Thurgau.
1769
Bhchofs von Constanz und dos Abtes von St. Gallon sind und dioscn hierüber bereits goschricbon wordenso wird Zürich übertragt», die völlige Bewilligung beider Fürsten einzuholen. Absch. 6. oo. — 111!. InBetreff des Verkaufs von HttliShanscn und Thurberg wird von der Mehrheit beschlossen, durch nochmaligesSchreiben an den Bischof von Constanz und den Abt von St. Galle», als Lchcnhcrrcn, die dicsfälligc Zu-stimmung zu verlangen. Uri und Schwyz nehmen die Sache aä rölervnelnm und der Gesandte lcztern OrteSverwahrt die Rechte der sieben Orte, da an dieser Bcrathung auch die Städte Bern, Freiburg und Solothurn^"thcil genommen haben. Absch. 10. o. — It.'iil. An den Bischof von Constanz und den Abt von St.wallen wird wegen Crthcilnng ihrer Zustimmung zum Verkaufe von ÖtlliShausen und Thurberg nochmals«n Schreiben zn erlassen erkennt. Uri, Schwyz und Nidwalden nehmen den Gegenstand in den Abschied,^lych, 12. i. — .1411. (1682). DaS Gesuch des RcichSprälatcn zu Ochsenhauscn, daß ihm gestattet werde,»>i Thurgau aus unkatholischcn Händcir ein Landgut zu kaufen, um im Fall von Kriegsunruhen daselbst ein^tshl zu haben, wird von den mitregicrendcn V katholischen Orten in den Abschied genommen, mit dem Beding,daß dieses Gut zu allen Zeiten unter weltlicher Jurisdiction verbleibe und der Entscheid sämmtlichen regierenden^rten bei Anlaß der Tagsazung z» Baden vorbehalten werde. Absch. 44. i. — 441. (1683). Da demPrälaten von Ochscnhansen der Ankauf eines geringen Landgutes im Thurgau gestattet worden ist, so verlangtZürich ebenfalls Bewilligung, eine Herrschaft im Thurgau anzukaufen. Dieses Gesuch wird in den Abschiedgenommen. Absch. 49. oo. — .'14L. (1684). Zürich bringt vor, die katholischen Orte werden nichts dagegenemwcnden, wenn cS die Gcrichtshcrrlichkcit Wellenberg, welche dermalen Junker Eschcr besize, je nach UmständenZu obrigkeitlichen Händen einziehe. Dieses Ansinnen wird in den Abschied genommen. Absch. 67. ee. ^
1. In Gcmäßhcit eines Berichtes des LandvogtS waren die Obrigkeiten der Ansicht, daß die HerrschaftHagmweil ohne ihre Zustimmung nicht an das Gotteshaus St. Gallen hätte verkauft werden können. Nachdemaber der Landhofmeistcr von Thum einen Vertrag zwischen den VII Orten und dem Gotteshaus St. Gallenvom Jahr 1512 vorgewiesen, gemäß welchem besagte Herrschaft früher Eigcnthnm des Gotteshauses gewesenund mit Vorbehalt der Wiedcrlösung verpfändet worden sei, finden die meisten Orte, der Abt sei wohl befugtgewesen, diese Herrschaft an sich zu bringen. Man läßt es daher auch bei dem verbleiben, was vor einigerZeit mit der Bcrnhausischen Wittwc traetirt worden, wobei jedoch einige Orte die Ratification ihrer Obrigkeitenvorbehielten. Absch. 67. lll>. — 1!44. (1685). Zürich wird von der Mehrheit der Orte zugestanden, dieHerrschaft Wellenberg zu seinen Händen zu nehme». Zug behält sich das Zngrccht vor; Schwyz und Unter-Walde» befinden sich ohne Instruction. Absch. 79. oo. — 1145. (1691). Der Landvogt wird beauftragt,gründlich zu erforschen, ob der Kauf der Herrschaft Ncunforn durch Junker Escher von Zürich nicht etwalür Zürich selbst und also in todte Hand gemeint sei, und ob nicht rüksichtlich eines Kaufes nach St. Gallen^»Gleiches beabsichtigt werde. Absch. 218. nun. — .'141». (1692). Lucern stellt vor, wie nöthig cS wäre,Bvrkchrungcn zu treffen, daß nicht so viel Herrschaften im Thurgau in todte Hand veräußert werde». Da sichZürich mit mangelnder Instruction entschuldigt, so wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 240. v.'^7. Rüksichtlich des Verkaufs thurganischer Herrschafte» in todte Hand berichten die Amtleute auf dahcrigcSAnsuchen Folgendes: 1. Die Herrschaft Nennfor» sei unter Landvogt Hirzel an Obcrstlicntenant Eschcr gefertigtworden, soll jezt aber Zürich zuständig sein; 2. die Herrschaft Hüttlingcn soll auch an Zürich gekommen sein,Wie solches die Fertigung nächstens zeigen werde; 3. Junker Laurenz Kunkler von St. Gallen habe sich vorvielen Jahren Hcsscnrüti zufcrtigcn lassen, welches jezt von der Stadt St. Gallen verwaltet werde. DasWird in den Abschied genommen, um zu crdaucrn, wie solchen Verkäufen könne vorgebeugt werden. Gleichzeitig
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