1778
Thurgau,
307. Der mißbeliebige Verzug in Entrichtung des Abzugs von der Herrschaft Tanncgg führt auch auf denviel wichtigern Abzug, den das Kloster Einsiedel» von dem Verkauf der Herrschaft Ittendorf schuldet. Dervon Zürich diesfalls gemachte Vorschlag, vor der Exccution eine gemeinsame Zusammenkunft zu halten unddie theilweise widersprechenden Acten über das Recht des Abzugs genau zu prüfen, wird all reldramlningenommen und die Kanzlei Luccrn beauftragt, die bezüglichen Acten zusammenzustellen und den Orten mitzu-theilen. Absch. 294. i. — 303. (1695). Wegen des tanncgischcn Abzuges, der dem Kloster Einsiedel»sehr zum Nachtheil auszuschlagen droht, soll auf die nächste Tagsazung instruirt werden. Absch. 399. s.300. Rükstchtlich des Abzuges von Tannegg und von Sandcgg wollen einige Orte diese Gebühr nicht beziehen,andere nur den Jesuiten den Abzug schenken; die Mehrheit spricht sich aber dafür aus, daß der Landvogt dieAbzüge erheben und jedem Ort seinen Anthcil schikcn soll; dabei sei es jedem Orte überlassen, das Erhaltenewieder zu schenken. Absch. 39t . — 400. (1696). Zürich und Luccrn finden, daß von den HerrschaftenTanncgg und Sandcgg der Abzug nicht gefordert werden könne; die übrigen Orte beauftragen den Landvogtmit dem Einzug desselben; einige Orte wünschen sich in Bezug des Quantums, namentlich was Sandcggbetrifft, mit den übrigen zu vergleichen. Absch. 335. dk. — 40l. In Bezug auf die dem Landvogt anbe-fohlene Erhebung des Abzugs von der Herrschaft Tanncgg antwortet der Bischof von Konstanz „ganz entschlossen",daß dieser Abzug nur mit Gewaltanwendung werde vollzogen werden können, was denn doch als bedenklicherscheint und daher in den Abschied genommen wird. Luccrn hält den Abzug für unstatthaft, da die Herrschaftvon einem Auswärtigen gekauft und wieder verkauft worden sei, wie dieses schon mit den Herrschaften Mammcr»/Sonnenbcrg, Ncunforn, Hilfikon und andern geschehen, wo Niemand an den Abzug gedacht habe; auch scic»während der wartauischen Unruhen mehrere Orte der Meinung gewesen, man sollte diesen Abzug fallen lassen,da sich am Ende nur der Abt von Einsiedel» desselben zu entgelten hätte. Absch. 342. n. — 402. DilFrage, ob von der Herrschaft Tannegg der Abzug zu beziehen oder davon Umgang zu nehmen sei, wird noch-mals in den Abschied genommen, damit diejenigen Orte, welche zum Bezug berechtigt zu sein glauben, dieSache untersuchen. Absch. 345. i. — 403. (1697). Entgegen dem leztjährigcn Mehrheitsbeschlüsse, da^von den Herrschaften Sandcgg und Tannegg der Abzug genommen werden soll, wird vorgestellt, der für de»Abzug angeführte Titel eines außer Landes gefallenen Erbes sei hier gar nicht statthaft; es habe niemals dieMeinung gehabt, daß ein von einem Auswärtigen gekauftes oder ihm anders als crbcsweisc angefallenes G»!verabzugt werden müsse, da der Abzug nur ein Äquivalent für das verminderte Stcuerrecht bilde, was hierebenfalls nicht zutreffe. Die Sache wird daher nochmals zur Instruction in den Abschied genommenAbsch. 355. r. - 404. Schwyz fordert instructionsgcmäß den Abzug von Tanncgg und Sandcgg, ebensteZug und Glarus; Uri hat den Abzug von Sandcgg nachgelassen, beharrt aber auf demjenigen von TanneggZürich und Luccrn finden den Abzug unstatthaft, weil keine Verminderung des Steucrcapitals stattgcfundc»habe, wogegen aber nach dem Bericht der Oberamtlcute geltend gemacht wird, daß beim Verkaufe einer dc>»Kloster Fisching«, gehörigen im Schwabenland gelegenen Herrschaft der Abzug auch erhoben worden sei. Nidhwalden nimmt die Sache in den Abschied. Auf die weitere Eröffnung der Oberamtlcute, daß der Bisch»!von Eonstanz entschlossen sei, nichts zu bezahlen, sondern eher die Gewalt zu erwarten, erklären Zürich uiffLuccrn, daß sie bei allfälligcr Vollziehung ihre Namen nicht hergeben. Der Gegenstand wird schließlich Wiedsin den Abschied genommen. GlaruS möchte dem Bischof von Constanz die scharfen AuSdrükc seiner lcztc»bezüglichen Schreiben verweisen lassen. Absch. 357. r. — 403. (1698). Zürich, Luccrn und Obwaldc»erklären, daß sie den tanncggischcn Abzug nicht beziehen wollen, weil sie hiczu kein Recht zu haben glaube» i