1774 Thurgau.
Bcrathung gezogen, wegen des zu befürchtenden Verzuges und ungleicher Instruction aber beschlossen, denWirzischcn Abzug in die Kanzlei zu legen und alle Bedenken und guten Räthe den Obrigkeiten in Treuen zuhinterbringe», Absch, 240. Zürich verlangt von den unbetheiligtcn Orten zu vernehmen, was
für eine Antwort sie wegen des Wirzischen Abzuges von den katholischen Orten auf das bei der lczten Con-fcrenz in Aarau beschlossene Schreiben erhalten haben. Bern legt die fragliche Antwort vom k8. Juni vor, !worin katholischerscits auf dem Grund beharrt wird, daß es sich in dieser Angelegenheit nur um ein Hoheits-- !recht der regierenden Orte handle, worüber s. Z. eine weitere Begründung werde gemacht werden. Zürichberichtet, allen Vorstellungen und allen Rcchtsvorschlägen zum Troz sei der Wirzischc Abzug, dem Verlauten ^nach 200 Gl. via Heetü erhoben worden; Zürich bitte nun die evangelischen Orte angelegentlich, auf dieRestitution zu dringen. Ncbstdcm walten im Thurgau noch andere Religionsanstände, namentlich wegen derKirchen zu Wängi, zu Welträngen und zu Braunau. Die übrigen Orte erwicdern, sie bedauern diese Streitigkeiten ^und wollen zur Beilegung derselben ihr Möglichstes beitragen; in Betreff des Wirzischcn Abzuges wünschensie, daß sich die beteiligten Orte vergleichen möchten. Nachdem Zürich die andern Orte über die währendder Tagsazung mit den katholischen Orten gepflogenen Unterhandlungen jeweilen in Kcnntniß gesczt und berichtethatte, daß die Katholischen das eidgenössische Recht ausschlagen und wegen dcö Abzuges unannehmbare Vor- !schlüge machen, übernehmen die übrigen Orte, durch Vermittlung von Bern sich mit Frciburg und Solothurnzu besprechen, durch welche Vorschläge die Sache gütlich erledigt werden könnte. Absch. 24k. u. — .'!?(». EinSchreiben von Frciburg und Solothurn, worin diese wegen des Wirzischcn Abzuges von allen Tätlichkeitenabmahnen, wird dahin erwicdcrt, der fragliche Abzug könne füglich noch einige Zeit in der Kanzlei Badenliegen und man gewärtige gern weitere Vereinbarung; indessen wolle man ihnen doch zu bedenken geben,ob es nicht noch nöthiger wäre, Zürich an die Erhaltung der eidgenössischen Einigkeit zu erinnern, besonders ineiner rein politischen Sache, die man mit Gewalt zu einem Religionsgeschäfte machen wolle. Absch. 245. o. —Die Frage, ob man den Wirzischen Abzug aus der Kanzlei Baden entheben wolle, wird wegen derdrohenden Zeitumstände verneint; dagegen wird dem Landschreibcr zu Baden aufgetragen, dem abgetretenenLandvogt Püntincr zu schreiben, daß er die an diesem Abzug noch schuldig gebliebenen l00 Gl. unverzüglichder Kanzlei einsende. Absch. 246. /. — (1693). Bern, Frciburg und Solothurn stellen den das
Thurgau mitregiercndcn katholischen Orten vor, wie dringend Zürich die Beseitigung des Streites wegen desWirzischcn Abzuges und anderer damit verbundener Anstände wünsche, und ersuchen um dicsfälligc Instructionauf die nächste Jahrrcchnungstagsazung, zugleich unter Inaussichtstellung ihrer vermittelnden Verwendung-Die katholischen Orte verdanken diese wohlmeinende Erinnerung und versprechen, dieses Ansinnen ihren Obrig-keiten zu hinterbringen, obschon sie glauben, daß die Sache auf der lczten Jahrrcchnungstagsazung sattsam sei ^erörtert worden. Absch. 253. g. - !7ik. Man glaubt in dem Wirzischcn Abzuggcschäft auf der lcztenJahrrcchnungstagsazung die Gründe gehörig erhoben und bewiesen zu haben, daß dieser Gegenstand weder dieReligion noch den Landfrieden beschlagc, daher auch der Vertrag von l632 und der Friedensschluß von 1656keine Anwendung finden. Ueber die Frage, was nun mit dem in der Kanzlei Bade» dcponirten Wirzischcnund einem andern Abzug zu thun, und wie das Geschäft gegen Zürich auszutragen sei, wird auf Genehmigungder Obrigkeiten beschlossen: Weil Zürich nur dahin trachte, daß dieses Geschäft nicht durch Stimmenmehrheitausgemacht, sondern durch gütliche Vermittlung beigelegt werde, besonders um jede präjudicirliche Anwendungder Stimmenmehrheit auszuweichen, so sollen die katholischen Orte behutsam auf ihrer Schanze stehen, denAbzug als ein obrigkeitliches Regal behaupten, keine Vermittlung, viel weniger einen Rechtsspruch zugeben,