Thurgau.
1771
und gutgcfunden worden. Da dcr Abschied von den Orten genehmigt sei, so lasse sich daran keine Änderungmachen. Indessen wird beschlossen, diese Anregung zu weiterer Entscheidung dcr Obrigkeiten in den Abschiedäu nehme», Schwyz läßt cö einfach beim lezhährigen Abschied bewenden, Absch, 276. g. — (1706),
Der abtretende Landvogt verlangt in folgendem Fall Weisung. Zwei Bürger von Emmishofen haben sich in 'Konstanz cingchcirathct und vcrburgcrt, jedoch daS Bürgerrecht in EmmiShofc» nicht aufgegeben, um dadurch
Abzug auszuweichen; überdies habe Constanz sie denselben nicht bezahlen lassen wolle», mit dcr Bemerkung,^ beziehe von den Thurgaucrn auch keinen Abzug. Dcr Zugcr Abschied von 1681 habe aber alle Abzugö-^rglcichc, welche nicht von den hohen Obrigkeiten geschlossen worden seien, aufgehoben. Er habe daher denbeiden Bürgern von ihrem im Thurgau liegenden Vermögen so viel scqucstriren lassen, als der fragliche^bzug betrage. Dcr Landvogt erhält demnach die Weisung, den Abzug zu nehmen, sofern Constanz nicht einhochobrigkcitlichcS Vcrkommniß aufweisen könne. Absch. 61)9. u.
6. Abzug vom Nachlaß des Prädieantcn Wirz.
Art. (1684). Gegenüber dem Anzug, daß von dem Nachlaß des verstorbenen Prädieantcn zu
Dußlingen dcr Abzug bezogen werden solle, meint Zürich, der Nachlaß von Prädieantcn im Thurgau unterÜPc dem Abzug nicht; cS werden diesfalls keine Beispiele angeführt werden können. Dagegen wird einge-sendet, daß der Nachlaß katholischer Geistlicher vcrabzugt werden müsse und daß, wenn Zürich die Abzugfrcihcitmcht spccicll nachweisen könne, man der Ansicht sei, der Abzug bestehe zu Recht. Durch Nichterhebung desselbenkönnen Landvogt und Amtleute den obrigkeitlichen Rechten nichts vergeben. Absch. 67. na. — (1685).
Zürich behauptet neuerdings, daß im Thurgau und Rhcinthal der Nachlaß von Priestern und Prädieanten"bzugfrci sei. Dcr Gegenstand wird wiederum in den Abschied genommen. Absch. 79. 1,1,. — In
Betreff dcS Abzugs von dem Nachlaß dcö Prädieantcn Wirz stellt Zürich die Einrede, daß WirzS Vermögenund Erben im Thurgau seien. Darauf wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 92. i.
(1686). Die katholischen Orte prätcndircn abermals den Abzug von dem Vermögen deö PrädieantcnB>irz. Die evangelischen Orte bestreiten dies als Neuerung, wollen sich aber unterwerfen, wenn der BezugUt allen deutschen und wälschcn Vogtcicn eingeführt werde; auch seien sie crbötig, im Thurgau den Abzugkür katholische Priester und Prädieantcn zuzulassen, sofern die Erhebung nur den Orten, deren Confession dcrverstorbene angehörte, anhcimgcstcllt werde. In Ermanglung dicSfälligcr Instructionen wird die Sache wiederuü rvlgi-Mgmn genommen. Absch. 191. r. — (1688). Dcr abermalige Antrag dcr katholischen
^Ac, daß von Prädicant Wirzcn Vermögen dcr Abzug geleistet werde, veranlaßt bittere Erörterungen, ohneäu einem bestimmten Beschluß zu führen. Absch. <90. 1,1,. — .'iit.'!. Da Bürgermeister Eschcr bei dcr lcztcn^ugsazung sich in Bezug auf den Wirzischcn Abzug vernehmen ließ, wenn katholischerscitS darauf verharrtwerde, so werde man den Abzug auch von den Gotteshäusern und katholischen Geistlichen nehmen und beiBöttingen anfangen, und wenn man ihre Prädieantcn nicht als Geistliche qualifieire, so werde Zürich de»ksstholsschon Geistlichen diese Qualification auch nicht zugeben, wird gutgcfunden, Lucern einzuladen, dieseÄußerung bei Zürich im Namen dcr katholische» daS Thurgau regierenden Orten zu rüge» und im Einvcrktündniß mit diesen die Exemtion in Betreff des Wirzischen Abzuges anzuordne». Absch. 135. e.'^>4. Dem Landvogt wird, gcstüzt auf die Abschiede vom Oktober 1653 und April 1681, der Auftrag^hcilt, von dem Nachlaß dcö Prädieantcn Wirz den Abzug erhältlich zu machen. Absch. 137. a.'^»5. (1689). Der Landvogt berichtet, er habe de» Wirzischen Erben 200 Gl. mit Arrest belegt und hoffe