1772
Thurgau.
noch so viel an die Hand bringen zu können; mit der Execution habe er aber aus Mangel der Stimmen-mehrheit noch einhalten müssen. Es wird ihm der Auftrag crthcilt, ohne fernere Zögcrung die Executionvorzunehmen, da auch vor Kurzem vom Chorherr» Hcnseler in Zurzach von allen an der Grafschaft Baden' bcthciligtcn Orten der Abzug genommen worden ist. Absch. 156. mium. — »tili». (1691). Die katholischenOrte beharren bei ihrem Exccutionsbcschlusse; indessen wird diese Sache auf die nächste Jahrrcchnungstagsazungverschoben. Absch. 213. x. — 3<»7. Ucbcr einige vom Landwcibcl von Fraucnfcld Namens des LandvogtcSbegehrte Weisungen wird beschlossen: 1. Der Landvogt soll des Prädicantcn Wirz Abzug einziehen; 2. er sollediejenigen bestrafen, welche sich der Aufrichtung des Altars zu Bußlingcn widcrsezen; 3. von den im Thurgausterbenden Frauen der Prädicantcn ist laut Abschied von 1689 der Fall zu nehmen. Absch. 213. mm. —-Wegen Vcrabzugung des Vermögens des Prädicantcn Wirz beharren die katholischen Orte darauf,daß dieselbe vollzogen werde, wogegen Zürich bei seiner Einsprache verbleibt. Für künftig wird auf Gutheißender Obrigkeiten verabredet, daß nur die liegenden Güter, Zins- und Gültbricfc „oder sonst verbriefte Schulden"der Geistlichen und der Prädicantcn im Thurgau vcrabzugt werden sollen. In den übrigen Vogtcicn läßt° man es bei der bisherigen Übung verbleiben. Absch. 218. vs. — Obschon die meisten Orte ihre
Ansichten über die von Zürich wegen des Wirzischcn Abzugs verlangte Verschiebung dorthin schon mitgcthcilthaben, wird doch zur Beurkundung der Einstimmigkeit nochmals an Zürich geschrieben, daß es sich in Sachenum ein obrigkeitliches Regal und nicht um eine den Landfrieden betreffende Angelegenheit handle, weswegenauch die Berufung auf das eidgenössische Recht unstatthaft sei. Der Landvogt sei daher angewiesen worden,den Abzug cxccutorisch zu beziehen. Absch. 227. le. — Ü70. (1692). Zürich thcilt eine Dcduclivn überdas schon acht Jahre pendcnte Wirzischc Abzuggcschäft, sowie zwei Schreiben der V katholischen Orte vom18. Januar und 21. April abhin mit, laut welchen auf dem Abzug beharrlich bestanden und das vorgeschlageneeidgenössische Recht als unstatthaft erklärt wird. Die evangelischen Orte bezeugen ihre Bereitwilligkeit, fürdas dabei obwaltende religiöse Interesse einzustehen, erklären aber nicht zu weit gehen zu dürfen, damit sieeintretenden Falls das Schicdsrichtcramt cxercircn können. Es wird beschlossen, daß Bern im Namen derunintcrcssirtcn evangelischen an die V katholischen Orte ein neues Schreiben erlasse, um sie von ihrem exccutorischcnVorgehe» abzuhalten und die Sache dem eidgenössischen Rechte zu übergeben. Absch. 237. e. — A7l. NachVerlesung der Acten in dem Wirzischcn Abzugstrcit wird gefunden: 1. Daß die Prädicantcn im Thurgau,gleichwie in andern gemeinen Herrschaften dem Abzug unterworfen seien; 2. daß die Entscheidung dieser Fragevon der Mehrheit der regierenden Orte abhänge; 3. daß dieses Geschäft den Friedensschluß von 1656 nichtsangehe; 4. daß die Untersuchung, ob dieses eine landfricdliche Sache sei, nicht den unintcrcssirtcn Orte»zukomme und daher auch von gleichen Säzcn keine Rede sein könne. Darauf gcstüzt wird beschlossen, dieExecution in's Werk zu sczcn. An Frciburg und Solothurn, von wohcr das Schreiben der evangelischenCvnfercnz von Aarau an die unbcthciligtcn Orte mitgcthcilt worden war, wird eine weitläufige Dcductio»über das Recht der katholischen das Thurgau regierenden Orte in dieser Sache erlassen, um sie über den Fallgehörig aufzuklären. Absch. 238. e. — .'!72. Nach langen und sehr einläßlichen Vorträgen, Replik undDuplik über den Wirzischcn Abzug drükt Zürich in der Session der X Orte die Erwartung auö, die katholische»Orte werden von dem Abzug abstehen, oder gemäß Friedensschluß von 1656 das eidgenössische Recht annehmen;!im Übrigen behält cö sich vor, über die Einreden der Katholischen weitem Befehl von der Obrigkeit z»verlangen. Die Katholischen machen aus Ratification ihrer Obrigkeiten und zur Bezeugung freundlichen Entgcgcnkommenö den Vorschlag, daß der bereits erhobene Wirzische Abzug bis zum Eingang der von Zürich