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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1775
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Thurgau.

1775

Kc beiden Abzüge aus der Kanzlei erheben und verthcilcn und die Stimmenmehrheit thatsächlich in Anwendungbringen. Da aber die drei unbcthciligtcn Orte Bern, Frciburg und Solothurn mit Schreiben vom 2. Junid>c Angelegenheit im Sinne eines Vergleichs zur Jnstruetivn empfehlen, so wird ihnen zwar dieser SchrittKS wohlmeinend verdankt, gleichwohl aber beschlossen, ihre anerbotenc Vermittlung auszuweichen, wobei dannFrcibnrg und Solothurn vertraulich auf die Wichtigkeit der Behauptung der Stimmenmehrheit aufmerksamgemacht werden sollen. Gegenüber der wichtigsten Einwendung Zürichs, daß die katholischen Orte in Bezugwss Thurgau, wo viele Prädicantcu und wenige Priester seien, auf dem Abzug beharren, während sie denselben>» den Frciämtcrn, wo keine Prädicanten seien, durch Ortsstimmcn nachgelassen haben, wird den ObrigkeitenM Entscheidung lsintcrbracht, ob man nicht diese Ortsstimmcn wieder aufheben wolle. Absch. 258.'^tE. Zürich dringt wieder auf Lcdigung des Wirzischen und Rutzenstorfischen Abzugs, schlägt Recht dar undbehält sich auf de» Fall der beharrliche» Abweisung seines Begehrens eine feierliche Protestatio» und Repressalienbor. Die katholischen Orte beharren ihrerseits auf ihrer früher» Rcchtöanschauung, erklären instruirt zu sein,bic fraglichen Abzüge aus der Kanzlei Baden zu erheben, schlagen aber für künftig folgende Grnndsäzc vor:Katholische Priester wie auch Prädicanten, welche in Folge Amotion, Promotion oder freien Entschlussesb'w Thurgau verlassen, sollen abzngfrei sein; 2. die Erben eines im Thurgau sterbenden Priesters oderPrädicanten haben nur dannzumal den Abzug zu entrichten, wenn sie auö dem Land wegziehen; 3. der Abzugsoll um von liegenden Gütern, Zinöbricfcn und zinstragenden Schulden, sofern sie daselbst ausstehen, erhobenWerden; ^1. wenn liegende Güter an auswärtige Erben fallen und gleich nach dem Todfall, wie gebührend,borabzugt werden, sollen die Erben dann bei einem später» Verkauf um den Abzug nicht mehr angesucht werden,^rgc» diese Erklärung und die damit verbundenen Vorschläge erhebt Zürich Protestatio». Nachdem die dreiStädte diesen Ausgang vernommen, versuchen sie wohlmeinend eine Vermittlung oder doch wenigstens einenAufschub; da aber nichts erhältlich war, verwenden sie sich nochmals schriftlich bei beiden Parteien und ins-btjvndcrc noch bei Glarus. Absch. 259. oo. Da die katholischen regierenden Orte in der gemeinen

Zession auf Vcrabzuguug des Nachlasses der Prädicanten und Vcrthcilung deS Wirzischc» Abzuges bestandenwid sich ihre vorgeschlagene Erläuterung beriefen, der jedoch Zug nicht beistimmte, während hingegenZürich gegen die vorhabende Vcrthcilung protestirtc, die unbethriligtc» Orte um Recht anrief und androhte,Üch auf den Fall der Mißachtung des gebotenen Rechtes innerhalb acht Tagen an den in seinem Landeücgcndcn Gütern der Geistlichen schadlos zu machen, so ersuchen die unbethciligte» Orte die katholischen umschriftliche Mitthcilung ihrer Erkanntniß. Um nicht zu der Deutung Anlaß zu geben, als haben sie ihreAngelegenheit bei den unbcthciligtcn Orten anhängig gemacht, lassen sie diesen antworten, ihre ErkanntnißWerde dem Abschiede einverleibt werden, wovon sie sich einen Auszug machen lassen können. Ebenso wirdbns Gesuch derselben, das Geschäft einzustellen, bis sie an die bethciligtcn katholischen Orte geschrieben und^rcn Antwort erhalten haben, abgewiesen und laut dem Eonfcrcnzbcschluß von Lueern der Wirzischc AbzugZuheilt. Katholisch GlarnS kann seinen Anthcil nicht zur Hand nehmen, weil der Abzug in den gemeinen^Ucl gehört. Da eS dann wegen der übrigen thurgauischc» Streitigkeiten zu keinem Beschlüsse kommt, soü'wd »öthig befunden, baldigst eine katholische Tagsazung zu halten. Absch. 259. ppp. Auf die

Anfrage Zürichs, ob man nicht wisse, was die regierenden katholischen Orte wegen des Wirzischcn Abzugs»»d wegen der zu Brcmgartcn ihnen schriftlich bezeichneten ReligionSanständc vorhaben, wird die Auskunft^thcilt, dem Vernehmen nach haben die katholischen Orte einstimmig beschlossen, die in der Kanzlei zu Baden^Pvnirtcn Abzüge pro rata, zur Hand zu nehmen und dann für künftig rüksichtlich der Abzüge der Geistlichen