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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1776
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1770

Thurgau.

gewisse Gnmdsäzc vorzuschlagen. Nachdem Zürich vorgestellt, wie wichtig es sei, an der Austragung religiöserAnstände durch gleiche Säzc laut Landfrieden von 1656 festzuhalten und es die Untcrstüzung der evangelischenOrte dringend angesprochen hatte, versprechen ihm diese alle bundesgcmäßc Hilfe, empfehlen ihm aber doch inAnbetracht der kriegerischen Lage Europa's möglichste Vorsicht, namentlich rathcn sie auch an, eine besondereConfcrcnz deshalb an einen Ort auszuschreiben, wo die fremden Gesandten nicht hinkommen; wenn dannkeine Gcnugthuung erhältlich sei, so könne immer noch zu den beabsichtigten Mitteln greifen, wie z. B.Einführung von Schirmgeldern bei erledigten Prälaturen, die dann nicht als Repressalien, sondern ebenfallsals ein obrigkeitliches Regal zu betrachten seien. Absch. 266. lc. Die weitere Verhandlung wegen

des streitigen Abzuges der Prädieantcu im Thurgau sowie Erledigung anderer landfriedlichcr Anständes. Absch. 261. a. Vergleich zwischen Zürich und den mitregicrcndcn katholischen Orten betreffend den

Wirzischcn Abzug. (S. Absch. 265. a.) IlU.'». Der frauzösischc Gesandte sichert den katholischen regierendenOrten in Betreff des Wirzischcn AbzuggcschäftcS seine guten Dienste zu. (S. Absch. 265. n.) tiZU». DasWirzischc Abzuggcschäft sammt den landfricdlichen Streitpunkten wird endgültig verglichen. (S. Absch. 265. a.) !-'!!!«. Zürich bittet namentlich die unbethciligtcn Orte, ihm rükstchtlich des AbzugstreitcS der Prädicantcnzum eidgenössischen Recht zu verhelfe». (S. Absch. 266. n.)

«z. Abzug. Einzelfälle.

Art. .'iZtlt. (1687). Die Weigerung des Sccrctär Rücdi aus dem Ort Zug, den Abzug vom Ver-mögen seiner verstorbenen Frau zu bezahlen, angeblich weil zwischen Zug und Thurgau Abzugfrcihcit bestehe,wird unbegründet erklärt, weil die Zuger Abschiede für die Abzugsfrcihcit authentische VcrtragSbricfc fordernund die angerufene Eintragung im Stadtbuch von Zug nur einseitig sei. Auf Verwenden der Gesandten vonZug wird jedoch dem Secrctär Rücdi aus Gnaden der Abzug erlassen. Absch. <15. s. .'tNil. Freifrauvon Praschbcrg (Praßberg), die sich aus dem Thurgau in'S Reich vcrhcirathet und somit ihr Landrechtvcrmannct" hat, wird verpflichtet, von ihrem im Thurgau gelegenen Gut, wovon sie die N^izniefning außerLandes zieht, den Abzug zu bezahlen. Absch. Ii 5. 1. NiUt. (1689). Die Frage, ob von der verstorbenenFrau des Prädicantcn zu Aadorf nicht auch der Abzug gefordert werden soll, wird zur Instruction in denAbschied genommen. Absch. <56. ppp. s<693). Von dem Bericht der Amtleute, daß der verstorbene

Dccan und Pfarrer Lang nichts hinterlassen habe, indem ihm kurz vor seinem Tode das Haus ganz ausge-plündert worden und er mit einem gewissen Buch--) große Kosten gehabt habe, wird, weil da kein Abzugmöglich sei, der Session Kenntnis; zu geben beschlossen. Absch. 259. (1711). Der Substitut

des Landjchrcibcrs, Franz Michael Büclcr fragt Namens dcS Landvogts ein, ob ein gewisser Genfer, Amis,der sich in Egclshofen drei Jahre, bevor er daselbst das Bürgerrecht erkauft, cingehcirathct hatte, vom Vermögenseiner Frau den Abzug schuldig sei. Die Eiufragc wird bejaht für sämmtlichcS Fraucnvcrmögcn, das ihmzur Zeit, als er noch nicht eingebürgert war, zugefallen ist. Absch. 726. /.

*> Historisch-theologischer Grundriß rc. von Kaspar Lang, tlrsol. Dr., Decan und Pfarrer in Frauenfeld. Einsiedeln, tK92.Zwei Foliobände.