1770
Thurgau.
wird dm Amtleuten empfohlen, auf solche Geschäfte Acht zu haben, mit der Fertigung nicht zu eilen unddarüber den katholischen Orten Bericht zu erstatten. Absch. 240. pW. — 343. (1007). Auf den Bericht,daß Herr von Saliö gesinnt sei, die Herrschaft Eppishausen, an welcher er etwa 30,000 Gl. fordere, anzu-kaufen, wogegen die Katholischen dringend bitten, diese einzige katholische Herrschaft des obcrn Thurgau'snicht in unkatholische Hände fallen zu lassen, wird mit Vergnügen Kenntniß genommen, daß vielleicht dasKloster Muri diesen Kauf, der sich auf 29,000 Reichsthaler belaufen möchte, eingehen würde. Es wirddaher in den Abschied genommen, ob man mit demselben unter Zusicherung einiger Berüksichtigung in Unter-handlung treten wolle. Absch. 370. i. — 340. Laut Bericht haben ein Herr Salis aus Graubünden undder Abt von Muri Absichten, die Herrschaft Eppishausen zu kaufen, leztercr namentlich, wenn man ihn mitder Provision considcrircn wollte. Um den Verkauf in unkatholische Hände zu verhüten, wären Luccrn,Uri, Unterwalden und Zug der Meinung, daß der Abt auf zehn Jahre der Provision des Geldes enthobenwürde; Schwyz stimmt bei, mit der Bedingung, daß das ewige Zugrccht vorbehalten werde und Muri daselbsteinen weltlichen Amtmann halte; katholisch Glarus nimmt die Sache all rslsronäuin. Es wird daher demAbt geschrieben, daß man ihn, als katholischen Käufer, der gemeinen Landsordnung dispcnstrcn und wegen derProvision bcrüksichtigcn wolle. Absch. 378. au.
12. Abzug.
(Man sehe auch unter Gerichtsherren; Leibeigenschaft, Fall, Einzüglinge; Kirchliches, Glanbenssachen, Geistliche.)
a. Abzug im Allgemeinen.
Art. 330. (1681). Der Abschied von Zug vom 21. April d. I. über die Abzüge in den gemeinen Herr-schaften wird für die Landgrafschaft Thurgau ratificirt. Absch. 6. ll. — 33 l. (1682). Dem Landvvgt wirdbefohlen, von Erbschaften Geistlicher, welche an weltliche Erben außer Landes fallen, zu obrigkeitlichen Händenden Abzug zu beziehen. (S. auch Absch. 30. «z.) — 332. Dem frauenfeldischcn Capitcl der Pfarrhcrrcn, welcheunter Berufung auf einen angeblichen Beschluß der lcztcn Tagsazung das Gesuch stellen, cS mochten auf ihrAbsterben ihre Erben des Abzugs befreit werden, wird erwicdert, man erinnere sich eines solchen Beschlussesnicht, wohl aber des Gegentheils, daß der Abzüge halber Niemand befreit sein solle. Absch. 31. —333. (1688). Künftighin soll bei Verrechnung der Abzüge auch das Capital spccificirt werden. Absch. 13(1. zs.
334. (1600). Der Landvogt wird neuerdings beauftragt, sich über die bisherige Übung in Betreff desFallrcchtes der Prädicanten genau zu erkundigen und darüber Lucern zu Händen der übrigen katholischenOrte Mittheilung zu machen, da noch immer im Streite liegt, ob für den verstorbenen Prädicanten Wirz zuAndorf der Abzug gefordert werden könne. Absch. 183. II. — 333. (1693). Dicßcnhvfc», welches 10°/oAbzug nimmt, wird der allgemeinen Abzugöordnung von 5"/« gegenüber den regierenden Orten unterworfen/sofern es nicht ein weiter gehendes Privilegium nachweisen kann. Absch. 265. i. — 331». (16H4). Zürichwünscht eine Erläuterung zweier Stellen des badischen Abschieds vom August v. I. Wegen deS Abzugs derPriester und Prädicanten komme der Ausdruk vor: „übriges alles aber ununtcrsucht", worunter man verstandenhabe, daß über die fahrende Habe auch kein Inventar aufzunehmen sei; ferner sei aus den Worten: „odersonst daselbst ausgeliehen befinden", nicht genugsam zu entnehmen, daß man die Verabzugung kleiner Forderungen»ich gewollt habe. Die katholischen Orte finden rüksichtlich deS erstem Punktes die Ansicht Zürichs ganzrichtig; was die zweite Stelle betreffe, so laute sie, wie es die Meinung gehabt habe und sei also abgelesen