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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1767
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Thurgau.

1767

Canonicus und Custoö des StiftcS St. Pclagi, und eröffnet: Salomon von Ramschwag, Bischof von Conftanz,habe vor achthundcrtundfünfzig Jahrrn dic nieder» Gerichte a»ö seinem Vermögen dem gemeldeten CollcgiatW vergabt; zwölf Jahre, nachdem dic Landgrafschaft Thurgau an die regierenden Orte gekommen, habeBhchof Hermann in diesen Gerichten eine Öffnung gemacht und dic kleinen Bußen also zu vcrthcilcnverordnet: Dem Bischof zu Conftanz wegen dcS in der Dotation rcscrvirtcn Schirmes einen Drittel, einenDrittel dein Propst und einen Drittel dem Stift. Diese Öffnung sei laut vorgewiesene», Original 1556u,cht nur erneuert, sondern auch durch dic badischcn Abschiede vvu 1577, 1667 und 1653 mit Recht undGerechtigkeiten bestätigt und das Stift stctö im Bcsiz dieser dreifachen Thcilung gcschüzt worden, ohne daßder Vertrag von 1566, gemäß welchem alle nicdcrgcrichtlichcn Bußen zur Hälfte dem Landvogtciamt zufallen,gegenüber dem Stift je in Anwendung gebracht worden sei. Der ebenfalls einvernommene Landammann desDhnrgau's sagt aus, existircn zwei Verträge mit den Gcrichtshcrrcn, der eine mit dem Bischof von ConftanzWegen der altstiftischcn Gerichte, welche besondere Privilegien haben, der andere aber mit allen geistlichen undweltlichen GerichtShcrrcn, für welche ein Ausschuß in Aller Name», wobei aber Bischofzell sich nicht erwähntfinde, erschienen sei, und da dieser Vertrag alle GerichtShcrrcn in sich begreife, habe das Landvogtciamt billig^lachc gehabt nachzufragen, wann und wie das Stift Bischofzcll eximirt worden sei. In keinen, Bußrodelfinde sich, daß von dorther den, Obcramt in Fraucnfclv je etwas sei eingetragen worden. Er überlasse nunde» regierenden Orten dic Auslegung dcS Vertrages. Da bedenklich scheint, dic alte ununterbrochenelibung zu stören und das Stift neben den andern Klöstern und Gcrichtshcrrcn im Vertrag nicht erwähnt>st, sprechen die Orte auf Ratification der Obrigkeiten dic Anerkennung dcS Herkommens auS. Zürich alleinUlnnnt dic Sache ucl rokvroncium. Absch. 635. M. 1. Da dic regierenden Orte wegen der bei»,^Mcht zu St. Pclagi fallenden Bußen ein Gutachten haben abfassen lassen und dieses Verhältnis; auch denBischof bcschlagc, stellt dieser durch eine Abordnung das Gesuch, daß besagtes Gutachten auch für ihn bcrük-fichtigt und er beim Herkommen gcschüzt werde. Dieses wird den Obrigkeiten zu hinterbringen übernommen,^ibsch. 6Z5. gg. li.'tL. Der Custos dcS StiftcS zu Bischofzcll bringt vor den mitregicrcndcn katholischenDrtcn seine Gcgcngründc gegen die vom Landvogt prätcndirtc Hälfte der Bußen in den nieder» Gerichten desStiftcS vor. Da dieser Gegenstand aber auch wieder in der gemeinen Session verhandelt worden ist, so wirddarauf verwiesen. Absch. 635. ovo. (1768). Nachdem auf der lcztcn Jahrrcchnungötagsazung

u»e regierenden Orte, mit Ausnahme von Zürich, auf Ratification der Obrigkeiten dic nicdcrgcrichtlichenBußen in des Stiftes Bischofzcll Gerichten dem gedachten Stift zugesprochen haben, so daß dem Landvogtdavon nicht, wie in den übrigen Gerichten, dic Hälfte gehöre, erscheint der StistScustoS Joseph Franz Schorns,Und bittet, daß dermale» dic Ratification über den leztjährigcn Beschluß ausgesprochen werden möchte. DiesemBegehren wird entsprochen, so daß der Vertrag von 1566 auf dcS Gotteshauses Gericht keine Anwendungfinden soll. Absch. 662. I,I>.

3. Abt von St. Gallen.

(Man sehe auch LrcalcS: Nenkirch.)

Art. (1766). Laut Eröffnung der Oberamtlcutc besteht eine Differenz mit den, Stift St. Gallen,

Wdc», dieses in den Orten, wo es dic nieder» Gerichte und dic Landeöobrigkcit, dic daS Thurgau regierendenUnd die an, Malcfiz thcilnchmendcn Städte aber daö Malefiz bcsizcn, prätcndirc, daß der Ehebruch eincSBcrheirathcten mit einer Ledigen nicht malcfizisch sei, während daS Obcramt gemäß eines 1637 in Baden