1768
Thurgau,
ergangenen Urtheils alle Ehebrüche für malcfizisch halte und dabei gcschüzt zu werden hoffe. Die Gesandtendes Abtes, die hiczu berufen werden, geben die Auffassung des Obcramtcs an solchen Orten, wo die Landes-herrlichkeit den regierenden Orten und das Malefiz dem Landgericht im Thurgau gehöre, gewissermaßen zu;die Orte aber, in denen sich die Differenz erhoben, seien von den Orten nicht mit dem Schwert gewonnenwordeil, sondern sie haben denselben das Thurgau erobern geholfen; an diesen Orten habe das Stift dieLandcsherrlichkcit, Bot und Verbot, Maß und Gewicht und sie schwören Niemand als dem Abte. Dieser habeauch zu entscheiden, ob ein Fall malcfizisch sei. Lezteres werde unbedingt angenommen, wen» ein Lcdiger miteiner Vcrheirathetcn sich verfehle, indem dadurch ein aKuItorinus in die Familie eingeführt werde; im umge-kehrten Fall sei der Ehebruch nur einfach und werde laut Landesordnung mit 25 Gl. gebüßt und sei dahernicht malcfizisch. Wenn sich zwischen dem Abt und den Orten Streit erhebe, so müsse laut den klaren Verträgenein Dritter niedersizcn und richten. Nach Ansicht der st. gallischen Gesandten wären die thurgauischen Obcr-amtleutc auf diese Erörterung gern abgestanden, wenn sie der Brief von 1637 nicht davon abgehalten hätte;dieser Einzelfall sei aber «uk- und okroptitius und Abt Pius habe mit eigener Hand dagegen protcstirt. Sicerwarten daher, der Abt werde bei seiner Judicatur gcschüzt werden, übergeben übrigens nichts dem Sprucheder X Orte, indem sie sich nur pro inkormationo haben vernehmen lassen. Da sonst im Thurgau alle Ehe-brüche malcfizisch sind, wird die Kanzlei beauftragt, in den Acten nachzusuchen, ob nicht nebst dem Urtheil von1637 noch andere ähnliche Fälle vorkommen und darüber dem thurgauischen Obcramt Auszüge mitzuthcilcn.Absch. 440. ee.
4. Abt von Fischingcn.
Art. (1706). Laut Eröffnung des Landvogtcö prätcndirt der Abt von Fischingcn, daß seine
Gerichte, wie die altstiftisch bischöflich-constanzischcn, dem Bisthum unmittelbar einverleibt seien, mit Ausnahmeder erkauften Herrschaft Tannegg, auf welche der Vertrag Anwendung finde; von den kleinen Bußen derübrigen Gerichte habe er niemals etwas gegeben. Nun bestehen zwei Verträge; der erstcrc, mit dem Bischofvon Consta»; abgeschlossen, begreife die dem Bisthum unmittelbar einverleibten Gerichte, welche mehr als dieandern privilcgirt seien, der zweite sei mit allen übrigen Gerichtsherrcn errichtet worden. Da die fischingischcnGerichte im ersten Vertrag nicht begriffen seien, so fallen sie unter die Bestimmungen dcS zweiten. Hierüberwird dem Landvogt die Weisung crthcilt, dem Abt zu vcrdcutcn, wenn er kein besonderes Recht nachweisenkönne, so habe er sich dem gemeinen Vertrag zu unterziehen; wolle derselbe diesem nicht nachkommen, so solleder Landvogt den regierenden Orten rechtzeitig ein Factum eingeben, damit hierüber auf die nächste Jahr-rcchnungstagsazung instrnirt werden könne. Absch. 600. vv. --- U!<». (1708). Dem Oberamt in Fraucn-fcld wird der Auftrag crthcilt, die Gegcnfaeta und Beweise des StiftcS Fischingcn zu crdaucrn und den daraufgegründeten Bericht den regierenden Orten zu übersenden. Absch. 654. K.
o. Verkauf von Gcrichtsherrschaften.
(Man sehe auch Abzug.)
Art. (1681). Für den von Rittmeister Werdmüllcr von Zürich beabsichtigten Verkauf der zwei
von seinem Schwiegervater ererbten Güter Thurberg und Öttliöhanscn an die Stadt St. Gallen wird, da esauf einen Verkauf in todte Hand abgesehen ist, die Bewilligung der VII regierenden Orte nachgesucht, wofürman sich mit Ausnahme von Schwyz allgemein geneigt erklärt. Allein da diese Güter thcilwcisc Lehen des