub verlangt hatten, ihre Schrift sich aber als nicht begründet erweist,^ finden die meisten Orte ein dicöfälligcs Nachgeben nicht statthaft; jene Orte aber, welche den Aufschub^chcilt hatten, nehmen die Sache aä mkoronäum in dem Sinuc, daß wenn ein Beitritt zur Ansicht der^ohrhcst nicht beliebe, der Abzug vom Bischof von Conftanz und den Jesuiten erhoben, den lcztern aber wegen^sscs Verdienstes ein Geschenk im gleichen Betrage gemacht werde, sofern sie solches verlangen. Absch. 29t). e. —
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